14.10.2016
Stellungnahme

VIK-Stellungnahme zu den Eckpunkten zur Ermittlung sachgerechter Entgelte im Rahmen der Genehmigung von individuelle Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV i.V.m. § 29 Absatz 1 EnWG und § 30 Absatz 2 Nummer 7 StromNEV (BK4-13-739A01)

Einleitung

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat am 09.09.2016 neue Eckpunkte zur Ermittlung individueller Entgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 auf Ihrer Homepage veröffentlicht und den Marktteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt zu den Vorschlägen Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit macht der VIK gerne Gebrauch.

Kernpunkte der Stellungnahme

  • Die Erhöhung des Mindestabstands zwischen dem Beitrag des Letztverbrauchers zur zeitgleichen Höchstlast aller Entnahmen aus der Anschlussnetzebene zu seiner Jahreshöchstlast auf 1.000 kW statt 100 kW wird abgelehnt.
  • Die Erhöhung der relativen Lastverlagerung eines Letztverbrauchers zwischen seinem Beitrag zur Höchstlast des Netzes und der Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers auf wenigstens 50 % für alle Spannungsebenen wird abgelehnt.
  • Die bisherigen Erheblichkeitsschwellen sind beizubehalten.
  • Die bestehenden Sicherheitsabstände müssen optimiert werden.
  • Die Festlegung der Hochlastzeitfenster bereits ein Jahr im Voraus ist beizubehalten.
  • Das System sollte um eine additive kurzfristige Komponente (heute für morgen) ergänzt werden.
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