07.11.2022
Stellungnahme

Erhöhung von Energieeffizienz als Gegenleistung für Beihilfen & Beitrag zum Krisenmanagement

Hintergrund

Zur Bekämpfung der durch Russland ausgelösten Energiekrise sowie zur Beschleunigung der Energiewende werden derzeit viele Gesetze im energiepolitischen Bereich reformiert. Diese Krisen- und Beihilfe-Verordnungen fordern die verbindliche Umsetzung von Energieeffizienz-Maßnahmen nach Kriterien, die derzeit nicht flächendeckend Anwendung finden. Die europäische Energieeffizienzdirektive als Teil des Green Deal und des Fit for 55 Pakets soll den Energieverbrauch in der EU absolut und verbindlich begrenzen, unabhängig davon, ob es sich um erneuerbare oder fossile Energie handelt. Dabei gilt: Nicht jede nachhaltige Produktionsform ist effizienter als die konventionelle Produktion, wie wir an anderer Stelle bereits ausgeführt haben.[1] Dies führt in der Vielzahl der voneinander abweichenden Regularien zu einer übermäßigen Be- statt Entlastung der Unternehmen. Die Bundesregierung muss daher tätig werden.

Unsere Kernforderungen

 
  1. Ein kontinuierlich sinkendes Energieverbrauchsziel für Europa ist angesichts der notwendigen Transformationsschritte nicht sinnvoll und muss deshalb unverbindlich bleiben.
  2. Maßnahmen zur Herstellung von CO2-Neutralität in der Industrie sollten Vorrang genießen gegenüber Vorgaben zur Energieeffizienz, sofern diese sich technisch oder betriebswirtschaftlich widersprechen
  3. Für die Industrie muss der Fokus daher auf Effizienz in Verbindung mit CO2-Emissionssenkungen statt auf absoluten Verbrauchszielen liegen.
  4. Eine Umstellung auf nachhaltige Produktion darf nicht bestraft werden.
  5. Entlastungsoptionen müssen ohne zusätzliche Einschränkungen gewährt werden.
  6. Unternehmerische Freiheit ist zu erhalten durch praxisnahe und bürokratiearme Vorschriften
  7. Effizienzanforderungen müssen gleichlautend in den verschiedenen Rechtsnormen formuliert werden.

Begründung

  Unverbindliches Energieverbrauchsziel für Europa Ziele müssen sektorspezifisch geplant werden. Sonst ersetzen Materialimporte Energieimporte und die Energieeffizienzpotenziale anderer Sektoren werden trotz Zielerfüllung weiter nicht gehoben. Eine direkte Umlage verbindlicher Ziele auf die Unternehmen ist abzulehnen, da dies die unternehmerische Freiheit zu Investitionsentscheidungen einschränkt und mit einer Pönalisierung einhergeht, die eine Pönalisierung an die Stelle nachhaltiger wirtschaftlicher Anreize setzt. Priorität für Maßnahmen zur Dekarbonisierung und Defossilisierung Wenn aus technischen Gründen die Dekarbonisierung – z.B. durch Elektrifizierung eines bisher mit Erdgas betriebenen Aufwärmprozesses – die Energieeffizienz sinkt, geht das Ziel Dekarbonisierung vor. Fokus auf Effizienz statt auf absolute Verbrauchsziele Zielkonflikte müssen berücksichtigt werden: Maßnahmen zur Erreichung von Klimaneutralität, Umweltschutz, und Flexibilisierung der Produktion sind nicht notwendig energieeffizient (siehe Anhang). Keine Zusatzbelastung für Transformationsprojekte Transformationsprojekte dienen neben ihrer positiven Klimawirkung der langfristigen Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten. Manche der dazu nötigen Technologien sind grundsätzlich oder durch ihre noch niedrige Technologiereife weniger effizient als die konventionellen Technologien. Eine Umstellung sollte nicht dadurch behindert werden, dass die neuen Anlagen nicht von vornherein auch den Energieverbrauch senken. Entlastungsoptionen ohne zusätzliche Einschränkungen Die anvisierten Entlastungen wurden geschaffen, um Mehrkosten im Vergleich zum globalen Wettbewerb auszugleichen, die durch die aktuelle Krise entstanden sind oder bereits länger durch staatlich induzierte Preisanteile bestehen. Hierbei ist der durch die EU vorgegebene beihilferechtliche Rahmen auszuschöpfen. Erhaltung unternehmerischer Handlungsspielräume Krisenmanagement und der Weg zur Klimaneutralität erfordern strategische Entscheidungen mit Konsequenzen für zukünftige Anlagenparks und Produktportfolios. Energiemanagementsysteme sind sinnvolle Instrumente, um die Energieeffizienz kontinuierlich zu verbessern. Starre Energieeffizienz-Vorgaben werden dem aber nicht gerecht und führen zu zusätzlichen Belastungen: Aufwändige oder praxisfremde Berechnungsvorschriften binden personelle und finanzielle Ressourcen, die bei den großen Transformationsaufgaben fehlen. Sie führen bei regelgerechter Anwendung bestehender Managementsysteme nicht zur Identifizierung und Durchführung zusätzlicher Maßnahmen. Unterscheidung zwischen Unternehmen mit und ohne zertifiziertem Energiemanagementsystem Bei Verpflichtungen, die auf Auditergebnissen aufbauen, muss grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich um ein Unternehmen mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem handelt oder um nach EDL-G verpflichtete Unternehmen ohne ein solches. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des europäischen Beihilferechts (KUEBLL) und der Richtlinie 2012/27/EU, die keine Audits für Unternehmen mit zertifiziertem Energiemanagementsystem vorsehen. Bei nach EDL-G verpflichteten Unternehmen ist der Auditor verpflichtet Energieeffizienzpotenziale aufzudecken, während ein gemäß ISO 50001 zertifiziertes Unternehmen fortlaufend auf eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung hinarbeiten muss. Energieauditoren überprüfen bei diesen dann die Erfüllung der Normpunkte, die zu einer fortlaufenden Verbesserung der Energieeffizienz führen. Harmonisierte Formulierung der Anforderungen Vielfach abweichende Formulierungen erzeugen unnötige Komplexität und führen im schlechtesten Fall zu Widersprüchen zwischen verschiedenen Programmen. Um praxisnahe und bürokratiearme Effizienzkriterien herzustellen, sollten folgende Punkte gelten:
  • Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen jenseits der Erbringung von Gegenleistungen.
  • Keine verpflichtende Durchführung von Maßnahmen mit mehr als 3 Jahren
  • Vereinfachte Berechnungsmodalitäten für Kleinprojekte, damit diese nicht durch den Bürokratieaufwand aus der Wirtschaftlichkeit fallen.
  • Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungsfähigkeit von Unternehmen.
  • Anerkennung von (strategischen) Maßnahmen mit längeren Amortisationszeiten.
  • Abgleich der Anforderungen verschiedener Regularien aufeinander und juristisch eindeutige Formulierung.
  • Wahlfreiheit für Unternehmen zwischen Klimaschutzmaßnahmen und Energieeffizienzmaßnahmen, um eine Kapitalbindung in konventionellen Anlagen zu vermeiden.
  • Realistische Projekt-Umsetzungszeiten berücksichtigen.
Wenn die Regulierung entlang dieser Vorschläge bürokratiearm erfolgt, lässt sich das Eigeninteresse der Unternehmen an einem sparsamen Umgang mit Energie aktivieren. Zudem werden finanzielle und personelle Kapazitäten frei, die zu Innovationen führen und signifikant zur Klimaneutralität Deutschlands bis zum Jahr 2045 beitragen. [1] Pressemitteilung VIK (Juli 2022)
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VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.
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