Executive Summary
Der VIK begrüßt den neuen Referentenentwurf ausdrücklich als deutliche Verbesserung gegenüber dem EnEfG 2023, insbesondere im Hinblick auf die Rückführung überschießender nationaler Regelungen auf das europarechtlich erforderliche Maß und den damit verbundenen Bürokratieabbau. Gleichzeitig besteht weiterhin deutlicher Nachbesserungsbedarf, um Rechtsklarheit, Verhältnismäßigkeit und Investitionssicherheit für Industrieunternehmen zu gewährleisten. Darunter insbesondere:
- § 4 Energieeffizienzziele
- Die Ziele stellen weiterhin ein unnötiges und dramatisches Gold-Plating gegenüber der EU-Effizienzrichtlinie dar.
- § 5 Ausgestaltung des neuen Efficiency‑First‑Prinzips
- Hier sehen wir in der „Kosten-Nutzen-Analyse“ ein unklar definiertes Format, welches die Gefahr einer Rechtsunsicherheit mit sich bringt.
- § 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
- die vorgesehene Veröffentlichungsfrist (3 Monate) und die Offenlegung sensibler Geschäfts‑ und Investitionsentscheidungen sind praxisfremd,
- der VIK spricht sich klar für eine Streichung oder zumindest starke Begrenzung der Veröffentlichungspflichten und für vereinfachte Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe (klar definierte Kosten-Nutzen-Analyse) aus. Die geforderte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 ist Gold-Plating.
- § 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme; Kosten-Nutzen-Analyse
- „Erhebliche Modernisierung“ bedarf konkreter Definition, aufgrund der sonst erheblichen Rechtsunsicherheit und dem enormen bürokratischen Aufwand ohne Nutzen.
1. Hintergrund
Der VIK begrüßt die Möglichkeit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) Input zu liefern zum Beschleunigungsgesetz zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie.
Grundsätzlich begrüßt der VIK auch den neuen Referentenentwurf ausdrücklich als deutliche Verbesserung gegenüber dem EnEfG 2023. Positiv bewertet wird vor allem:
- die Anhebung der Schwellenwerte
für verpflichtende Energie‑ und Umweltmanagementsysteme,
- der Wegfall der Erfassung von
Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung (§8 (1)), den Wegfall der Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung und den Wegfall des Einsatzes einer Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 in § 8 in der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems,
- der Wegfall verpflichtender Abwärmemeldungen und die Reduzierung auf Kosten‑Nutzen‑Analysen,
- sowie die deutlich reduzierte externe Prüf‑ und Veröffentlichungspflichten.
Im Folgenden möchten wir dennoch auf einige Rechtsunsicherheiten oder unverhältnismäßige bürokratische Hürden hinweisen, die sich insbesondere in den Paragrafen § 4, § 9 und § 16 wiederfinden und zu hohen Belastungen für die Industrie führen würden.
2. § 4 Energieeffizienzziele
- § 4 Abs. (1–4): Dieser Abschnitt sollte ersatzlos gestrichen, zumindest aber auf die Anforderungen aus dem EED abgeschwächt werden.
- Nach der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive EED) soll der Endenergieverbrauch auf EU-Ebene bis 2030 um mindestens 11,7 % gegenüber dem Referenzszenario von 2020 gesenkt werden.
- Die Mitgliedstaaten müssen ihre Energieeinsparungen schrittweise erhöhen, von 1,3 % pro Jahr (Beginn) auf 1,9 % pro Jahr bis Ende 2030.
- Deutschland setzte diese Ziele mit dem Energieeffizienzgesetz 2023 jedoch so um, dass bis 2030 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 26,5 % gegenüber 2008 angestrebt wird. Das ist, wie die Praxis zeigt, nicht realistisch.
- Der deutsche Endenergieverbrauch lag 2020 bei 402 Mio. t SKE, bzw. rund 3.272 TWh. Das stellt angesichts der Corona-Pandemie ein besonders ambitioniertes niedriges Endenergieverbrauchsziel dar. Eine 11,7% Verringerung würde also zu einem Endenergieverbrauchsziel von rund 2.889 TWh bis 2030 führen.
Stattdessen wird mit dem Gold-Plating des Energieeffizienzgesetzes eine Reduktion auf 1.867 TWh bis 2030 angestrebt, eine extreme Verschärfung gegenüber dem EU-Ziel.
3. § 5 Ausgestaltung des neuen Effizienz‑First‑Prinzips
- § 5 Abs. (4): Hier würden wir gerne auch „Anzeigeerfordernisse“ (vgl. § 15 BImSchG) mit aufnehmen, um Rechtssicherheit zu erhalten, sowie eine vergleichbare Ausnahme in § 16. „Soweit Genehmigungserfordernisse oder Anzeigeerfordernisse…“ Damit wäre für alle Fälle Rechtssicherheit geschaffen, sowohl bei BImSchG Anlagen als auch für alle von Baugenehmigungen abgedeckten Investitionen.
- § 5 Abs. (5): Hier sehen wir in der „Kosten-Nutzen-Analyse“ ein unklar definiertes Format, welches die Gefahr größerer bürokratischer Hürden mit sich bringt. Der VIK empfiehlt eine klare Definition eines positiven Ergebnisses. Ein Ergänzungsvorschlag:
- [..von Energieeffizienzlösungen ermöglichen.] „Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse eines Projekts liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).“ [Sind Kosten-Nutzen-Analysen…]
Das entspräche dem unbürokratischsten Kriterium für eine Kosten-Nutzen-Analyse.
4. § 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
- § 9 Abs. (1): Die vorgesehene Verkürzung der Veröffentlichungspflicht der Umsetzungspläne von drei Jahren auf drei Monate wird vom VIK als schwer umsetzbar für Unternehmen bewertet. Es sollte idealerweise bei drei Jahren bleiben, um Wettbewerbern keine Einsicht in aktuelle betriebliche Vorhaben zu gewähren.
Mindestens aber müsste die Frist 12 Monate betragen, da der Geschäftsbericht jährlich erfolgt und kürzere Zeithorizonte entsprechend praktisch nicht eingehalten werden können. Zudem ist der Mindestumfang der Veröffentlichung unklar. Dieser sollte sehr schlank gehalten werden, damit Bürokratie minimiert und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
- § 9 Abs. (2): Auch hier sollte zwecks Bürokratieabbaus ein Gold-Plating über den Anforderungen der EED hinaus vermieden werden. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ist hochkompliziert, mit unverhältnismäßigen Schwellenwerten versehen und auch für Auditoren schwer nachvollziehbar und zertifizierbar.
Alternativvorschlag: „Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse eines Projekts vorliegt, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).“
5. § 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme; Kosten-Nutzen-Analyse
- § 16 Abs. (1): „Erhebliche Modernisierung“ bedarf konkreter Definition. Dies sollte bereits in § 3 Abs. 14. geschehen mit der Definitionsergänzung direkt aus dem EED: „14. Erhebliche Modernisierung: Eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Kosten für neue vergleichbare Anlagen betragen“.
Ansonsten droht erhebliche Rechtsunsicherheit, da keine Kriterien für eine erhebliche Modernisierung festgelegt sind, sowie ein hoher bürokratischer Aufwand ohne Nutzen. Um damit umzugehen, müssten Unternehmen für jede Modernisierung in den betroffenen Anlagen eine Bewertung erstellen, um Bußgelder zu vermeiden im Falle einer Prüfung.