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VIK-Mitgliedschaft

tl_files/bilder/Gremien.jpgWir informieren Sie gern telefonisch oder im direkten Gespräch über unsere Arbeit und die Vorteile einer VIK-Mitgliedschaft.

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Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Roland Schmied
Telefon: +49 (0) 201 / 810 84-15
Telefax: +49 (0) 201 / 810 84-715
Email: r.schmied@vik.de

 

VIK-Tätigkeitsbericht

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Der jährlich herausgegebene Tätigkeitsbericht gibt einen detaillierten Überblick der energiepolitischen, -wirtschaftlichen und -rechtlichen Aktivitäten des VIK zur Umsetzung der von den Mitgliedern und Gremien beschlossenen Ziele.

 

 Download der Ausgabe 2010/2011 erschienen im Oktober 2011


VIK-Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.
2. Sein Sitz ist Essen.


§ 2 Zweck des Verbandes

1. Zweck des Verbandes ist die allgemeine Förderung einer international wettbewerbsfähigen und gesicherten Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft in den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft am Standort Deutschland auf der Basis der Ordnungsprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft. Das geschieht insbesondere durch

  • nationale und internationale Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und politischen Interessen seiner energieerzeugenden sowie energie- und wasserverbrauchenden Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft sowie in der Öffentlichkeit;
  • Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft und den sie berührenden Umweltschutz betreffen;
  • Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen, welche die Planung und Erbringung technischer Infrastrukturleistungen betreffen;
  • Mitarbeit in der Normensetzung;
  • Sammlung und Austausch von Betriebserfahrungen;
  • Information der Mitglieder.


2. Der Verband darf sich nicht als Industrieunternehmen betätigen, noch die Funktion eines Kartells übernehmen. Er kann von sich aus keine Befugnisse einer Verwaltungsbehörde übernehmen oder ausüben.
3. Ein auf Erwerb gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist ausgeschlossen.


§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Ordentliche Mitglieder:
Inländische Werke und Unternehmungen mit Interessen auf dem Gebiet der Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft im Industrie- und Dienstleistungssektor.
b) Außerordentliche Mitglieder:
Verbände, private und öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie ausländische Unternehmen und Einzelpersonen, die den Zielen des Verbandes nahe stehen.
3. Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die außerordentlichen Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen und Vorteilen des Verbandes teilzunehmen.
3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen Fragen, die für die Mitglieder von gemeinsamem Interesse sind.
4. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
b) den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds,
d) bei ordentlichen Mitgliedern durch dauernde Einstellung der die Zugehörigkeit zum Verband begründenden Tätigkeit innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand darüber, ob die Tätigkeit als dauernd eingestellt zu gelten hat.
2. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung unter mindestens einmaliger Androhung des Ausschlusses den Verpflichtungen dieser Satzung nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes gröblich verletzt. Im Ausschlussverfahren ist das Mitglied zu hören. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Berufung zulässig ist. Die Berufung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung. Sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen rückständigen Verpflichtungen und gibt ihm keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Geschäftsführung


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen oder sonst wichtigen Fragen des Verbandes, soweit sie nicht aufgrund dieser Satzung vom Vorstand zu regeln sind. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge,
c) den Jahresbericht,
d) die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.
5. Kommt wegen ungenügenden Besuches keine beschlussfähige Mitgliederversammlung zustande, so muss zu einer weiteren Versammlung geladen werden, die nicht früher als drei Wochen darauf stattfinden darf. Die bei dieser zweiten Versammlung anwesenden Mitglieder können Beschluss fassen zu den Punkten, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Versammlung standen; in der Einladung zur zweiten Versammlung ist ausdrücklich hierauf hinzuweisen.
6. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zur Post zu geben.
7. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht beschlossen, aber verhandelt werden, wenn die Mehrheit der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder nicht widerspricht.
8. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind die Inhaber oder solche Angehörige der Mitglieder, die aufgrund einer Eintragung ins Handelsregister oder schriftlicher Vollmacht zur Vertretung berechtigt sind.
9. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann im Höchstfalle fünf Stimmen abgeben.
10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Verbandes ist die persönliche Anwesenheit oder Vertretung von mindestens einem Drittel der Mitglieder sowie die Zustimmung von drei Viertel der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Kommt wegen ungenügenden Besuches der Mitgliederversammlung ein Beschluss nicht zustande, so können in der nächsten Mitgliederversammlung, die frühestens drei Wochen später stattfinden kann, die persönlich anwesen- den oder vertretenen Mitglieder Beschlüsse mit drei Viertel Mehrheit fassen. In der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
12. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.
13. Einladungen zu Versammlungen, in denen über einen Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll, müssen durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 12 Personen, die im Zeitpunkt ihrer Wahl bei VIK-Mitgliedsunternehmen in gehobenen Führungspositionen tätig sind. Seine Mitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung turnusmäßig für die Dauer von drei Jahren gewählt, soweit bei ihrer Wahl keine kürzere Amtszeit beschlossen wird. Das Vorstandsamt gilt vom Ende der Versammlung, in der die Wahl erfolgt, bis zum Ende der drittnächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Es ist persönlich und ehrenamtlich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen ersten und zweiten Stellvertreter und den Schatzmeister als dritten Stellvertreter sowie weitere Personen als Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den engeren Vorstand. Die einzelnen Mitglieder des engeren Vorstands werden jeweils auf drei Jahre gewählt, soweit bei ihrer Wahl keine kürzere Amtszeit beschlossen wird. Sie müssen im Zeitpunkt ihrer Wahl der Unternehmensleitung angehören oder in einem übergeordneten Aufsichtsgremium tätig sein. Ihr Amt erlischt vorzeitig im Falle ihres Ausscheidens aus dem Vorstand des Verbandes.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand leitet den Verband. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Erstattung des Jahresberichtes des Verbandes,
b) die Vorbereitung der Beratungsgegenstände und Anträge zur Mitgliederversammlung,
c) die Feststellung der Jahresrechnung und ihre Vorlage an die Mitgliederversammlung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer,
d) die Aufstellung eines Voranschlages für den Haushaltsplan.
5. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann über einen Antrag auch schriftlich abstimmen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied ausdrücklich mündliche Beratung verlangt.
6. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er hat ihr alle Vorschläge zu unterbreiten, die zur Förderung des Verbandszweckes geeignet sind.
7. Sind Ausschüsse gebildet worden, so ist im Jahresbericht auch über ihre Tätigkeit und über die Notwendigkeit ihres Fortbestandes zu berichten.
8. In eiligen, an sich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten ist der Vorstand ermächtigt, selbständig vorläufige Entscheidungen zu treffen. Diese Beschlüsse des Vorstands sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Ihre Einstellung, Beaufsichtigung und Entlassung erfolgt durch den Vorstand.
2. Der Geschäftsführung obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie macht außerdem die Rechte des Verbandes gegenüber Mitgliedern und Dritten geltend. Für Klagen des Verbandes oder gegen diesen ist jedoch der Vorstand legitimiert, der die Geschäftsführung zu seiner Vertretung bevollmächtigen kann.
3. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Weisungen des Vorstands Folge zu leisten.
4. Die Geschäftsführung ist zur streng unparteilichen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder, insbesondere vertraulich-statistisches Material, hat sie geheim zu halten.


§ 12 Ausschüsse

1. Für die Behandlung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand auf Antrag der Mitgliederversammlung oder nach eigenem Ermessen Ausschüsse einsetzen.
2. Jeder Ausschuss wird von einem Obmann geleitet. Die Obleute beruft der Vorsitzende des Vorstands im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Dasselbe gilt für die jederzeit mögliche Abberufung von Obleuten.
3. Die Mitglieder der Ausschüsse, die im Dienst eines Mitgliedes des Verbandes stehen müssen, werden vom Obmann berufen und abberufen. Erfolgt keine Abberufung durch den Obmann, dann endet die Mitgliedschaft in den Ausschüssen von selbst drei Jahre nach der Berufung. Eine erneute und eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen endet jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Mitglied des Verbandes.
4. Die Arbeiten der Ausschüsse unterliegen der Aufsicht des Vorstands.

§ 13 Verfügung über das Vermögen bei Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen. Es darf nur für die Förderung der industriellen Energiewirtschaft im Sinne des § 2 dieser Satzung oder derjenigen Wissenschaften verwandt werden, die sich hiermit befassen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


§14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.