13.10.2026
Stellungnahme

Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943

Präambel

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK) ist die branchenübergreifende Interessenvertretung der energieintensiven Industrie in Deutschland. Der VIK begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, die Stromkosten in Europa zu senken, die Elektrifizierung der industriellen Prozesse zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie durch eine zukunftsfähige Ausgestaltung der Netzentgelte zu stärken. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die ausdrückliche Anerkennung, dass für industrielle Netznutzer ein Sondernetzentgelt zwingend notwendig ist. Bei der Umsetzung der erklärten Elektrifizierungsziele im „Electrification Action Plan“ (EAP) und in der dazugehörigen Änderungsverordnung zur Elektrizitätsbinnenmarktverordnung sind jedoch Vorgaben vorgesehen, die in der operativen Praxis in Deutschland (noch) nicht umsetzbar sind. Wir bitten Sie, die folgenden Punkte daher dringend bei den Beratungen zur Änderungsverordnung zu berücksichtigen.

Zusammenfassung

Stromkosten senken statt Gaspreise erhöhen.

  • Entlastungen im Strompreis dauerhaft absichern.
  • Keine Konditionalitäten für die Gewährung von Industrienetzentgelten
  • Einführung dynamischer Netzentgelte nicht ohne belastbare Quantifizierung von Nutzen und Kosten
  • Kompetenzen für Netzentgeltsystematik auf nationaler Ebene belassen

CO2-Preis als wesentlichen Stromkostentreiber berücksichtigen.

Zu Art. 18c: Elektrifizierung fördern statt Gaseinsatz verteuern

Der VIK unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, die Elektrifizierung industrieller Prozesse zu fördern. Der VIK teilt die Beobachtung, dass Stromnutzung im Vergleich zur Gasnutzung häufig teurer ist. Der Art. 18c der vorgeschlagenen Änderungsverordnung sieht vor, dass Strom steuerlich nicht höher belastet werden darf als Erdgas. Der VIK warnt davor, dieses Ergebnis durch eine Erhöhung der Gasbesteuerung zu erreichen.

Die Elektrifizierung industrieller Prozesse wird nur dann erfolgreich sein, wenn Strom tatsächlich wettbewerbsfähig und bezahlbar wird. Dies sollte vorrangig durch die Senkung der Stromkosten und nicht durch eine künstliche Verteuerung anderer Energieträger erfolgen. Gerade in energieintensiven Industrien bestehen vielfach weiterhin technische und wirtschaftliche Grenzen einer vollständigen Elektrifizierung. Zudem besteht in Deutschland derzeit eine starke Knappheit an freien Netzanschlusskapazitäten in industriellen Ballungszentren, sodass eine Elektrifizierung, unabhängig von der wirtschaftlichen Bewertung einzelner Transformationsvorhaben, operativ mit einer häufig notwendigen Netzanschlusserweiterung erst in 8 bis 10 Jahren netztechnisch möglich ist.

Schwerpunkt der Regulierung sollte auf der Senkung von Stromsteuern, Netzentgelten und sonstigen Strompreisbestandteilen liegen. Maßnahmen zur Verbesserung des Strom-Gas-Preisverhältnisses dürfen nicht über zusätzliche Belastungen bei der Nutzung von Erdgas erfolgen. Eine Erhöhung des Gaspreises ohne eine signifikante Senkung der Stromkosten führt nicht zur Elektrifizierung, sondern zur Deindustrialisierung.

Zu Art. 18 Abs. 3 & 4: Zwei Ansätze zur Entlastung der Industrie

Artikel 18 regelt Vorgaben für Stromnetzentgelte. Dabei soll Absatz 3 eine Entlastung bei den Netzentgelten für bestimmte Nutzergruppen ermöglichen – hier wird beispielhaft energieintensive Industrie genannt -, wenn eine entsprechende Gegenleistung durch systemdienliches Lastverhalten erbracht wird. Absatz 4 ermöglicht daneben Beihilfen zur Senkung der Netzentgelte sowohl für alle Netznutzer als auch für spezifische Nutzergruppen. Auch bei letzterem wird explizit die Industrie genannt. Der VIK unterstützt diese Unterteilung und ergänzt folgende Überlegungen zu den jeweiligen Absätzen.

Entlastung durch Gegenleistung für das Stromsystem (Art. 18 Abs. 3)

Der VIK lehnt den Vorschlag in der Änderungsverordnung ab, dass die Regulierungsbehörden im Einzelfall nachweisen müssen, dass das Verbrauchsprofil einer Nutzergruppe einen verhältnismäßigen Einfluss auf die Gesamtkosten des Netzes hat. Der Artikel 18 Abs. 3 darf nicht so ausgelegt werden, dass für jedes Unternehmen oder jede Tarifregelung ein aufwendiger Einzelnachweis erforderlich wird.

Stattdessen sollte auf allgemeiner Ebene, d.h. im Rahmen der Netzentgeltsystematik, grundlegende standardisierte Kriterien für Netzentgeltreduktionen verankert werden. Durch Nachweisführungen auf individueller Ebene würden v.a. Bürokratiekosten und Rechtsunsicherheit entstehen. Auch der europäische Dachverband des VIK (IFIEC) weist auf die Notwendigkeit standardisierter Nachweisverfahren hin und warnt vor überhöhten Beweisanforderungen für industrielle Sonderregelungen.

Bei der Festlegung der allgemeinen Kriterien sollten neben dem Wert einer flexiblen Lastanpassung auch der Nutzen stetiger Lastprofile für das Netz berücksichtigt werden.

Ferner sollte klargestellt werden, dass die in Artikel 18 Abs. 3 genannten Nutzergruppen lediglich beispielhaften Charakter besitzen. Eine abschließende Aufzählung würde die notwendige Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Anwendung individueller Netzentgelte unnötig einschränken. Insbesondere darf keine faktische Gleichsetzung mit bestehenden branchenbasierten Listen erfolgen. Der VIK fordert zudem eine ausdrückliche Berücksichtigung industrieller Verbundstrukturen wie Industrieparks, Chemiestandorte und andere integrierte Produktionsstandorte. Gerade dort entstehen durch koordinierte Lastführung, gemeinsame Infrastruktur und hohe Grundlastnutzung besondere netzdienliche Effekte, die bei der Ausgestaltung differenzierter Netzentgelte berücksichtigt werden sollten. Die im CISAF verankerte Begrifflichkeit „industrial parks“ (gemäß CISAF Rz. 131) sollte daher in die beispielhafte Aufzählung aufgenommen werden.

Wettbewerbsfähigkeitsorientierte Entlastungen dauerhaft ermöglichen (Art. 18 Abs. 4)

Der VIK begrüßt ausdrücklich, dass Art. 18 Abs. 4 nationale Handlungsspielräume zur Begrenzung der Netzentgeltbelastung eröffnet.

Art. 18 Abs. 4 Satz 1 ermöglicht allgemeine staatliche Zuschüsse zur Senkung der allgemeinen Netzkosten. Dies ist sehr zu begrüßen, die Beschränkung auf „temporäre“ Entlastungsmaßnahmen ist allerdings zu eng. Die transformationsbedingten Mehrkosten im Stromsystem sind kein vorübergehendes Phänomen. Deshalb sollten Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, dauerhafte und strukturelle Entlastungsmechanismen vorzusehen, sofern diese unions- und beihilferechtskonform ausgestaltet werden. Nur langfristig ausgestaltete Entlastungen sind ein Investitionssignal zur Transformation und Elektrifizierung i.d.R. verbunden mit hohen Anschaffungskosten mit langen Abschreibungszeiträumen.

Der letzte Absatz von Artikel 18 (4) enthält die Möglichkeit für eine gezielte Unterstützung von Netznutzergruppen. Energieintensive Industrieunternehmen stehen im internationalen Wettbewerb und leisten gleichzeitig einen erheblichen positiven Beitrag zur gesellschaftlichen Wohlfahrt. Bei der Ausgestaltung von Entlastungen bei den Netzentgelten sollten deshalb die gesamtwirtschaftlichen und systemischen Vorteile der Industrie berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere die Vermeidung von Carbon Leakage, die Sicherung industrieller Wertschöpfung in Europa sowie die Gewährleistung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für Investitionen in Dekarbonisierung und Elektrifizierung. Es ist daher zu begrüßen, dass Art. 18 Abs. 4 die Möglichkeit bietet, Entlastungen bei den Netzentgelten für energieintensive Industrien aufgrund ihres Beitrags zur Stabilität des Energiesystems und zur industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu ermöglichen. Die Verordnung sollte klarstellen, dass Unterstützungsmaßnahmen für energieintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Industrien mit den Zielen des Binnenmarktes vereinbar sind. Dazu sollte am Ende des letzten Absatzes der folgende Satz ergänzt werden: „Such measures to lower network charges shall especially address industry exposed to international competition.”

Zu Art. 18 Abs. 2f, 2g, 2h: Lokale und zeitvariable Netzentgeltsignale nur bei nachgewiesenem Systemnutzen einführen

Der VIK unterstützt das Ziel, durch geeignete Netzentgeltsignale eine effiziente Nutzung der Stromnetze zu fördern. Kritisch sieht der VIK jedoch die pauschale Vorgabe, Netzentgeltsysteme grundsätzlich mit standortbezogenen Investitionssignalen („locational signals“) und zeitvariablen Netzentgeltbestandteilen („time-of-use elements“) auszustatten. Es bedarf einer schrittweisen, evidenzbasierten und nutzergruppenspezifischen (z.B. Unterteilung nach Speichern, Erzeugern, Letztverbrauchern) Untersuchung vor der Einführung. Eine übereilte Implementierung ohne belegtes positives Nutzen-Kosten-Verhältnis ist abzulehnen.

Industrieanlagen in der energieintensiven Industrie sind das Ergebnis langfristiger Investitionsentscheidungen und aufgrund technischer, logistischer oder rohstoffbezogener Rahmenbedingungen an ihren Standort gebunden. Standortsignale können daher keine tatsächliche Lenkungswirkung entfalten, sondern führen lediglich zu zusätzlichen Kostenbelastungen für bestehende Industriestandorte, die sich zufällig aufgrund einer historischen Standortentscheidung ergeben. Gleiches gilt für kontinuierliche Produktionsprozesse, deren Stromverbrauch aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur begrenzt zeitlich verlagert werden kann.

Vor diesem Hintergrund sollten standortbezogene und zeitvariable Netzentgelte für industrielle Letztverbraucher nicht verpflichtend vorgegeben werden. Vielmehr sollte es den nationalen Regulierungsbehörden überlassen bleiben, solche Instrumente dort einzusetzen, wo ein nachweisbarer Netznutzen besteht und tatsächlich steuernde Wirkung auf Investitions- oder Verbrauchsentscheidungen erzielt werden kann. Die Einführung entsprechender Netzentgeltelemente sollte daher an eine vorherige Quantifizierung ihres erwarteten Nutzens für Netzbetrieb, Netzkosten und Versorgungssicherheit geknüpft werden.

Zudem ist sicherzustellen, dass Unternehmen mit kontinuierlichen, planbaren und stabilen Lastprofilen nicht gegenüber volatilen Verbrauchern benachteiligt werden. Netzentgelte sollten Anreize zur Flexibilisierung dort setzen, wo diese technisch und wirtschaftlich möglich sind, gleichzeitig aber den systemischen Nutzen von Grundlastverbrauchern angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zusätzliche Netzkosten auf jene Unternehmen verlagert werden, die bereits heute zu einer hohen Auslastung der bestehenden Netzinfrastruktur beitragen. Dies wäre weder verursachungsgerecht noch mit dem Ziel einer wettbewerbsfähigen industriellen Elektrifizierung vereinbar.

Außerdem greift ein pauschaler Anreiz zur Lastspitzenreduktion nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g zu kurz. Die Anpassung des Strombezugs an die volatile Erzeugung erneuerbarer Energien durch eine Lasterhöhung sollte regulatorisch weder vorgeschrieben noch behindert werden.

Art. 61 Abs. 5a: Nationale Zuständigkeiten wahren

Der VIK sieht die geplante Ermächtigung der Europäischen Kommission zur Entwicklung harmonisierter Netzentgeltmethodiken kritisch. Nach Art. 61 Abs. 5a sollen künftig Leitlinien für eine gemeinsame Struktur und harmonisierte Methodik der Stromnetzentgelte entwickelt werden.

Die Netzentgeltsysteme der Mitgliedstaaten spiegeln unterschiedliche nationale Gegebenheiten wider, darunter Netzstruktur, Industrialisierungsgrad, Lastverteilung, geografische Besonderheiten und historische Investitionsentscheidungen. Diese Unterschiede können nicht vollständig durch ein einheitliches europäisches Modell abgebildet werden. Der VIK spricht sich daher dafür aus, die Kompetenz für die konkrete Ausgestaltung der Stromnetzentgeltsystematik weiterhin primär bei den nationalen Regulierungsbehörden zu belassen. Die Erfahrungen im europäischen Gasbereich zeigen, dass weitgehende Harmonisierungsvorgaben auf europäischer Ebene die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten erschweren können. Für Deutschland ist es essenziell, dass die besonderen Strukturen eines stark industriell geprägten und hochintegrierten Strommarkts weiterhin angemessen berücksichtigt werden können. Bestehende nationale Entlastungsinstrumente für energieintensive Industrien, einschließlich individueller Netzentgeltregelungen und zukünftiger nationaler Reformmodelle, dürfen durch delegierte Rechtsakte oder ACER-Leitlinien weder eingeschränkt noch faktisch entwertet werden.

Neben einer fairen Verteilung der Netzkosten ist eine konsequente Effizienzkontrolle der Netzbetreiber erforderlich. Die Europäische Kommission und ACER sollten daher Transparenz- und Benchmarkinginstrumente weiterentwickeln, um die Kosteneffizienz von Netzinvestitionen sicherzustellen.

Ergänzung: Rolle des CO2-Preises im Strompreis

Im EAP sowie im vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung bleibt ein wesentlicher Einflussfaktor auf die Stromkosten bislang weitgehend unberücksichtigt: die Wirkung des europäischen CO2-Preises auf den Strompreis. Im europäischen Strommarkt bestimmt nach dem Merit-Order-Prinzip das Grenzkraftwerk den Börsenstrompreis. In der deutschen Stromgebotszone setzen den Grenzpreis häufig Energieerzeugungseinheiten auf Basis fossiler Energieträger, sodass sich steigende CO2-Zertifikatspreise unmittelbar preiserhöhend auf den Großhandelsstrompreis auswirken.

Für Deutschland und andere Mitgliedstaaten mit einem weiterhin relevanten Anteil fossiler Erzeugungskapazitäten stellt der CO₂-Preis daher auf absehbare Zeit einen zentralen Stromkostenfaktor dar. Demgegenüber sind Mitgliedstaaten, die ihre gesicherte Stromerzeugung in Zeiten niedriger Einspeisung aus regenerativen Energiequellen überwiegend auf CO2-arme Technologien wie Kernenergie oder Wasserkraft stützen, von diesem Effekt deutlich weniger betroffen. Dies führt innerhalb Europas zu unterschiedlichen strompreisbedingten Wettbewerbsbedingungen für industrielle Verbraucher.

Vor dem Hintergrund der erwarteten weiteren Preissteigerungen im Europäischen Emissionshandel sollte die Europäische Kommission die Auswirkungen des CO2-Preises auf die Stromkosten ausdrücklich in den „Electrification Action Plan“ und die geplanten Maßnahmen zur Senkung der Strompreise einbeziehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die vorgesehenen Entlastungen bei Stromsteuer und Netzentgelten für energieintensive Unternehmen durch gleichzeitig steigende CO2-Zertifikatspreise teilweise oder vollständig aufgezehrt werden. Die angestrebte Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Beschleunigung der industriellen Elektrifizierung würden dadurch erheblich abgeschwächt.

Zur Stellungnahme
Bruno Wangemann
Ansprechpartner

Bruno Wangemann

Referent für Stromwirtschaft