23.01.2017
Stellungnahme

VIK-Stellungnahme zur Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV - Referenten-Entwurf Stand: 13.12.2016

Allgemeines

Der VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. steht der Einführung eines zentralen Registers für Energieerzeugungs- und Energieverbrauchsanlagen positiv gegenüber. Insbesondere zur Erhaltung der Versorgungssicherheit sollte wichtigen Marktakteuren, wie z.B. Behörden oder systemverantwortlichen Netzbetreibern des Energiemarktes, über das Marktstammdatenregister (MaStR) eine zentrale Informationsplattform geboten werden. Aus diesem Grunde unterstützt der VIK die Einführung eines MaStR, da ihm als Interessenvertretung der deutschen Industrie die Versorgungssicherheit in Deutschland wichtig ist. Relativ früh in der Konsultationsphase der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum MaStR hat sich der VIK daher begleitend in den Prozess eingebracht.

Die Kernpunkte der Stellungnahme:

  • Der vorliegende Referentenentwurf zur MaStRV sollte bzgl. der zu registrierenden Marktstammdaten durch den Konsultationsprozess nicht zusätzlich erweitert werden. Der Meldeaufwand sollte angemessen gering gehalten werden.
  • Der vertrauliche Umgang mit den Stammdaten muss jederzeit gewährleistet werden. Ein Verstoß - auch durch mögliche dritte Datenempfänger - muss als Ordnungswidrigkeit gem. §18 MaStRV-E geahndet werden. In begründeten Fällen müssen meldende Marktakteure die Möglichkeit bekommen, auch weitere Marktdaten als „vertraulich“ einzustufen. Diese dürfen dann nicht im MaStR veröffentlicht werden. Die BNetzA kann hierzu eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
  • Auch die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 1227/2011 (REMIT) zu registrierenden Marktteilnehmer sollten nur Verbrauchseinheiten über 50 MW im Markstammdatenregister registrieren müssen.
  • Im Fall, dass eine EEG-Anlage an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen ist, sollte die Netzbetreiberprüfung dieser EEG-Anlage ausschließlich durch den Betreiber des (vorgelagerten) Netzes der allgemeinen Versorgung erfolgen.
  • Die Frist zur Änderung von im MaStR eingegebenen Daten von drei Wochen gem.§6 Abs. 1 MaStRV-E sollte auf ein angemessenes Maß von mindestens acht Wochen verlängert werden.
  • Um das finanzielle Risiko bezüglich möglicher Ordnungswidrigkeiten gem. §18 einzuschränken, sollte die Haftung begrenzt werden.
  • Bei Betreibergesellschaften sollte die Möglichkeit bestehen, dass nur ein Datenverantwortlicher bestimmt werden kann. Hierzu sollten die §§3, 5 MaStRV-E entsprechend ergänzt werden.
  • Die Definition einer KWK-Anlage in §2 Nr.5 MaStRV-E sollte aus Gründen der Rechtssicherheit an § 2 Nr. 14 KWKG 2017 angeglichen oder es sollte an dieser Stelle darauf verwiesen werden.
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