VIK begrüßt die Ansätze des Strommarktgesetzes, die Funktionsfähigkeit des Strommarktes zu verbessern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, ohne einen expliziten Kapazitätsmechanismus einzuführen. Voraussetzung ist dabei ein ständiges Monitoring zur Überprüfung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz. Die Einführung der Kapazitätsreserve und der Braunkohle-Sicherheitsbereitschaft stellen demgegenüber allerdings Elemente eines Kapazitätsmechanismus dar. Sie sind aus Versorgungssicherheitsgründen zum jetzigen Zeitpunkt (und im Fall der Braunkohle- Sicherheitsbereitschaft auch in der Zukunft) nicht erforderlich und erbringen keinen klimapolitischen Mehrwert, führen aber zu zusätzlichen Kosten für die deutschen Stromverbraucher. Sofern sie aus politischen Gründen dennoch für erforderlich erachtet werden, sollte der Reservebedarf minimiert und die damit verbundenen Kosten durch eine effiziente, wettbewerbliche Beschaffung und Ausgestaltung verringert werden. Über die Kosten, die mit den verschiedenen Reserven sowie weiteren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität (z.B. Redispatchmaßnahmen) verbunden sind, sollte Transparenz geschaffen werden.
Zentrales Element eines weiterentwickelten Strommarktes ist die Nutzung vorhandener Flexibilitäten. Hier müssen bestehende Hemmnisse abgebaut werden, die sich insbesondere im Netzentgeltsystem finden – eine netzdienliche Verbrauchsanpassung, etwa durch flexiblen Strommehrbezug oder durch Erbringung negativer Regelenergie, darf nicht zu einer Netzentgelterhöhung führen, die die erwünschte Verbrauchsanpassung unwirtschaftlich macht.
Neben der Stärkung Flexibilitätsnutzung und der Minimierung des Umfangs und der Kosten der vorgesehenen Reservemechanismen sollten folgende Einzelaspekte beachtet werden:
- Entgelte für solche dezentrale Einspeisungen, die nachweislich Netzkosten vermeiden, sollten beibehalten werden.
- Industrielle Erzeugungsanlagen, die wegen ihrer engen Kopplung an Produktionsprozesse nicht disponibel sind, müssen von Redispatchmaßnahmen ausgeklammert werden.
- Sanktionen für nicht rechtzeitig erfolgte Datenmeldungen zum Marktstammdatenregister müssen die Verhältnismäßigkeit wahren.
- Für die in der Vergangenheit bislang mögliche gleichzeitige Inanspruchnahme von EEG-Förderung und Stromsteuerentlastung muss Vertrauensschutzes gelten.