Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK e.V.) begrüßt die Möglichkeit zur Teilnahme an der Konsultation zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für ein "Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG" und erläutert in dieser Stellungnahme einige Problempunkte, die für die energieintensive Industrie von Bedeutung sind. Grundsätzlich sollte der nationale Spielraum den Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit und Bürokratieminimierung setzen, zumal ein vollumfängliches ETS-2 Betriebskosten und Verbraucherpreise weiter steigen lässt.
Ab dem Jahr 2027, wenn das EU-ETS-2 vollumfänglich eingesetzt ist, müssen Emissionszertifikate gekauft und abgegeben werden. Aus unserer Sicht stellt die sich dadurch ergebende einjährige Handelsphase im BEHG, mit einem zeitlich begrenzten und nach einem Jahr endenden Handel, eine starke bürokratische Belastung dar. Sinnvoll wäre, einen bürokratiearmen Preispfad des BEHG mit Blick auf den EU-ETS-2 durch Festschreibung eines Festpreises für das Jahr 2026 zu ermöglichen, anstatt Festlegung von einem Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat.
Aus dem Referentenentwurf geht hervor, dass eine sogenannte Opt-in-Option favorisiert wird: der nationale Emissionshandel in Deutschland (nEHS) wird durch das europäisches System ETS-2 ab dem Jahr 2027 ersetzt. Einige Details zum Übergang werden später in gesonderten Verordnungen geregelt. Diese sind so bald wie möglich vorzulegen.
Aus dem vorliegenden Referentenentwurf geht nicht eindeutig hervor, dass mögliche Doppelerfassungen im BEHG für Emissionen, die bereits Gegenstand der Emissionsberichterstattung im ETS-2 waren, ausgeschlossen sind[1]. Sollten die von der Bundesregierung hierzu angekündigten Regelungen (inklusive Gewährung eines Ausgleichs für die Fälle, in denen eine Doppelerfassung oder Doppelbelastung nicht vermieden werden kann) nicht rechtzeitig gefunden werden, könnte dies für die betroffenen Unternehmen zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, da sowohl Überwachungspläne als auch Emissionsberichte für beide Systeme erstellt und eingereicht werden müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Fristen für die Abgabe der Emissionsberichte in den beiden Systemen nicht übereinstimmen.
Aufgrund der engen Frist für die Abgabe der Monitoring-Pläne bis zum 31. August 2024 bittet der VIK um eine rechtzeitige Umsetzung des ETS-2 in nationales Recht und vor allem um die schnelle Veröffentlichung der notwendigen Informationen und Leitfäden für die betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Berichterstattung. Die Unternehmen müssen Ressourcen bereitstellen, um die MRV-Systeme (Measurement, Reporting and Verification) auf Unternehmensebene einzuführen und die Einhaltung der strengen Vorschriften und Fristen zu gewährleisten. Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann Strafen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sodass die Unternehmen unverzüglich mit den Vorbereitungen beginnen können sollten.
Die Einhaltung der Abgabefrist für den Emissionsbericht zum 30. April eines jeden Jahres ist schwer zu erreichen, da die Inverkehrbringer die sog. Verwendungsbestätigung benötigen. Sie generiert sich aus dem EU-ETS-1-Emissionsbericht, dessen Abgabefrist der 31. März ist. Hinzu kommt ein enormer Arbeitsaufwand für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen, insbesondere bei der Suche nach Prüfstellen, die in dieser Zeit bereits die BECV- und SPK-Anträge bearbeiten sowie die Emissions- und Zuteilungsdatenberichte im Rahmen des EU-ETS-1 prüfen.
Seitens der DEHSt müssen die IT-Systeme wie zum Beispiel das Formular-Management-System stabil funktionsfähig sein, sowie rechtzeitig und deutlich früher als bisher freigegeben werden. Eine gesonderte Genehmigung für Inverkehrbringer ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, da bereits Unternehmen energiesteuerrechtliche Erlaubnisse der Hauptzollämter vorliegen. Zumindest sollte die Möglichkeit angeboten werden, dass bei Vorliegen einer Erlaubnis des Hauptzollamtes keine gesonderte Genehmigung bei der DEHSt beantragt werden muss. Im Sinne einer bürokratiearmen Umsetzung der Berichtspflichten sind diese zu synchronisieren, auch und vor allem um die Verifizierer, die Behörden und auch die Unternehmen nicht übermäßig zu belasten.
Anders als beim EU-ETS-1 wird es im EU-ETS-2 keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten und keine Carbon-Leakage-Kompensation geben. Die beaufsichtigten Unternehmen müssen, für die in den erfassten Sektoren verursachten Emissionen Zertifikate erwerben und nachweisen. Diesen Punkt sehen wir ausgesprochen kritisch, da es im globalen Wettbewerb nicht immer möglich ist, die entstehenden Mehrkosten an die Endkundinnen und Endkunden weiterzugeben. Für uns wäre es wichtig, Mechanismen für den Carbon-Leakage-Schutz, ähnlich wie die Carbon-Leakage-Kompensation im ETS-1 oder BECV im nEHS, zu entwickeln. Das neue System muss im Vergleich zu den derzeitigen BECV-Abschlägen deutlich verbessert werden (z.B. unternehmensspezifische Emissionsintensität), da in einem offenen Handelssystem mittel- und langfristig keine Preisobergrenze vorgesehen ist und die Preisintensivität für Kohlendioxid in der Industrie deutlich höher ist als im Gebäude- und Verkehrssektor.
Erhöhung der CO₂-Preise und steigende Unsicherheiten bei der Umsetzung des ETS-2 führen nicht zu Investitionen in klimafreundliche Technologien in Deutschland, sondern zu Investitionsentscheidungen in anderen Ländern außerhalb der EU, z. B. in den USA oder China.
Sonderabfallverbrennungsanlagen sollten vielmehr von der CO₂-Bepreisung ausgenommen werden. Für die geringen, diesem Bereich zugeordneten 1,33 Mio. t bzw. 2,8 Prozent der thermisch behandelten Abfälle ist ein Opt-in weder sachgerecht noch verhältnismäßig mit Blick auf Klimaschutz und Mehrwert. Sonderabfall muss einen rechtlich vorgegeben Behandlungspfad zur fachgerechten Entsorgung gehen, der keine Alternativen zulässt. Ein Anreiz, als entsorgungspflichtiges Unternehmen einen klimafreundlicheren Entsorgungsweg (wie z.B. Recycling) zu suchen, besteht hier nicht.
Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit Importeure, die für die Überprüfung der CBAM-Meldung erforderlichen Importdaten zentral abrufen können. Dazu sollte die Generalzolldirektion die Zuständigkeit für die Übermittlung von Importdaten erhalten. Aktuell sind bei 41 Hauptzollämtern (HZA) jeweils Anträge gemäß Informationsfreiheits-Gesetz zu stellen. Die dort einzeln abgefragten Daten werden bei der Generalzolldirektion ohnehin über die Zollsoftware „ATLAS“ (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) zusammengeführt. Um die Anzahl der Anträge weiter zu minimieren, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, per Dauer-Antrag Zugriff zu den entsprechenden Daten zu erhalten, so wie dies in anderen Ländern heute schon der Fall ist. Dies wäre eine Erleichterung sowohl für Importeure als auch für die Zollämter.
[1] Laut einer früheren Schätzung der DEHSt ist in den Jahren 2024 bis 2026 in Deutschland mit einer doppelten Berichtspflicht sowohl im Rahmen des BEHG als auch des EU-ETS-2 zu rechnen. Auch in dem Gesetzesentwurf im Abschnitt „Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ findet man den Satz „Die EU-weit einheitlichen Berichterstattungspflichten im ETS-2 umfassen hingegen auch vor Beginn der ETS-2-Abgabepflicht bereits die Emissionen der Jahre 2024 bis 2026, sodass in Deutschland die Inverkehrbringer von Brennstoffen für diesen Zeitraum den nationalen und den europäischen Berichtspflichten unterliegen, die weitgehend parallelisiert werden sollen.“