14.12.2022
Stellungnahme

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

Grundsätzliches: Bedeutung von RLM-Messungen in Industrienetzen

• Die Digitalisierung der Messinfrastruktur im Strombereich ist aus Sicht des VIK sinnvoll und richtig, um die Ziele der Energiewende zu erreichen. Das Ziel des vor-liegenden Entwurfs eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energie-wende (GNDEW), den Smart Meter Rollout insbesondere im Haushaltsbereich zu beschleunigen und zu vereinfachen, wird daher begrüßt. Auch die Vereinfachung in der sicheren Lieferkette (SiLKe) wird positiv bewertet. Die Verankerung eines Rollout-Fahrplans in einem stabilen gesetzlichen Rahmen verbessert insgesamt die Planungssicherheit. • Für ein Gelingen des Rollouts ist es zugleich jedoch zwingend erforderlich, dass die gewachsenen Besonderheiten der Energieversorgung in Industrienetzen wie Chemieparks sowie die bisher erreichten bzw. erforderlichen Funktionalitäten berücksichtigt werden. • Zu den wesentlichen Unterschieden des Messaufbaus in Industrie- und Arealnet-zen gegenüber „städtischen“ Netzbetreibern zählt der verbreitete Einsatz von re-gistrierender Leistungsmessung (RLM). • RLM wird nicht nur – wie in Stadtwerkenetzen – an Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch größer 100.000 kWh eingesetzt, sondern ist deutlich weiter ver-breitet und in großen Industrie- und Arealnetzen auch bei kleinen Verbrauchs-mengen oftmals der Standard. Gerade bei Entnahmen in höheren Spannungs-ebenen kommt RLM immer zwingend zum Einsatz, da die Anwendung von Stan-dardlastprofilen (und damit reinen Arbeitszählern) gesetzlich (durch § 12 Abs. 1 Satz 1 StromNZV) ausgeschlossen ist. • Somit ist im industriellen Kontext flächendeckend eine RLM-Zählerinfrastruktur ver-baut, die wichtige Funktionalitäten wie echtzeitnahe Verbrauchsmessungen bereits ermöglicht. • Dies wird im Gesetzesentwurf nicht hinreichend berücksichtigt, da in Art. 2 § 30 RefE lediglich nach Jahresstromverbräuchen, nicht aber nach Messaufgabe (SLP/RLM oder Spannungsebenen mit technisch verschiedenen Anforderungen) unterschieden wird.

Downgrade der Messinfrastruktur in Industrie verhindern

• Bereits heute verfügt die Messtechnik in Industrie- und Arealnetzen über Funktio-nalitäten, die eine echtzeitnahe Verbrauchvisualisierung, ein spartenübergreifen-des Metering und die sichere Verarbeitung von Steuersignalen ermöglicht. Die Bil-dung von Ersatzwerten erfolgt aufgrund der wenigen, aber sehr energieintensiven Zähler überwiegend manuell, um sachrichtige Ersatzwerte zu bilden (z. B. aus be-kannter Historie). • Die Anwendung einfacher Algorithmen, wie dies bei derzeitigen Smart Meter Gateways angedacht ist, ist nicht sinnvoll und würde die Bilanzen verfäl-schen und verschlechtern. Andersherum erscheint es kaum sinnvoll, diesen (aus VIK-Sicht wichtigen) Spezialfall energieintensiver Anlagen als Funktionalität von al-len Gateways zu implementieren. • Derzeit bieten die am Markt verfügbaren Smart Meter Gateways in Verbindung mit aktuellen Modernen Messeinrichtungen für die Industrie wichtige Funktionalitäten wie die Messung von Blindenergie oder Leistungsmessungen für Spitzenlastab-rechnung noch nicht (i.d.R. sind heute nur Arbeitsmessungen möglich). • Ein solches downgrade muss ebenso unbedingt verhindert werden – es ist nicht akzeptabel, wenn die Digitalisierung der Messinfrastruktur zu einer Ver-schlechterung der messtechnischen und steuerungstechnischen Funktionalitäten und ggf. sogar zu wirtschaftlichen Einbußen im industriellen Kontext führt. Die che-mischen Prozesse in den Produktionsanlagen in Industrieparks werden i. W. über komplexe Prozessleitsysteme und ständig besetzte Messwarten geführt. Auch per-spektivisch werden die verfügbaren oder geplanten Steuerungsmöglichkeiten der SMGWs die Anforderungen und Funktionalitäten dieser Prozesse nicht abbilden können. • Ebenso wäre eine faktische Pflicht zum Aufbau einer doppelten und paralle-len zu betreibenden Infrastruktur, die das MsbG einerseits und bestehenden Kundenanforderungen andererseits bedienen würden, nicht im Sinne eines zügigen Rollouts. Daher muss eine Interoperabilität der Komponenten intelligen-ter Messsysteme und eine Kompatibilität mit verschiedenen Leitsystemen (z.B. Protokolle für technische Anlagensteuerungen oder Gebäudeleittechnik) zwingend für ein Gelingen des Rollouts in unseren industriellen Netzgebieten gegeben sein. • Zur Reduzierung der Komplexität sollte daher der Tarifanwendungsfall (TAF) 7 zum Standardfall für Smart Meter Gateways (SMGW) erhoben werden, da er eine viertelstundenscharfe Zählerstandsgangmessung erlaubt. Zugleich wer-den Zähler für RLM-Messstellen am Markt benötigt, die mit SMGW kompatibel sind. • Es sollte außerdem im GNDEW geregelt sein, dass alle weiteren Tarifierungsauf-gaben, die Ersatzwertbildung sowie die Plausibilisierung in Back-End-Systeme verlagert werden können. Somit sollte eine sternförmige Kommunikation aus dem Backend heraus erlaubt werden. • Im Sinne der Nachhaltigkeit werden zudem prozessuale Erleichterungen in Be-zug auf das Eichrecht angeregt (z.B. Eichlaufzeit, Zertifikatshandling, Firmware Updates). Bei Ablauf von Zertifikaten droht sonst, dass Geräte nicht weiter betrie-ben werden können und entsorgt werden müssen. Die Wiederverwendbarkeit von Geräten im Rahmen einer Zuordnung zu neuen Kunden bzw. zu anderen Messlo-kationen (MeLos) sollte ermöglicht werden.

Sicherstellung der Finanzierbarkeit im Industriekontext

• Die in Art. 2 §§ 30 und 35 RefE genannten Preisobergrenzen sind nicht industrie-tauglich, da sie für Messstellenbetreiber in Industrienetzen nicht kostendeckend sind. So wird im industriellen Kontext aufgrund der hohen technischen Anforderun-gen hochpreisige Messtechnik eingesetzt. Die Kosten auf Seiten der industriellen Messstellenbetreiber ergeben sich damit nicht aus Strommengen, die über einen Zähler fließen, sondern sind vor allem im Mittel- und Hochspannungsbereich von der eingesetzten Messtechnik abhängig. • Beispielsweise sind Strom- und Spannungswandler oberhalb der Niederspan-nungsebene (10…30kV, 110...220kV, 380kV) formal auch von den Preisobergren-zen betroffen. Die Kosten dafür liegen aber wesentlich höher. Der industrielle grundzuständige Messstellenbetreiber kann damit nicht kostendeckend agieren. • Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Komplexität in der Abrechnung und Marktkommunikation durch die Vielzahl verpflichtender Zusatzleistungen und die zweigeteilte Preisobergrenzen-Abrechnung insgesamt zunimmt. • Es wird daher gefordert, angemessene jährliche Entgelte ohne feste Preisober-grenzen dort erheben zu dürfen, wo bereits heute unabhängig vom Jahresver-brauch eine RLM-Messstelle verbaut ist. Zumindest sollte diese Regelung aber dort angewendet werden, wo RLM-Messstellen unabhängig vom Jahresverbrauch in Mittel- und Hochspannungsbereichen eingesetzt werden. • Bezüglich der in § 30 (5) RefE verwendeten Begrifflichkeit „Netzanschluss“ sollte klargestellt werden, dass der physische Netzanschluss (das Kabel) gemeint ist. Regelung zur Selbstvornahme eingrenzen • Die in Art. 2 § 34 (2) RefE beschriebene „Selbstvornahme“ wird im industriellen Kontext kritisch bewertet. So kann der Einbau alternativer Messtechnik durch An-schlussnutzer dazu führen, dass der Einbau letztlich nicht mit der restlichen Messinfrastruktur im Netz kompatibel ist. Die Regelung sollte daher auf bestimmte nicht-industrielle Anwendungsfälle eingegrenzt werden – z.B. über eine Positiv-Liste.

Klarstellung der Begriffsdefinition „Zählpunkt“

• Der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verwendete Begriff „Zählpunkt“ ist mitt-lerweile veraltet. Trotz der Definition im MsbG sollte klargestellt werden, ob der Begriff potenziell Messlokationen, Marktlokationen oder Netzlokationen umfasst. Diese neuen und von der BNetzA eingeführten, präziseren Begrifflichkeiten „Mess-lokation“ und „Marktlokation“ (sh. z.B. Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, Wechselprozesse im Messwesen) sollten auch im MsbG eingeführt werden, sodass in den einschlägigen Regularien einheitliche Definitionen verwen-det werden. Es sollte klargestellt werden, dass mit dem Begriff „Zählpunkt“ die Messlokation gemeint ist.
VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.
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