Hintergrund
Die BEW-Förderung (Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) unterstützt Investitionen und Betriebskosten für Wärmenetze mit hohem Anteil erneuerbarer Energien. Die BEW ist das zentrale Förderinstrument des Bundes zur Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung. Sie unterstützt sowohl den Neubau als auch die Transformation bestehender Wärmenetze, sofern diese zu mindestens 75 % mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, und stellt somit ein besonders wichtiges Instrument zur Dekarbonisierung für die energieintensive Industrie dar.
Zum 1.1.2026 hat das BAFA die Förderregeln durch ein neues, konsolidiertes Merkblatt grundlegend neu strukturiert. Aus Sicht der Mitgliedschaft des VIK wird dadurch die Förderfähigkeit von industriellen Wärmenetzen stark eingeschränkt. Der VIK regt deshalb Änderungen am Merkblatt an, um die Transformation dieses wichtigen Bereichs des Wärmesektors zu unterstützen.
VIK-Anregungen
1. Förderfähigkeit von Prozesswärme: Gegenstand der BEW-Förderung sind laut Förderrichtlinie u.a. „Maßnahmen zur Transformation von bestehenden Wärmenetzsystemen“, dabei gilt für Wärmenetze/Wärmenetzsysteme „grundsätzlich die Definition nach EU-Richtlinie 2010/31 Artikel 2 Absatz 19 („Fernwärme“)“[1]. Diese wiederum definiert Fernwärme als „die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser […] von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte.“[2] Diese Definition schließt somit Prozesswärme und Dampf explizit ein. Dem entgegen verhindern die Regelungen des neuen BAFA-Merkblatts in vielen Konstellationen die Förderung von Netzen mit Prozesswärmenutzung. Konkret heißt es im neuen Merkblatt, es ist „plausibel zu beschreiben, wie die Temperatur bis 2045 auf höchstens 95°C gesenkt wird“ (S. 8). Industrielle Wärmenetze sind jedoch häufig aus technischen Gründen auf Dampf als Wärmeträgermedium angewiesen und können zum jetzigen Stand der Technik diese geforderte Temperaturabsenkung nicht plausibel beschreiben. Des Weiteren werden laut Merkblatt „Gebäude, die nur Prozesswärme benötigen […] nicht als Gebäude gezählt“ (S. 49). Diese Regelung kann dazu führen, dass industrielle Netze die geforderte Mindestgrenze von 17 Gebäuden nicht erreichen. Eine BEW-Förderung von Prozessdampfnetzen ist nach Ansicht des VIK jedoch essenziell für die erfolgreiche Transformation des industriellen Wärmesektors. Der VIK empfiehlt deshalb folgende Änderungen:
2. Keine Begrenzung nicht förderfähige Wärmeerzeuger und Wärmequellen in Bestandsnetzen: Laut Merkblatt darf Wärme „aus nicht förderfähigen Quellen bezogen werden, wenn diese Wärmemenge im Jahresmittel 10% der gesamten Wärmemenge nicht überschreitet“ (S. 9). Diese Regelung ist prohibitiv für die Transformation von Bestandsnetzen. Der VIK empfiehlt deshalb folgende Änderungen:
3. Wärme aus thermischer Abfallbehandlung sollte unbegrenzt zugelassen werden: Im Wärmeplanungsgesetz ist Wärme aus thermischer Abfallbehandlung (TAB) unvermeidbarer Abwärme gleichgestellt. Die Integration derartiger Wärmequellen sollte deshalb nicht förderschädlich sein oder zum Risiko von Rückzahlungen führen. Der VIK empfiehlt deshalb folgende Änderungen:
4. Planungssicherheit: Die BEW ist nicht gesetzlich verankert, sondern basiert auf einer Förderrichtlinie mit Gültigkeit bis 2028. Änderungen sind jederzeit möglich, was zu Unsicherheiten führt. Solange die Förderung unter Haushaltsvorbehalt steht, bleibt die Situation aus Sicht der Planungssicherheit problematisch. Ein weiteres Problem für die Planungssicherheit stellt der enorme Bearbeitungsrückstau dar. Im ersten Halbjahr 2025 wurden 761 Anträge gestellt, aber nur 426 bewilligt. Der Gesamtrückstau liegt unseres Wissens bei fast 1.000 Fällen. Das bedeutet, dass mit mehrjährigen Bewilligungsprozessen zu rechnen ist, was bei ohnehin langen Investitionszyklen ein ernstes Problem darstellt. Der VIK empfiehlt deshalb folgende Änderungen:
[1] Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze –„BEW“
vom 1. August 2022
[2] Quelle: EU-Richtlinie 2010/31
Fachbereichsleiter Industrielle Transformation und Technik & Koordinator für EU-Energie- und Klimapolitik.