Entwurf eines delegierten Rechtsakts zu Artikel 27(3) der Richtlinie (EU) 2018/2001: Produktion erneuerbarer Kraftstoffe – Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern (Vorgaben)
Einleitung
Der Aufbau einer treibhausgasneutralen europäischen Wasserstoffwirtschaft ist zwingend erforderlich, um bis 2045 die Dekarbonisierung der energieintensiven Industrie zu erreichen. Die im Verordnungsentwurf vorgestellten, restriktiven Kriterien für den Grünstrombezug sind jedoch energiewirtschaftlich und technisch nur in höchst seltenen Konstellationen zu erfüllen. Diese Einschränkungen behindern den Markthochlauf und wären daher – falls notwendig – überhaupt erst in einer Phase akzeptabel, in der sich ein liquider Wasserstoffmarkt etabliert hat (nicht vor 2030).
Wir weisen auf das bestehende Zertifikatssystem der Herkunftsnachweise für Elektrizität hin, mittels derer Stromqualität bzw. Herkunft zweifelsfrei und unstrittig insbesondere als Erneuerbare Energie nachgewiesen werden kann. Das Heranziehen zusätzlicher Kriterien für den Bezug von Grünstrom ist nicht erforderlich und würde das – auf bilanzieller Betrachtung beruhende – Herkunftsnachweissystem ad absurdum führen und die Möglichkeiten des Markthochlaufs deutlich einschränken.
Zu Artikel 3Eine kombinierte Gesamtplanung von EE- und Wasserstoffprojekten unter derart strikten Kriterien kann zu Investitionsblockaden führen. Gerade in der Hochlaufphase werden jedoch klare Investitionsanreize benötigt. Nur dann können EE-Ausbau und H2-Wirtschaft im gesetzten Zeitrahmen schnell und kostengünstig zur Klimaneutralität beitragen.
Die Zusätzlichkeit sollte alternativ durch eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten auf entsprechende Ausbauziele bei den Erneuerbaren Energien gewährleistet werden. Dies gäbe ihnen ein effektiveres Instrument zur gleichzeitigen Steuerung beider Ziele.
Zu Artikel 4 Absatz 1: Das Kriterium von 90 % Erneuerbaren-Anteil in einer Gebotszone scheint willkürlich. Zudem scheint der Anteil der Gebotszonen, die dieses Kriterium jetzt oder in naher Zukunft erfüllen, selbst bei ambitionierten Ausbauplänen der Mitgliedsstaaten, verschwindend gering.
Absatz 2: Eine enge zeitliche Korrelation von einer Stunde ist aufgrund der noch fehlenden großflächigen Speicherkapazitäten nicht sinnvoll. Aus energiewirtschaftlicher Sicht und im Sinne des Markthochlaufs wäre (nach einer Markthochlaufphase mit Inbetriebnahme bis 2030) eine Jahresmengenbilanzierung, allenfalls eine Quartalsbilanzierung ein akzeptabler Weg.
Absatz 2a: Die enge zeitliche Verknüpfung der Inbetriebnahme von EE-Anlage und Elektrolyseur ist für den Markthochlauf hinderlich (vgl. Kommentar zu Art. 3).
Absatz 2d: Die Beschränkung auf Strom aus derselben Gebotszone oder benachbarten Preiszonen, widerspricht dem Konzept des gekoppelten europäischen Strommarktes. Stattdessen ist auch der bilanzielle Bezug von Grünstrom auch aus räumlich entfernten Anlagen sachdienlich.
Absatz 3c: Das Kriterium von 20 €/MWh oder 36 % des CO2-Preises zur pauschalen Deklarierung von Grünstrom ist nicht nachvollziehbar und dem Markthochlauf hinderlich. Feste Werte statt Indexierungen ignorieren Kostenentwicklungen im Markt. Zudem ist nicht klar, dass bei diesen Preisschwellen tatsächlich nahezu ausschließlich Grünstrom im Netz ist, da der Dispatch aus den Intradaymärkten und der Redispatch außen vor bleiben. Herkunftsnachweise stellen den Bezug von Grünstrom konsistenter und transparenter sicher.
Zu Artikel 7 und 8
Wir begrüßen die Einführung einer Übergangsphase bis immerhin 2027, schlagen jedoch vor, diese mindestens bis 2030 zu verlängern. Davor ist das vorhandene Instrumentarium vollkommen ausreichend, um die Verwendung von Grünstrom in der Wasserstoffproduktion nachzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass die zusätzlichen Beschaffungsanforderungen für Grünstrom nicht in einer Verlangsamung des Markthochlaufs für Wasserstoff resultieren. Eine Lernphase im Rahmen eines spürbaren Markthochlaufs und der Überwindung von Investitionsrisiken ist erforderlich.
Ansprechpartner:
Jan Klenke
Referent für Energiewirtschaft // Fachabteilung „Neue Konzepte und Technologien“
VIK
Heinrich Nachtsheim
Abteilung Energie, Klimaschutz und Rohstoffe
VCI
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