Der VIK begrüßt die Initiative der Bundesnetzagentur, die Entgeltkomponenten zu reformieren und nach Finanzierungs- und Anreizfunktion zu differenzieren. Die vorgeschlagene Zweigliederung der Finanzierungsfunktion in einen frei wählbaren Kapazitäts- und zwei Arbeitspreise für Verbraucher größer 100.000 kWh sowie einen höheren Grundpreis mit Arbeitspreis für Prosumer sind aus Sicht der energieintensiven Industrie gute Ansätze, welche es weiter zu verfolgen gilt. Mit Blick auf die Anreizkomponente kann das geplante System Hemmungen für Flexibilitätserbringung lösen, wobei bei der konkreten Ausgestaltung darauf zu achten ist, dass hier kein wirtschaftlicher Zwang zur Flexibilisierung entsteht. Zur konkreteren Bewertung des gesamten Ansatzes sind jedoch Beispielrechnungen und Angaben zur genauen Parametrisierung erforderlich.
Die konzeptionelle Trennung in eine Netzentgeltkomponente mit Finanzierungs- und eine mit Anreizfunktion ist ein grundsätzlich begrüßenswerter Ansatz.
VIK fordert eine transparente Parametrisierung sowie Beispielrechnungen, um den Unternehmen eine quantitative Bewertung der Vorschläge zu ermöglichen.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Netzentgeltkomponenten in eine Finanzierungsfunktion und eine Anreizfunktion zu unterteilen. Während die Komponenten der Finanzierungsfunktion dazu dienen, die anfallenden Netzkosten abzudecken, soll die Anreizfunktion ein netzdienliches Verbrauchsverhalten fördern und so zu einer Reduzierung der Gesamtnetzkosten beitragen. VIK unterstützt diese konzeptionelle Trennung grundsätzlich. Eine abschließende Bewertung hängt von der konkreten Ausgestaltung beider Elemente ab.
Die Einführung einer frei wählbaren Kapazitätskomponente, ergänzt um einen zweistufigen Arbeitspreis, wird vom VIK grundsätzlich positiv bewertet. Besonders hervorzuheben ist, dass Überschreitungen der gewählten Kapazität nicht mit Sanktionen belegt werden, welche die Entgeltkomponenten für das gesamte Betrachtungsjahr beeinflussen, sondern lediglich durch einen höheren Arbeitspreis (AP2) abgegolten werden. Dies schafft mehr Spielraum für Nachfrageflexibilität, ohne eine Verpflichtung zur Flexibilität einzuführen.
Von entscheidender Bedeutung ist, wie groß die Spreizung zwischen AP1 und AP2 letztlich ausgestaltet wird. Hier bittet der VIK zeitnah um z.B. Beispielrechnungen. In einer vereinfachten Formel dargestellt, erläutert der VIK die Herleitung der allgemeinen Netzentgelte wie folgt:
Allg. Netzentgelte = KP [€/MWa] x gK [MW] + AP1 [€/MWh] x Summe der Jahresenergiemenge [MWh] (für Leistungsentnahmen <= gK) + AP2 [€/MWh] x Summe der Jahresenergiemenge [MWh] (für Leistungsentnahmen > gK)
AP2 könnte sich über einen Faktor von AP1 berechnen lassen oder anderweitig bestimmt werden. Grundsätzlich sollte die Parametrierung der Komponenten transparent und nachvollziehbar erfolgen, entsprechende Vorgaben müssten im Rahmen der Festlegung gemacht werden. Hierzu fehlen bisher konkrete Vorstellungen oder Vorschläge.
Die Komponentenpreise müssen so gestaltet sein, dass sie in Summe ohne zu große jährliche Schwankungen die Finanzierung des Netzes sicherstellen. Sie dürfen dabei aber nicht die Erbringung von Flexibilität verhindern. Aus Sicht des VIK sind etwaige Vorgaben für eine mindestens zu wählende Kapazität nicht sinnvoll, da dadurch die positiven Effekte einer wählbaren Kapazität, wie mehr Anreize für Lastflexibilität und Kostenoptimierung, verloren gehen würden. Sollte dennoch eine Mindestkapazität vorgegeben werden, muss diese in jedem Fall so niedrig angesetzt werden, dass sie einer Flexibilisierung nicht im Wege steht und die Freiheitsgrade von Unternehmen nicht unsachgemäß einschränkt.
Der VIK begrüßt daneben die Idee eines einfachen Rechentools, mit dem Netznutzer ihre optimale Kapazität bestimmen können.
Der VIK fordert, dass die Wahl der Kapazität nicht zu einem Entzug der vertraglich zugesicherten Netzanschlusskapazität (NAK) führen darf. Für Transformationsprojekte und Elektrifizierungsstrategien sind perspektivisch höhere Lastentnahmen von zentraler Bedeutung, so dass eventuell vorhandene Spielräume zur NAK nicht entfallen dürfen – dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der starken Verknappung neuer bzw. zusätzlicher Netzanschlusskapazitäten. Hier hat die Bundesregierung eine grundsätzliche Regelung angekündigt. Ein vorzeitiger Entzug von Kapazitäten wäre daher kontraproduktiv. Eine Reduzierung der NAK durch eine niedrigere gebuchte Kapazität würde die Flexibilität und die strategische Planung der Unternehmen erheblich einschränken. Zudem wurden Baukostenzuschüsse (BKZ) für diese vertraglich zugesicherte Leistung entrichtet.
Gegenüber dem von der BNetzA vorgeschlagenen Modell ist eine Kapazitätsbepreisung, die nicht auf die gewählte Kapazität abstellt, sondern sich strikt an der vertraglichen oder technischen Netzanschlusskapazität orientiert, abzulehnen. Denn dies hätte flexibilitätshemmende Wirkung, da hier für den Letztverbraucher ein Anreiz bestünde, die vertragliche Kapazität zu reduzieren und dann in diesem Rahmen einen möglichst gleichmäßigen Strombezug zu realisieren. Volkswirtschaftlich ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Bepreisung auf Basis der Netzanschlusskapazität in Zeiten niedrigerer wirtschaftlicher Leistung (Rezession) den Abschwung deutlich verstärken würde, da sich das zu zahlende Entgelt auf eine Kapazität bezieht, die den Vollauslastungsfall abdeckt.
Das Clustering von Entnahme- bzw. Abnahmestellen in einem räumlichen Zusammenhang, muss bei der Ermittlung der Netzentgelte berücksichtigt werden. Nur so können Wartungen und betriebliche Flexibilität ohne unplanbare Kapazitätsüberschreitungen gewährleistet werden. Zudem ist dies unabdingbare Voraussetzung für Flexibilitätserbringung. Dies gilt unabhängig vom letztendlich gewählten System und der konkreten Parametrisierung.
Die Ausgestaltung dynamischer Netzentgelte ist in einem weiteren Sachstandspapier beschrieben und wurde in einem entsprechenden Workshop vertieft diskutiert. VIK wird zu den Vorschlägen für eine Anreizkomponente separat Stellung beziehen.
Baukostenzuschüsse sind aus Sicht des VIK ein sinnvolles Instrument zur Steuerung von Investitionsentscheidungen und können einen Beitrag zur Finanzierung des Netzausbaus leisten. Die Erhebung von BKZ sollte grundsätzlich, auch bei EE-Einspeisern, verpflichtend werden, um eine effiziente Dimensionierung der Anlagen zu fördern und überdimensionierte Anschlüsse zu vermeiden. Die Bemessung sollte sich an den tatsächlich verursachten Netzausbaukosten orientieren und regional differenziert werden können. Erlöse aus BKZ sollten zur Reduktion der Gesamtnetzkosten eingesetzt werden.
Die konkreten Auswirkungen einer geänderten Netzentgeltsystematik sind noch nicht abschließend berechenbar, da konkrete Berechnungen für eine Gesamteinschätzung derzeit ebenso fehlen wie Aussagen dazu, wie genau die Höhe der einzelnen Entgeltkomponenten durch die Netzbetreiber ermittelt werden soll. Demzufolge ist für die Industrieunternehmen keine quantitative Bewertung möglicher Umverteilungseffekte durchführbar. Hier wären konkrete Beispielrechnungen der BNetzA hilfreich.
Im Zuge der Einführung des neuen Systems sollten keine größeren Umverteilungen zu Lasten der energieintensiven Industrie erfolgen. VIK unterstützt die entsprechende Absicht der BNetzA. Vor dem Hintergrund der laufenden Bemühungen aus Politik und Gesellschaft, die Industrie bei den Energiekosten zu entlasten, wäre hier ein gegenläufiges Signal in der Gesamtbetrachtung kontraproduktiv.
Der VIK unterstützt die Einführung eines erhöhten Grundpreises für Prosumer. Eine eindeutige Definition des Begriffs „Prosumer“ ist dabei unerlässlich. Aus Sicht des VIK ist ein Prosumer ein Endkunde in Niederspannung, der durch eigene Erzeugung und ggf. Speicher seine Netzbezugsmengen drastisch reduziert, dennoch aber zur Gewährleistung seiner Versorgungssicherheit auf die allgemeine Netzinfrastruktur angewiesen ist.
Referent für Energie- und Stromwirtschaft