Das Vorhaben der Bundesnetzagentur, die Entgelte für singuläre genutzte Betriebsmittel abzuschaffen, lehnt der VIK ab und spricht sich für eine Beibehaltung der bisherigen Regeln nach § 19 Abs. 3 StromNEV aus. Die Gründe dafür liegen darin, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen, Folgewirkungen für die Industrie sowie die energiewirtschaftliche Begründung des § 19 Abs. 3 StromNEV aus Sicht des VIK nicht ausreichend beleuchtet wurden.
Kurzzusammenfassung der Stellungnahme:
• Zeitpunkt der Reform: Die von der Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNES) isolierte Reform einzelner Regelungen, wie u.a. die geplante Abschaffung der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel, ist aus Sicht des VIK nicht sinnvoll und könnte zu Inkonsistenzen und Unsicherheiten für Investitionen in die Elektrifizierung industrieller Prozesse führen.
• Verursachungsgerechtigkeit: Es ist weiterhin sachgerecht, wenn Netznutzer nur die Entgelte für die Netz- bzw. Umspannebenen entrichten, die für einen Netznutzer errichtet oder ausschließlich von einem Netznutzer genutzt werden.
• Wirtschaftliche Folgen: Ein Wegfall der Regelung für singulär genutzte Betriebsmittel gefährdet Investitionen, das Nutzen des Poolings von Entnahmestellen und wirkt sich somit negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit von Industriebetrieben aus.
• Vertrauensschutz: Unternehmen haben auf Basis der bestehenden Regelung investiert. Eine etwaige nachträgliche Abschaffung der nach §19 Abs. 3 StromNEV gesetzlich eröffneten Wahlmöglichkeit ohne Entschädigung würde das Vertrauen in regulatorische Stabilität untergraben.
Fachbereichsleiter Energiewirtschaft und Regulierung