30.08.2023
Stellungnahme

Stellungnahme zur Umsetzung des Delegierten Rechtsaktes zur RED II in der 37. BImSchV

ALLGEMEIN

Der VIK begrüßt die Umsetzung der Kriterien des delegierten Rechtsaktes zur zweiten Erneuerbaren Energierichtlinie (RED II DA) in nationales Recht. Das schafft Rechtssicherheit, die von den Akteuren der aufzubauenden Wasserstoffwirtschaft dringend benötigt wird. Aus Sicht der energieintensiven Industrie sind die Definitionen der grünen Eigenschaften Erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBO) relevant, da eine Übernahme der Kriterien in die dritte Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) als wahrscheinlich anzusehen ist und sich die Produzenten von Wasserstoff und Derivaten voraussichtlich an den strengsten Kriterien orientieren werden.

Daher wiederholt der VIK an dieser Stelle seine Kritik aus der Stellungnahme zum RED II DA, dass die Additionalitätskriterien der RED II DA bereits in der in der EU-Verordnung vorgesehenen Form eine unnötige Bremse für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft darstellen. Dies liegt insbesondere am begrenzten Markt für PPA und anspruchsvollen Kriterien, die es kleineren Akteuren schwer machen, in den Markt einzusteigen, und es auch für größere verteuern, grünen Wasserstoff bereit zu stellen. Der Export dieser Kriterien durch die Anerkennungsregeln für Zertifikate wird zusätzlich den Import von Wasserstoff zur Ergänzung der fehlenden Mengen in Deutschland erschweren.

Aus Sicht des VIK ist es allerdings zu begrüßen, dass ein sinnvolles Massenbilanzierungssystem eingeführt wird, das es Unternehmen erlaubt, flexibilitätsbedingte Effizienzverluste zu reduzieren. Es ist auch positiv zu bewerten, dass biogener Wasserstoff berücksichtigt wird. Allerdings ist es für den VIK unverständlich, warum Strom aus Biomasse und -gas nicht als erneuerbar gilt. Darüber hinaus sieht der VIK die Gültigkeit der Zertifikate für 12 Monate kritisch. Zusätzlich fallen ein paar unklare Bezüge auf, die aus Sicht des VIK präzisiert werden sollten. Die aus Sicht des Verbandes verbesserungsfähigen Punkte führen wir im Folgenden weiter aus.

IM EINZELNEN

Export der Additionalitätskriterien

§ 3 Absatz 6 Nummer 2 BImSchV-E legt fest, dass die Kriterien nach § 3 Absatz 1 BImSchV-E auch auf Anlagen im nicht-europäischen Ausland anzuwenden sind, sofern keine anderen Regeln festgelegt werden. Durch die Absatz 1…

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Jan Klenke
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Jan Klenke

Referent für Neue Konzepte und Technologien