13.08.2025
Stellungnahme

VIK-Rückmeldung zur Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK e.V.) begrüßt die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes und erläutert in dieser Stellungnahme einige Problempunkte, die für die energieintensive Industrie von Bedeutung sind.

Im Allgemeinen begrüßen wir die unbefristete Festschreibung der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG auf den EU-Mindeststeuersatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für die Land- und Forstwirtschaft.

Eine Steuerbefreiung auf den eigenerzeugten Strom soll dem Verzicht auf Steuerbefreiung i.S. des § 9 Abs. 1b StromStG gleichgestellt werden

Im neuen § 9 Abs.1 Nr. 6 StromStG wird geregelt, dass eigenerzeugter Strom steuerfrei ist, sofern er am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden. Im neuen Absatz 1b des § 9 StromStG wird bestimmt, dass man auf die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 6 auch verzichten kann. In der Entlastungsnorm des § 53a EnergieStG soll neu geregelt werden, dass der energetische Einsatz von Energieträgern im KWK-Prozess nur entlastet wird, soweit der eigenerzeugte Strom nicht steuerbefreit ist.

Aus unserer Sicht sollte bei einem (freiwilligen) Verzicht auf die Steuerbefreiung des eigenerzeugten Stroms (§ 9 Abs. 1b StromStG) die Energiesteuerentlastung für den Einsatz von Energieerzeugnissen im KWK–Prozess gewährt werden. Dies bedeutet, dass eine grundsätzliche Steuerbefreiung auf den eigenerzeugten Strom dem Verzicht auf Steuerbefreiung i.S. des § 9 Abs. 1b StromStG gleichgestellt werden soll.

In diesem Zusammenhang schlagen wir folgenden Ergänzungsvorschlag für den Gesetzestext (§ 53a Abs. 1 EnergieStG): Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist oder auf die Stromsteuerbefreiung des erzeugten Stroms gemäß § 9 Absatz 1b Stromsteuergesetz verzichtet wurde.

Belastung durch neue Schätzvorgaben

Mit dem vorliegenden Entwurf wird ein Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht angestrebt. Die neu eingeführte Regelung in § 8 Abs. 6 StromStG und § 39 Abs. 5 EnergieStG führt jedoch in der Praxis zu einem nicht sachgerechten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Unternehmen müssen künftig zum 30. Juni eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vornehmen, dokumentieren und bei Bedarf vorhalten. Die Maßnahme fällt in einen Zeitraum, der bereits durch zahlreiche steuerliche Verpflichtungen geprägt ist und führt somit nicht nur zu zusätzlichem Aufwand, sondern verstärkt die ohnehin hohe Arbeitsbelastung in diesem Zeitraum erheblich. Die zugrunde liegende Annahme, das erste Halbjahr könne auf das zweite hochgerechnet werden, ist methodisch nicht belastbar. Saisonale Schwankungen, Produktionsabstellungen oder Lagerstrategien führen regelmäßig zu stark abweichenden Verbrauchsmustern im zweiten Halbjahr, sodass eine geforderte Schätzung weder praktikabel noch aussagekräftig ist. Aus unserer Sicht sollten Industrieunternehmen, die nicht „normale“ Versorger sind unter diese Regelung nicht fallen. Das Gleiche gilt für die erweiterten Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Steuerkonten.

Darüber hinaus führt die verpflichtende Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zu einem weiteren Aufwand seitens der Unternehmen. Auch ist mit der Veröffentlichung des Vordrucks erst im Januar zu rechnen, da die geplante Gesetzesänderung ab dem 01.Januar 2026 in Kraft treten soll. Somit könnte es zu ungewollten Verzögerungen seitens der Meldung zum 15. Januar kommen. Aus unserer Sicht sollte sichergestellt werden, dass amtliche Vordrucke mindestens 6 Wochen vor Fristende final veröffentlicht werden und insbesondere bei der ersten Meldung eines neuen Tatbestandes die Regelungen zu Ordnungswidrigkeit ausgesetzt werden.

Stromverbrauch des Hafengüterumschlags sollte auf den vorgesehenen EU-Mindestsatz gesenkt werden

Zusätzlich zum produzierenden Gewerbe sollte auch der Stromverbrauch des Hafengüterumschlags (NACE 52.24; NACE Rev. 2.1) in die Absenkung der Stromsteuer auf den vorgesehenen EU-Mindestsatz einbezogen werden.

Die Hafenumschlagbetriebe haben im Rahmen ihrer nationalen Versorgungsfunktion mit Gütern und Lebensmitteln eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Die Verkehrswege über die Häfen haben eine herausragende Bedeutung sowohl für den Antransport vieler wichtiger Vormaterialen des produzierenden Gewerbes als auch für den Abtransport der von diesen erzeugten Gütern. Daher ist der energieintensive Betrieb von Häfen in Deutschland selbst ebenso von erstrangiger Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Wertschöpfungsketten in Deutschland insgesamt, um bereits aus innereuropäischer Perspektive keinen Nachteil zu erleiden. Regelmäßig findet auch beispielsweise beim Agrargüter-, Massengut- und Containerumschlag in den Häfen – dem produzierenden Gewerbe vergleichbar – im Zuge der zunehmenden Elektrifizierung mehr Anlagenbetrieb statt, so dass hier eine besondere Stromkostensensibilität vorliegt. Zudem leisten die Häfen als multimodale Logistikschnittstellen durch die daraus entstehende Möglichkeit der Transportbündelung mit einem erheblichen Anteil von Eisenbahnhinterlandverkehren einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz. Die vorgeschlagene Erweiterung der Stromsteuerermäßigung auf NACE 52.24 würde die Zahl der begünstigten Betriebe (bisherige Schätzung: gut 600.000) lediglich um etwa 300 Hafenstandorte (See- und Binnenhäfen) erhöhen.

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Dipl.-Pol. Adelia Rathmann, MA
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Dipl.-Pol. Adelia Rathmann, MA

Seniorreferentin für Klimapolitik & Koordinatorin für EU-Energie- und Klimapolitik.