14.07.2026
Stellungnahme

VIK-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein "Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes"

Der VIK bedankt sich beim Bundesumweltministerium für die Möglichkeit, an der Konsultation zum Referentenentwurf für ein "Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" teilzunehmen. Aus Sicht des VIK muss der Entwurf so angepasst werden, dass die CO₂-Bepreisung im nationalen Emissionshandel im Jahr 2027 tatsächlich auf dem Niveau des Vorjahres stabilisiert wird und energieintensive Unternehmen nicht durch Zertifikatsknappheit, höhere Nachkaufpreise und unzureichende Kompensation zusätzlich belastet werden.

Eine Einhaltung der Preise auf dem Niveau des Vorjahres 2026 wird in der Praxis nicht möglich sein

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz stellt für deutsche Unternehmen seit seiner Einführung einen deutlichen Wettbewerbsnachteil dar, solange das EU-ETS 2 noch nicht vollständig eingeführt und europaweit angewendet wird. Unternehmen in Deutschland tragen schon heute höhere Kosten durch die CO₂-Bepreisung von Brennstoffen, während Unternehmen in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten noch nicht vergleichbar belastet werden.

Auf der ersten Seite des Referentenentwurfs steht, dass im Koalitionsausschuss vereinbart wurde, die CO2-Bepreisung im nationalen Emissionshandel im Jahr 2027 stabil auf dem Niveau des Vorjahres 2026 zu halten. Nach unserer Einschätzung wird dies für die meisten Antragsteller ohne zusätzliche regulatorische Absicherung nicht möglich sein.

Der erste Grund liegt in der weiteren Verknappung des Zertifikateangebots. Die jährlich zur Versteigerung vorgesehene Zertifikatsmenge wird im Jahr 2027 auf 234 Mio. Zertifikate reduziert, während die tatsächlichen Emissionen voraussichtlich deutlich darüber liegen werden. Bereits im Jahr 2026 ist diese Entwicklung erkennbar, obwohl 252 Mio. Zertifikate zur Versteigerung bereitgestellt werden. Aufgrund dieser strukturellen Angebotsknappheit ist zu erwarten, dass bei den Auktionen überwiegend nur Gebote zum Höchstpreis von 65 Euro je Zertifikat erfolgreich sein werden. Zuschläge für Gebote unterhalb dieses Preises (im niedrigeren Bereich, 55 Euro) sind daher kaum zu erwarten. Dies zeigte sich bereits in der ersten Auktionsrunde des laufenden Jahres, in der ausschließlich Gebote in Höhe von 65 Euro je Zertifikat berücksichtigt wurden.

Der zweite Grund liegt darin, dass die hohe Differenz zwischen der zur Versteigerung vorgesehenen Zertifikatsmenge und den tatsächlichen Emissionen viele Unternehmen dazu zwingen wird, zusätzliche Zertifikate in der Nachkaufsphase zu erwerben. Diese Zertifikate werden im Jahr 2027 jedoch deutlich teurer sein als im Vorjahr. Während der Preis für Überschussmengen zwischen 68 und 73 Euro je Zertifikat liegen wird, werden für Nachkaufsmengen Preise von 70 bis 75 Euro je Zertifikat erwartet.

Für Unternehmen, die ihren Bedarf nicht vollständig über die Auktionen decken können, wird die tatsächliche CO₂-Bepreisung daher zwangsläufig ansteigen. Zertifikatsknappheit, Höchstpreisgebote in den Auktionen und teurere Nachkaufmengen wirken zusammen als Kostenrisiko-Kette, die dem politischen Ziel stabiler Belastungen widerspricht. Vor diesem Hintergrund sollte der Preis für Nachkaufmengen im Jahr 2027 auf dem Niveau von 2026 belassen werden.

Eine Erhöhung des Kompensationsgrads auf Basis der Regelung für 2021/2022 ist notwendig

Über die BECV erhält ein Unternehmen über einen Antrag realistischerweise nicht mehr als 50 % der tatsächlichen CO₂-Kosten des nationalen Emissionshandels zurück, wobei gleichzeitig Gegenleistungen zu erbringen sind. Daher muss der Kompensationsgrad auf das in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV für die einzelnen Sektoren festgelegte Niveau angehoben werden.

Dementsprechend sollte auch von der unternehmensbezogenen Emissionsintensität Abstand genommen werden. Die derzeitige Methodik führt zu einer systematischen Verzerrung, da sie die unter das nEHS fallenden Emissionen ins Verhältnis zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens setzt. Dadurch werden Unternehmen, die zusätzlich EU-ETS-1-Anlagen betreiben, strukturell benachteiligt: Die Emissionen dieser Anlagen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, während ihre Bruttowertschöpfung vollständig einbezogen wird. Es werden somit sachlich nicht vergleichbare Größen gegenübergestellt.

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass in solchen Fällen eine separate Ermittlung der Bruttowertschöpfung der EU-ETS-1-Anlagen in der Praxis nicht möglich ist. Ein entsprechender Abzug zur korrekten Bestimmung der Emissionsintensität kann daher nicht vorgenommen werden. Dies macht die derzeitige Berechnungsmethodik ungeeignet und führt zu Ergebnissen, die keine belastbare Grundlage für die Bewertung der Emissionsintensität darstellen. Darüber hinaus werden deutsche Unternehmen durch individuelle Emissionsintensitätsschwellen zusätzlich schlechter gestellt als ihre Wettbewerber in den übrigen EU-Mitgliedstaaten.

Die Auktionierung soll frühestens im November eines Berichtsjahres beginnen

Die vorgesehene Auktionierung von Zertifikaten bereits ab Juli eines Berichtsjahres lässt den Unternehmen nur begrenzte Möglichkeiten, ihren tatsächlichen Bedarf realistisch einzuschätzen. Zwar verfügen Produktionsanlagen in der Regel über Jahresplanungen, jedoch haben insbesondere die geopolitischen Krisen der vergangenen Jahre gezeigt, dass sich Rahmenbedingungen und Produktionspläne kurzfristig ändern können. Dadurch können die tatsächlich entstehenden Emissionen erheblich von den ursprünglichen Prognosen abweichen. Werden im Rahmen der Auktionen bis Oktober nicht ausreichend Zertifikate erworben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die letzte Auktion bei hoher Nachfrage bereits Anfang September stattfinden kann, müssen fehlende Zertifikate zu einem späteren Zeitpunkt zu höheren Preisen nachgekauft werden. Dies erhöht das wirtschaftliche Risiko für die betroffenen Unternehmen. Aus diesem Grund sollte die Auktionierung frühestens im November eines Berichtsjahres beginnen. Eine solche Regelung entsprach auch der bis 2026 üblichen Praxis bei der Zertifikatebeschaffung im nEHS. Ein späterer Auktionsstart würde Industriebetrieben eine deutlich verlässlichere Bedarfsermittlung ermöglichen und das unternehmerische Risiko reduzieren. Grundsätzlich stellt sich zudem die Frage, weshalb die Beschaffung von Zertifikaten nicht erst nach Abschluss des Berichtsjahres erfolgen kann. Zu diesem Zeitpunkt liegen den Unternehmen konkrete Emissionsdaten vor, sodass der tatsächliche Zertifikatebedarf präzise bestimmt werden kann.

Weitere Punkte

- Die Auktionierung sollte nur für Emittenten bzw. deren Intermediäre zulässig sein. Externe Handelshäuser, die keine Emissionen aufweisen und im Nachgang Zertifikate nur gewinnbringend weiterhandeln wollen, dürfen die auktionierten Mengen nicht zusätzlich verknappen.

- Die Wärme- und Brennstoffbenchmarks erscheinen aus unserer Sicht nicht ausreichend an die Gegebenheiten eines nEHS angepasst. Sie wurden unmittelbar aus dem EU-ETS 1 übernommen, wobei ihrer Ermittlung auch Daten von Anlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zugrunde liegen. Ein solcher Ansatz berücksichtigt die spezifischen nationalen Rahmenbedingungen nur unzureichend und ist daher für ein nationales Bepreisungssystem aus unserer Sicht nicht sachgerecht.

Dipl.-Pol. Adelia Rathmann, MA
Ansprechpartner

Dipl.-Pol. Adelia Rathmann, MA

Seniorreferentin für Klimapolitik & Koordinatorin für EU-Energie- und Klimapolitik.