Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK e.V.) erläutert in dieser Stellungnahme die Problempunkte bei der praktischen Umsetzung der CBAM-Regelungen und betont die Notwendigkeit einer Anpassung des CBAM, um einen umfassenden Carbon-Leakage-Schutz für die heimische energieintensive Industrie zu ermöglichen.
Die Einschätzung der CBAM-Einführung sowie der damit verbundenen Risiken unterscheidet sich in vielen Feldern sektorspezifisch (z. B. in der Aluminium-, Chemie- und Stahlindustrie). Aktuell besteht keine Einigung darüber, ob CBAM in allen betroffenen Branchen gleichermaßen einen tatsächlichen Schutz vor Carbon Leakage bieten wird. Zudem fehlen praxisorientierte Lösungen für die einzelnen Branchen. Nichtsdestotrotz wurden unsererseits einige allgemeine Problemfelder identifiziert, die alle CBAM-relevanten Sektoren betreffen. Im Folgenden gehen wir schrittweise auf die allgemeinen Probleme der CBAM-Einführung ein.
In der CBAM-Verordnung müssen Bestimmungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die EU-Exporte auf Nicht-EU-Märkten wettbewerbsfähig bleiben und somit die Rentabilität der Produktionsstandorte in der EU erhalten bleibt.
Durch das Abschmelzen der kostenlosen Zuteilung und die anwachsende CO2-Bepreisung von Importwaren entstehen für exportorientierte Unternehmen massive Wettbewerbsnachteile, da die derzeitige Ausgestaltung des CBAM keinen Exportschutz vorsieht. Die im Dezember 2025 vorgeschlagene Regelung zum sog. Temporary Decarbonisation Fund sieht eine Kostenentlastung durch Investitionsförderung vor, um Wettbewerbsnachteile abzufedern. Allerdings enthält der Vorschlag keinen tatsächlichen Schutz für Exporte. Der Temporary Decarbonisation Fund greift das Problem des fehlenden Exportschutzes nicht zielgerichtet auf: Entscheidend wäre, dass auch die hohen Mehrkosten aus dem ETS abgedeckt werden, da OPEX-Kosten und Investitionsförderung lediglich einen Teil des Problems darstellen.
Die Mehrkosten der CBAM-Waren als Einsatz für den nachgelagerten Fertigungsprozess lassen sich für Nicht-CBAM-Waren weder beim Export noch innerhalb der EU weitergeben. Es sind auch weitere Umgehungen für CBAM-Waren denkbar, etwa durch die Deklaration von Importen, als über die CO2-ärmste Route produziert, während gleichzeitig CO2-intensivere Produkte im eigenen Land und in anderen Märkten weiterverkauft werden. Gleichzeitig könnte dasselbe Unternehmen aber mehr CO2-intensive Produkte im eigenen Land oder in andere Märkte verkaufen. Für die europäische Industrie bedeutet dies einen Wettbewerbsnachteil durch erhöhte Materialeinsatzkosten und höhere Prozesskosten, sowohl beim Export als auch im Binnenmarkt.
Wichtig beim Carbon-Leakage-Schutz ist, nicht nur die EU ETS1-Anlagen und Produzenten von CBAM-Gütern zu berücksichtigen, sondern ebenfalls die weiterverarbeitenden Unternehmen von CBAM-Waren, die entweder innerhalb der EU hergestellt oder von außerhalb der EU importiert werden. Diese Unternehmen sind derzeit bereits massiv durch das nationale Emissionshandelssystem in Deutschland benachteiligt; durch die geplante Einführung von ETS-2 werden die aktuellen Belastungen weiter bestehen.
Der Binnenmarktschutz durch CBAM ist derzeit nicht gegeben für importierte Nicht-CBAM-Waren, die aber auf Basis von CBAM-Waren hergestellt werden. Diese Nicht-CBAM-Waren unterliegen nämlich keinem CO2-Preissignal an der EU-Grenze. Bspw. ist der Rohstoff für Futtermitteladditive wie Methionin Ammoniak. Ammoniak unterliegt dem EU ETS1 und dem CBAM. Methionin unterliegt hingegen nicht dem CBAM. Methionin wird folglich ohne ein CO2-Preissignal im Ursprungsland als auch an der EU-Grenze in die EU eingeführt. Im Gegensatz dazu wird die kostenlose Zuteilung für Ammoniak durch den CBAM-Faktor zusätzlich gesenkt und der Zukaufbedarf von Emissionszertifikaten steigt. Das hat zur Folge, dass in der EU hergestelltes Methionin zusätzliche CO2-Kosten tragen muss und gleichzeitig importiertem Methionin schutzlos ausgesetzt ist.
Daher muss ein Schutz für die den CBAM-Waren nachgelagerten Produkte in der Wertschöpfungskette ebenfalls geschaffen werden. Dieser muss sich sowohl auf den Export dieser Folgeprodukte als auch den Absatz im EU-Binnenmarkt beziehen.
Gesamte Wertschöpfungsketten in der Grundstoffproduktion sollten abgedeckt werden
Die Wertschöpfungsketten unter anderem in der chemischen Industrie sind komplex und verzahnt, mit hoher Relevanz für alle Wirtschaftssektoren. Ein CBAM, der sich nur auf die vorgelagerten Bereiche einer Wertschöpfungskette konzentriert, kann durch verstärkte Einfuhr weiterverarbeiteter Produkte umgangen werden. Dies ist ein realistisches Risiko, das sowohl die Grundstoffproduktion in der EU als auch nachgelagerte Wertschöpfungsstufen gefährdet und Carbon Leakage fördert. Es würde denjenigen Unternehmen ein falsches Signal senden, die aktuell bereit sind, den rückläufigen Investitionstrend in der EU umzukehren, um ihre Standorte fit für eine klimaneutrale Zukunft zu machen. Der CBAM muss daher gesamte Wertschöpfungsketten abdecken, nicht nur vorgelagerte Sektoren.
Das Beispiel der Düngemittelbranche zeigt diese Problematik: Im Vorschlag der EU-Kommission ist bisher nur Ammoniak enthalten, Ausgangsstoff für viele stickstoffhaltige Chemikalien. Steigende Kosten durch CBAM für Ammoniak und Salpetersäure würden die Produktionskosten für Hunderte von Folgeprodukten erhöhen. Zudem sollte der Anteil des Ammoniaks, der in die chemische Industrie fließt, vom CBAM ausgeschlossen werden – um die Komplexität des CBAM bei der Einbeziehung der nachgelagerten Wertschöpfungsstufen zu verringern und um der eigenen Logik der Kommission zu folgen, die in ihrem Bericht[2] erneut festgestellt hat, dass der CBAM für die Chemiebranche nicht funktioniert.
Einschätzung des Erfolgs und der Weiterentwicklung des CBAM
Grundsätzlich ist es fraglich, anhand welcher Kriterien die EU-Kommission den Erfolg des CBAM messen kann. CBAM stellt lediglich einen Baustein innerhalb eines komplexen, globalen und volatilen Handelsraumes dar. Derzeit zeichnet sich ein anhaltender Trend zur Abwanderung von Industrie und Arbeitsplätzen ab, der nicht zuletzt auf die strengen klimapolitischen Vorgaben in der EU zurückzuführen ist.
Dem EU-ETS vergleichbare Emissionshandelssysteme sind weltweit bislang nur in begrenztem Umfang etabliert. In lediglich 36 Ländern existieren entsprechende Systeme oder Pilotprojekte, die weder hinsichtlich ihrer Preisniveaus noch in ihrer sektoralen Abdeckung mit dem EU-ETS vergleichbar sind. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung reichen diese Ansätze bei Weitem nicht aus, um international faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Darüber hinaus befinden sich die internationalen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aktuell in einem tiefgreifenden Wandel. Neue Zollmaßnahmen seitens der USA, der fortdauernde Krieg in der Ukraine sowie weitere sicherheitspolitische Herausforderungen erschweren die Planungssicherheit für Unternehmen erheblich. Zusätzlich erhöht die hochbürokratische Umsetzung der vorgeschlagenen Regularien (auch im EU-Ausland) die Komplexität der Situation. Diese Faktoren sollten bei der weiteren Ausgestaltung und Anpassung des CBAM zwingend berücksichtigt werden.
[1] Andernfalls würde Carbon Leakage innerhalb der Wertschöpfungskette lediglich nach unten verlagert. Da eine technische Umsetzung derzeit nicht möglich ist, wäre daher eine Einbeziehung der Chemie in CBAM nicht machbar.
[2] Report from the Commission to the EU Parliament and the Council on the application of the Regulation on the Carbon Border Adjustment Mechanism, Brussels, 16.12.2025 COM (2025) 783 final
Seniorreferentin für Klimapolitik & Koordinatorin für EU-Energie- und Klimapolitik.