22.07.2026
Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf Netzanschlusspaket

Präambel

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK) begrüßt die Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die bestehenden Defizite im Netzanschlussverfahren umfassend anzugehen und die Transparenz, Digitalisierung und Effizienz der Anschlussprozesse zu verbessern. Die zunehmende Konkurrenz um Netzanschlusskapazitäten stellt Netzbetreiber, Industrie, Erzeuger, Speicherbetreiber und weitere Anschlussnehmer gleichermaßen vor erhebliche Herausforderungen. Der VIK teilt ausdrücklich die Einschätzung, dass die bisherigen Verfahren den Anforderungen der Elektrifizierung und Transformation des Energiesystems nicht mehr vollumfänglich gerecht werden.

Für die Industrie in Deutschland ist Zugang zu Netzanschlüssen eine zentrale Voraussetzung für die Transformation industrieller Produktionsprozesse und damit die Sicherung industrieller Wertschöpfung in Deutschland. Der Entwurf enthält zahlreiche sinnvolle Ansätze zur Verbesserung der Verfahren. Gleichzeitig ergeben sich aus einzelnen Regelungen erhebliche Risiken für industrielle Transformationsprojekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren adressiert werden sollten.

Aufgrund der sehr kurzen Konsultationsfrist wird der VIK im weiteren Gesetzgebungsprozess die nachfolgend aufgeführten Anmerkungen gegebenenfalls weiter konkretisieren und erweitern.

Kurz-Zusammenfassung

  • Industrielle Transformations- und Elektrifizierungsprojekte müssen bei Priorisierungsentscheidungen ausdrücklich berücksichtigt werden. In industriell geprägten Netzen mit mehreren industriellen Netzanschlussfragen soll der Anschlussnetzbetreiber angemessenen Spielraum erhalten die Netzanschlussbegehren zu koordinieren
  • Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Reduzierung vorgehaltener Anschlussleistung nach drei Jahren birgt erhebliche Risiken für Transformations- und Investitionsvorhaben in der Industrie und ist daher abzulehnen.
  • Die Transparenzinstrumente sollten in größeren Netzen auf höheren Spannungsebenen durch einheitliche Standards zur Datenqualität und Aktualität ergänzt werden. In kleinen, industriell geprägten Netzen mit wenigen jährlichen Netzanschlussfragen, ist ein Anspruch des Netzanschlusspetenten auf eine individuelle Auskunft innerhalb einer angemessenen Zeit ausreichend, um unpraktische Bürokratie zu vermeiden.
  • Die Erhebung von regional differenzierten Baukostenzuschüssen (BKZ) auch bei Erzeugern spiegelt die Pläne der Bundesnetzagentur im AgNES-Prozess wieder und wird unterstützt.
  • Die deutliche Abschwächung des Redispatchvorbehalts dürfte die hohen Redispatchkosten für das System nicht entscheidend senken.


1. Priorisierung von Netzanschlussbegehren muss industrielle Transformation ausdrücklich berücksichtigen

Mit § 17b EnWG-E wird erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen. Als zulässige Kriterien werden unter anderem Versorgungssicherheit, gesetzliche Ausbauziele, Annahmen des Szenariorahmens, Netzbedarfe sowie Vorgaben aus Raumordnungs- und Bauleitplanung genannt. Im Referentenentwurf fehlt allerdings ein zentrales Kriterium: die Bedeutung eines Anschlussvorhabens für industrielle Wertschöpfung und Transformation.

Gerade die Industrie steht vor der Herausforderung, ihre Produktionsprozesse in erheblichem Umfang zu elektrifizieren. Transformationsprojekte sind betriebswirtschaftlich auf rechtzeitige und leistungsfähige Netzanschlüsse angewiesen. Eine Priorisierung ausschließlich anhand sektoraler Ausbauziele oder planerischer Annahmen könnte dazu führen, dass industrielle Transformationsprojekte gegenüber anderen Anschlussbegehren ins Hintertreffen geraten. Im Vergleich zu Netzanschlussbegehren in anderen Sektoren erfolgen diejenigen der Industrie vor einem Wertschöpfungshintergrund, haben erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen, die über das Energiesystem hinausreichen und sind standortgebunden. Daher müssen die Regeln für die Priorisierung von Netzanschlussvergaben auf gesetzlicher Ebene um die Berücksichtigung industrieller Projekte ergänzt werden. Die konkrete Abwägung vor Ort sollte durch den Anschlussnetzbetreiber dann unter Einbezug von netztechnischen Gründen erfolgen.

Der VIK fordert daher, die Priorisierungskriterien um einen ausdrücklichen Bezug zu industrieller Transformation, Dekarbonisierung und volkswirtschaftlicher Wertschöpfung zu ergänzen. Die aus den Priorisierungsregeln folgenden Möglichkeiten zur Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten müssen entsprechend angepasst werden.

Des Weiteren ermöglicht der Entwurf ausdrücklich die Berücksichtigung der Annahmen des Szenariorahmens bei Priorisierungsentscheidungen (§17b Abs. 1 EnWG-E). Der VIK weist darauf hin, dass Szenariorahmen notwendigerweise auf aggregierten Annahmen beruhen. Sie können Entwicklungen einzelner Standorte oder spezifische Investitionsentscheidungen nicht vollständig abbilden. Industrielle Transformationsprojekte entstehen häufig aufgrund unternehmensspezifischer Entscheidungen und folgen nicht zwangsläufig den Durchschnittsannahmen eines Szenarios. Eine starre Anwendung der Szenariorahmen könnte deshalb dazu führen, dass volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen keinen Zugang zu Netzanschlusskapazitäten erhalten. Der VIK spricht sich daher dafür aus, dass Szenariorahmen lediglich als Orientierung dienen und stets Raum für eine Einzelfallbetrachtung verbleibt.


2. Reduzierung ungenutzter Anschlussleistung gefährdet Transformationspfade

Besonders kritisch bewertet der VIK die Einführung des neuen § 17 Abs. 1a EnWG-E. Danach sollen Netzbetreiber berechtigt sein, die vertraglich vorgehaltene Anschlussleistung auf den höchsten tatsächlich gemessenen Leistungswert der vergangenen drei Jahre zu reduzieren, wenn die vereinbarte Leistung in diesem Zeitraum nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde. Der Anschlussnehmer hat eine solche Anpassung zu dulden.

Der VIK erkennt das Anliegen an, dauerhaft ungenutzte Netzanschlusskapazitäten wieder verfügbar zu machen und einer ineffizienten Blockierung knapper Netzressourcen entgegenzuwirken. Die Regelung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend die tatsächlichen Investitions- und Realisierungszyklen industrieller Großprojekte.

Der Gesetzentwurf selbst verweist an mehreren Stellen auf typische Netzausbauzeiten von acht bis zwölf Jahren. Gleichzeitig betragen auch die Planungs-, Genehmigungs-, Beschaffungs- und Realisierungszeiträume großer Industrieanlagen, Elektrifizierungsprojekte, Elektrolyseure, Kraftwerkskomponenten oder anderer energieintensiver Transformationsvorhaben häufig mehrere Jahre.

Für industrielle Großprojekte ergeben sich hieraus erhebliche Zielkonflikte. Erstens müssen Unternehmen häufig nach jahrelangen Genehmigungs- und Planungsverfahren umfangreiche Investitionen tätigen, bevor die zugesicherte Netzanschlusskapazität tatsächlich genutzt werden kann. Wird die Anschlussleistung in den ersten Betriebs- oder Hochlaufjahren noch nicht vollständig ausgeschöpft, besteht das Risiko, dass genau jene Kapazitäten reduziert werden, die für die spätere Inbetriebnahme und den planmäßigen Ausbau des Projekts benötigt werden. Dies würde die für langfristige Investitionsentscheidungen erforderliche Planungssicherheit erheblich beeinträchtigen. Zweitens würden insbesondere diejenigen Unternehmen benachteiligt, die sich frühzeitig und vorausschauend um Netzanschlusskapazitäten für künftige Produktionserweiterungen oder Transformationsvorhaben bemüht und hierfür entsprechende Baukostenzuschüsse entrichtet haben. Bereits die Baukostenzuschüsse setzen einen finanziellen Anreiz, Netzanschlusskapazitäten bedarfsgerecht und nicht überhöht zu beantragen.

Drittens erscheint ein Entzug vorübergehend nicht genutzter Anschlusskapazitäten auch deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Unternehmen für die Bereitstellung dieser Kapazitäten bereits erhebliche Zahlungen geleistet haben. Eine nachträgliche Reduzierung würde das Vertrauen in die Verlässlichkeit bestehender Netzanschlusszusagen schwächen und die Investitionsbedingungen für industrielle Transformations- und Wachstumsprojekte verschlechtern. Der VIK befürchtet daher, dass die vorgeschlagene Regelung gerade industrielle Projekte benachteiligt, die aufgrund ihrer Größe, Komplexität und volkswirtschaftlichen Bedeutung besonders lange Realisierungszeiträume aufweisen. Dies steht im Widerspruch zu dem politischen Ziel, industrielle Transformation, Elektrifizierung und Dekarbonisierung zu beschleunigen.

Aus Sicht des VIK sollte deshalb eine Ausnahmeregelung für die Industrie vorgesehen werden. Alternativ sollte der Anschlussnehmer die Möglichkeit erhalten, gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass die vorgehaltene Anschlussleistung für einen langfristigen Investitions-, Elektrifizierungs- oder Transformationspfad benötigt wird und die vorübergehende Nichtinanspruchnahme auf projektbedingten Realisierungs-, Beschaffungs- oder Genehmigungszeiträumen beruht. Auch konjunkturelle Rückgänge (Rezessionen) können die Auslastung der Netzanschlüsse beeinflussen. In all diesen Fällen muss eine Reduzierung der vertraglich zugesicherten Anschlussleistung ausgeschlossen sein.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (sog. FCA) sind im politischen Diskurs eine derzeit vermehrt diskutierte Möglichkeit auch temporär ungenutzte Netzanschlusskapazitäten nutzbar zu machen. Insbesondere für volatile erneuerbare Energieanlagen und Speicher stellen sie eine Möglichkeit dar Netzanschlusskapazitäten effizienter zu nutzen und die Stromerzeugung konstanter und netzbetriebstechnisch leichter verträglich zu gestalten. Bisher sind FCAs wenig standardisiert. Die Bundesnetzagentur möchte das Thema im Jahr 2027 bearbeiten. Frühzeitig möchte der VIK klarstellen, dass FCAs eine Möglichkeit sein können, aber nicht zur Grundlage für den Erhalt von temporär nicht genutzten Netzanschlusskapazitäten im industriellen Kontext werden dürfen. Hier müssen Bestandsschutzregeln greifen.

3. Transparenz- und Digitalisierungsmaßnahmen mit Optimierungspotenzial

Allgemein sieht der VIK in den geplanten Regelungen zu Kapazitätskarten, digitalen Netzanschlussportalen, unverbindlichen Netzanschlussauskünften sowie erweiterten Informationspflichten einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem Status quo. Die heute vielfach bestehende Intransparenz über verfügbare Anschlusskapazitäten führt zu hohen Planungsunsicherheiten und unnötigen Aufwendungen auf Seiten der Netzanschlussbegehrenden. Die Transparenz- und Digitalisierungsmaßnahmen können dazu beitragen, Verfahren zu beschleunigen und Ressourcen auf allen Seiten effizienter einzusetzen.

Der Referentenentwurf stellt klar, dass aus den veröffentlichten Kapazitätsinformationen kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit abgeleitet werden kann. Der VIK erkennt an, dass Kapazitätsprognosen naturgemäß Unsicherheiten unterliegen. Gleichwohl benötigen Industrieunternehmen belastbare Informationen, um Investitionen mit oft mehrjährigem Planungshorizont treffen zu können.

Daher sollte geprüft werden,

  • ob Mindeststandards für die Datenqualität eingeführt werden können,
  • ob Aktualisierungszyklen stärker harmonisiert werden sollten,
  • ob die Berechnungsmethoden bundesweit standardisiert werden können.

Zu beachten ist, dass die vorgesehenen Anforderungen an den Netzanschlussprozess – insbesondere die Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten – für Betreiber industrieller Netze (NdaV oder GVN) mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden sein können. In diesen Netzen ist die Zahl der angeschlossenen Kunden konstant sehr gering und bewegt sich häufig lediglich im zweistelligen Bereich. Gleichzeitig ist die Anzahl der jährlich zu erwartenden Neuanschlüsse oder Anschlussänderungen begrenzt. Die Ansiedlung neuer Betriebe oder die Erweiterung bestehender Standorte hängt zudem von einer Vielzahl individueller wirtschaftlicher, technischer und genehmigungsrechtlicher Faktoren ab.

Hinzu kommt, dass in industriellen Netzen aufgrund der engen produktions- und sicherheitstechnischen Verflechtungen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmern sowie der Anschlussnehmer untereinander regelmäßig ein hoher individueller Abstimmungsbedarf besteht. Standardisierte Prozesse, die primär auf das Massenkundengeschäft öffentlicher Verteilernetze zugeschnitten sind, werden diesen Besonderheiten nicht gerecht. Sie verursachen zusätzlichen administrativen Aufwand, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen, da Netzanschlussverfahren in industriellen Netzen ohnehin überwiegend einzelfallbezogen abgewickelt werden müssen.

Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere die Verpflichtung zur monatlichen Aktualisierung und Veröffentlichung von Netzanschlusskapazitäten für industrielle Netze nicht sachgerecht. Zielführender wäre stattdessen ein Anspruch des Netzanschlusspetenten auf eine individuelle und belastbare Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist. Dies würde den Besonderheiten industrieller Netze besser Rechnung tragen und gleichzeitig die berechtigten Informationsinteressen potenzieller Anschlussnehmer wahren.

4. Einführung BKZ für alle Netznutzer wird begrüßt

Der VIK bewertet regional differenzierte und verursachungsgerechte BKZ als positive und überzeugende Option zur Beteiligung von Einspeisern an netzbedingten Kosten. BKZ setzen an der Dimensionierung des Netzanschlusses an, sind vergleichsweise einfach auszugestalten, administrativ handhabbar und zeitnah implementierbar. Sie entfalten eine zielgerichtete Anreizwirkung auf Investitionsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche volatile Erzeugungskapazitäten oder bei Reinvestition/Repowering, ohne laufend in Markt‑ und Betriebsprozesse einzugreifen. Damit können BKZ einen Beitrag zur Begrenzung zukünftiger Netzausbaukosten leisten. Dabei muss die konkrete Ermittlungsmethodik der BKZ regional differenziert, transparent, planbar und investitionsverträglich an die zukünftigen Herausforderungen für das Stromsystem angepasst werden.

5. Angestrebte Senkung der Systemkosten wirksam erreichen

Die im Referentenentwurf vorgenommene Abschwächung des sog. „Redispatchvorbehalts“ steht im Widerspruch zum erklärten Ziel, die stetig steigenden Redispatchkosten wirksam zu begrenzen. Angesichts bereits heute bestehender Redispatchkosten von rund 3 Mrd. Euro jährlich und einer Prognose von 4,5 Mrd. Euro für 2027[1] ist nicht ersichtlich, wie die verkürzte Geltungsdauer und der deutlich reduzierte Vergütungsverzicht des nicht mehr im Referentenentwurf benannten Redispatchvorbehalts die erforderliche Allokationswirkung bei der Ansiedlung neuer volatiler Erzeugungsanlagen entfalten sollen. Die vorgesehenen Regelungen bleiben hinter dem ursprünglich diskutierten Ansatz weit zurück und setzen nicht die notwendigen Anreize für einen stärker netzdienlichen Erzeugungsausbau.


[1]Quelle Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Netzreserve/start.html

Bruno Wangemann
Ansprechpartner

Bruno Wangemann

Referent für Stromwirtschaft