Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK e.V.) begrüßt die Möglichkeit zur Teilnahme an der Konsultation zum Referentenentwurf für eine "Verordnung zur Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 an das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024" und erläutert in dieser Stellungnahme einige Problempunkte aus Sicht der energieintensiven Industrie.
Abschnitt 6 zu § 8: Nabisy-Nachweis muss sich auf in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge beziehen
- Aus unserer Sicht ist die Regelung nicht eindeutig formuliert. Es stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt im Verhältnis zum Nachhaltigkeitsnachweis der Brennstoff bereits in Verkehr gebracht worden sein muss. Beispielsweise beziehen einiger Unternehmen Biomasse von einem Dritten einschließlich der zugehörigen Nachhaltigkeitsnachweise und bringen den Brennstoff erst anschließend in Verkehr. Es ist daher zu klären, ob dieser Fall von der Regelung erfasst ist.
„Administratives Goldplating“ in § 12: Zusätzliche Angaben im ZA über die verpflichtenden Angaben nach EU-Vorgabe hinaus, z. B. beim Brennstoff-Benchmark
- In Deutschland sind zusätzliche Angaben erforderlich, die über die Vorgaben der EU hinausgehen. Die Erhebung dieser Daten in dieser Detailtiefe stellt einen erheblichen administrativen Mehraufwand dar, dessen Mehrwert nicht ersichtlich ist.
Begrenzung der Einführungsphase im ETS 2 auf 2024–2026
- In den einleitenden Worten des Dokuments wird auf die voraussichtliche Verschiebung von 2027 auf 2028 verwiesen, z. B. in § 24, § 30 und § 32. Es fehlt ein Passus in der Verordnung, der bekräftigt, dass alle Regelungen, die für den Übergangszeitraum gelten, für 2027 fortgelten, sollte das vollumfängliche Inkrafttreten des ETS 2 auf 2028 verschoben werden.
Anteilsfaktor in § 30: Standardwerte für die Anteilsfaktoren für 2024–2026
- Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund Flüssiggas aus dem Anhang entfernt wurde. Im Leitfaden „EU-ETS 2: Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO₂-Emissionen, Berichtsphase 2024 bis 2026“ (S. 33), wurde eine Nutzung eines Standardanteilsfaktors auch für Flüssiggas im Übergangszeitraum als möglich beschrieben.
Abschnitt 4 „Brennstoffemissionshandel“
- In dem Paragrafen wird auf den Artikel 75l Abs. 1 Satz 2 für den Abzug von Brennstoffmengen verwiesen. In dem Satz geht es jedoch um den Anteilsfaktor der Brennstoffmengen. Wir gehen davon aus, dass hier der Verweis korrigiert werden muss, da wahrscheinlich der Abzug gemäß Artikel 75v Abs. 4 gemeint ist.
Wettbewerbsnachteile durch nationale Bepreisung der Abfallverbrennung
- Seit Anfang 2024 unterliegen auch Abfallverbrennungsanlagen dem BEHG. Da auf europäischer Ebene bislang keine CO2-Bepreisung für diese Anlagen besteht, entstehen zusätzliche Kosten ausschließlich in Deutschland. Die Einbeziehung von Sonderabfallverbrennungsanlagen in den Anwendungsbereich des BEHG entfaltet keine effektive Lenkungswirkung, da für die thermische Behandlung gefährlicher Abfälle derzeit keine technisch und regulatorisch realistischen Alternativen existieren.
- Ab 2028 soll die Abfallverbrennung in das EU ETS 1 integriert werden. Sonderabfallverbrennungsanlagen sind jedoch sowohl im ETS 1 als auch im ETS 2 weiterhin nicht vorgesehen. Ohne Korrektur droht daher, dass diese Anlagen in Deutschland auch nach 2028 ausschließlich dauerhaft national bepreist bleiben. Wir sprechen uns dafür aus, Sonderabfallverbrennungsanlagen entweder vollständig aus dem Anwendungsbereich des BEHG auszunehmen oder das BEHG insgesamt auszusetzen, bis das europäische ETS 2 etabliert ist und verlässlich funktioniert.