12.03.2026
Stellungnahme

Verbändebrief Kundenanlage: Dauerhafte europäische Lösung priorisieren und herbeiführen

Sehr geehrter Herr Staatssekretär,

die Verbändeallianz begrüßt den Zwischenschritt des Bundestages, mit § 118 Abs. 7 EnWG eine vorübergehende Planungssicherheit für Betreiber von bestehenden Kundenanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu schaffen. Für diese Weichenstellung danken wir Ihnen herzlich. Für neue Kundenanlagen gibt es leider keine entsprechende Regelung. Neue dezentrale Energieprojekte werden daher zahlreich gestoppt oder müssen mit Netzbetreibern aufwendigen Einzelfallprüfungen unterzogen werden.

Wir blicken weiterhin mit großer Sorge auf die Perspektive der Rechtsfigur der Kundenanlage in Deutschland. Die sehr kurze Atempause durch die Übergangslösung für Bestandsanlagen darf nicht dazu führen, dass die Legislativarbeit an einer dauerhaft rechtssicheren und europarechtskonformen Regelung für bestehende und neue geplante Kundenanlagen nachlässt.

Aus unserer Sicht ist der Erhalt der Kundenanlagenregelung, die derzeit in § 3 Nr. 65, 66 EnWG geregelt ist, die beste Lösung für alle bestehenden und neuen Kundenanlagenkonstellationen. Hierzu müsste die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angepasst werden. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die aktuellen Bemühungen des Ministeriums für eine Lösung auf europäischer Ebene.

Um dies zu erreichen, bitten wir Sie dringend, im Namen der Bundesregierung ggf. mit anderen Mitgliedstaaten auf entsprechende Änderungen der Richtlinie weiterhin konsequent hinzuwirken und das Thema „Kundenanlage" zu einer politischen Priorität zu erklären – national wie europäisch. 

Dazu schlagen wir zeitnahe Gespräche mit Ihnen und Ihren Abteilungsleitungen vor, um die Thematik zu vertiefen und eine gemeinsame fachliche und politische Strategie für eine europäische Gesetzesinitiative abzustimmen.

Die Verbändeallianz steht an der Seite der Bundesregierung und des Bundestages. Durch Beratung, Aufzeigen von Betroffenheiten sowie Lösungsvorschlägen werden wir im Sinne der deutschen Regelung zur Kundenanlage ebenfalls gegenüber den europäischen Institutionen werben.

Ein gleichlautendes Schreiben haben wir Frau Connemann und Herrn Rouenhoff zukommen lassen.

Freundliche Grüße 

  • Aluminium Deutschland e. V.
  • Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.
  • Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
  • Bundesverband der Energieabnehmer e. V.
  • Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
  • Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.
  • Bundesverband Erneuerbare Energien e. V.
  • Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V.
  • Bundesverband Glasindustrie e.V.
  • Bundesverband Neue Energiewirtschaft e. V.
  • Bundesverband Solarwirtschaft e. V.
  • Bundesverband WindEnergie e. V.
  • Bündnis Bürgerenergie e. V.
  • DENEFF EDL_HUB gGmbH
  • Deutsche Industrie- und Handelskammer
  • Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
  • DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V.
  • Handelsverband Deutschland e. V.
  • Verband der Automobilindustrie e. V.
  • VDMA e.V. - Europas größter Verband des Maschinen- und Anlagenbaus
  • Verband der Automobilindustrie e. V.
  • Verband der Chemischen Industrie e. V.
  • Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V.
  • Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.
  • Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e. V.
  • Verband Kommunaler Unternehmen e. V.
  • Verein Deutscher Zementwerke e.V.
  • Wirtschaftsverband Fuels und Energie e. V.
  • Wirtschaftsvereinigung Stahl e. V.
  • Zentraler Immobilien Ausschuss e. V.
  • Zentralverband Oberflächentechnik e. V.

Hintergründe zur Kundenanlage

Ob in der Wohnungswirtschaft, für Wirtschaftsimmobilien, für Banken, im Handel, auf Flughäfen, in Krankenhäusern, im verarbeitenden Gewerbe (vom Kleinunternehmen über Mittelstand bis zur Industrie) oder in zahlreichen anderen Bereichen wie z. B. bei kommunalen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen und Quartieren sowie generell bei Quartiers- und Mieterstromkonzepten - Kundenanlagen stellen in Deutschland über alle Branchen hinweg einen integralen Bestandteil für Wirtschaftlichkeit, Investitionssicherheit und das Erreichen von Klima- und Effizienzzielen dar.

Durch die aktuelle Rechtsprechung droht Kundenanlagen eine mögliche Neueinstufung als reguliertes Netz (entweder als geschlossenes Verteilernetz oder als Netz der allgemeinen Versorgung). Die in der Gesetzesbegründung skizzierten Optionen, die Übergangszeit zur Einigung mit dem vorgelagerten Netzbetreiber zu nutzen (Übereignung, Besitzübertragung, Pacht- oder Dienstleistungsmodelle gem. §119 Abs. 7 EnWG), sind für die überwiegende Zahl bestehender Kundenanlagen weder realistisch noch zielführend. Auch für (Übertragungs-)Netzbetreiber wäre eine Übernahme von Kundenanlagen, die sich aus dem Wegfall der deutschen Regelung ergeben dürfte, mit erheblichen Aufwänden verbunden. Stattdessen besteht die Gefahr, dass sowohl bestehende, dezentrale Versorgungskonzepte als auch neue Geschäftsmodelle durch erhebliche Mehrkosten, zusätzliche Bürokratie und einen ernsthaften Investitionsstau gefährdet sind. Innovationen, wirtschaftliches Wachstum und klimagerechte Transformation werden so verhindert.

Kundenanlagen lassen kein Regulierungserfordernis erkennen, da sie sich in aller Regel durch folgende Abgrenzungsmerkmale auszeichnen:

  1. Es werden keine Netzentgelte erhoben, die es zu regulieren gälte!
  2. Die freie Lieferantenwahl für angeschlossene Dritte ist gewährleistet und es findet eine diskriminierungsfreie Durchleitung von Energie statt.
  3. Der Betrieb der Infrastruktur erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht und dient einem übergeordneten Geschäftszweck (Kerngeschäft), z. B. der industriellen Produktion oder der Versorgung von Gewerbeimmobilien und Haushalten
  4. Der Betrieb der Infrastruktur erfolgt in der Regel innerhalb der Grenzen eines räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiets.
  5. Diese Infrastruktur dient der Versorgung einer begrenzten, bestimmbaren Anzahl von Letztverbrauchern (In Abgrenzung zum Netz der allgemeinen Versorgung).
  6. Ein separater, physischer Anschluss eines Dritten an das vorgelagerte Netz wäre ineffizient, volkswirtschaftlich fragwürdig und weder im Interesse des Dritten noch des Netzbetreibers.
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Flavia Jakob
Ansprechpartnerin

Flavia Jakob

Seniorreferentin für Energiewirtschaft und Regulierung