Der VIK begrüßt grundsätzlich das Bestreben, die Anforderungen an die Strompreiskompensation zu konkretisieren und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Der vorliegende Leitfaden bestätigt jedoch erneut, dass die Anforderung der „gekoppelten Lieferung“ beim Nachweis des Grünstromanteils im Rahmen der Strompreiskompensation über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen und die energieintensive Industrie mit zusätzlicher Bürokratie, höheren Kosten und erheblichen praktischen Umsetzungshürden belasten. Der VIK teilt das von der Bundesregierung erklärte Ziel, die Strompreiskompensation „materiell und administrativ möglichst einfach auszugestalten, damit die Beihilfen ihre Wirkungen bestmöglich entfalten können“.[1] Eine Fortsetzung der Pflicht zur gekoppelten Lieferung stünde in direktem Widerspruch zu diesem erklärten Ziel.
Nationale Sonderregelungen dürfen nicht zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen und Erzeuger im europäischen Binnenmarkt führen. Vor diesem Hintergrund sehen wir insbesondere bei den folgenden Punkten erheblichen Anpassungsbedarf.
Grundsätzliche Anmerkungen
1. Nationale Sonderregelungen („Gold-Plating“) und Marktverzerrungen beenden
Die Anforderungen an die gekoppelte Lieferung gehen über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und stellen ein deutsches Sonderregime dar. Die Pflicht zur Kopplung von Stromlieferung und Herkunftsnachweis beim Grünstromnachweis der Strompreiskompensation ist weder in den europäischen Beihilfeleitlinien angelegt noch mit dem Ziel eines integrierten europäischen Strombinnenmarktes vereinbar. Besonders problematisch ist die asymmetrische Behandlung von Herkunftsnachweisen: Während deutsche HKN den zusätzlichen Anforderungen der gekoppelten Lieferung unterliegen, können ausländische HKN ohne entsprechende Nachweise eingesetzt werden. Die Anforderung der „gekoppelten Lieferung" nach § 30a HkRNDV ist damit eine rein nationale Zusatzanforderung ohne Grundlage in den EU-Leitlinien und steht im Widerspruch zu einer europaweiten Wettbewerbsgleichheit (Level Playing Field) beim Zugang zu Beihilfen für indirekte CO2-Kosten. Die Anforderung der „gekoppelten Lieferung“ stellt somit eine strukturelle Benachteiligung deutscher Antragsteller der Strompreiskompensation dar. Zudem werden deutsche Erzeuger erneuerbarer Energien benachteiligt und die Nachfrage nach in Deutschland erzeugtem Grünstrom geschwächt. Auch die Beschränkung auf Herkunftsnachweise aus Mittelwesteuropa steht im Widerspruch zum europäischen Binnenmarktgedanken und erschwert eine effiziente Grünstrombeschaffung ohne erkennbaren klimapolitischen Mehrwert. Es ist belegbar, dass andere EU-Mitgliedsstaaten keine Einschränkungen bei dem Einsatz von Herkunftsnachweisen i.S.d. Strompreiskompensation bestehen. Die aktuelle Handhabe in Deutschland ist also eine offensichtliche Benachteiligung der deutschen Industrie. Grünstrom würde damit keine echte Alternative zu den anderen Gegenleistungsoptionen darstellen. Die Anforderungen nach aktuellem Stand zu erfüllen, geht nur mit sog. PPAs, über die nicht alle Unternehmen verfügen und deren Anschaffung oft mit längeren Vorlaufzeiten einhergeht. Der Aufwand, PPAs zu erhalten, ist hoch und nicht kurzfristig realisierbar. Außerdem können nur wenige Unternehmen diese Alternative in Anspruch nehmen, da die Bonität dieser Unternehmen mit Blick auf die PPA-Anbieter nicht ausreicht.
2. Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz sicherstellen
Die Anforderungen der gekoppelten Lieferung führen zu erheblichem bürokratischen und administrativen Aufwand und erschweren die praktische Umsetzung der Grünstromgegenleistung. Besonders kritisch ist die Situation von Unternehmen, die bereits vor Einführung des § 30a HkRNDV langfristige PPAs abgeschlossen haben. Diese Unternehmen haben frühzeitig in erneuerbare Energien investiert und werden durch die nachträgliche Änderung der Rahmenbedingungen benachteiligt, da bestehende Vertragsstrukturen häufig nicht an die neuen Anforderungen angepasst werden können. Der VIK fordert daher einen angemessenen Vertrauensschutz für bestehende Investitionsentscheidungen und eine insgesamt einfachere, praxistauglichere Ausgestaltung der Nachweispflichten.
3. Gleichbehandlung aller SPK-berechtigten Unternehmen gewährleisten
Der Leitfaden schafft unterschiedliche Anforderungen für alte und neue SPK-Sektoren, obwohl beide Gruppen dieselben europarechtlichen Vorgaben erfüllen müssen. Aus Sicht des VIK ist nicht nachvollziehbar, warum die Nachweisanforderungen für einen Teil der beihilfeberechtigten Unternehmen vereinfacht werden können, während die bisherigen SPK-Sektoren weiterhin den Anforderungen der gekoppelten Lieferung unterliegen. Die vorgesehene Ausnahme für neue Sektoren zeigt vielmehr, dass eine Vereinfachung grundsätzlich möglich und europarechtlich zulässig ist. Der VIK fordert daher ein einheitliches, diskriminierungsfreies Nachweissystem für alle SPK-berechtigten Unternehmen.
Anmerkungen zu einzelnen Regelungen des Leitfadens
Zu Abschnitt 2.1.3 „Anforderung an die Lieferung“
Die Ausführungen zur Saldierung von Liefermengen sind teilweise nicht hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere die Abgrenzung der in den Abbildungen 2 und 3 dargestellten Ansätze birgt Interpretationsspielräume und erschwert eine einheitliche Anwendung. Aus Sicht des VIK sollten bilanzkreisübergreifende Salden für die Anerkennung einer gekoppelten Lieferung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass der Nachweis einer Lieferung auch auf alternativem Wege, beispielsweise durch Systembuchungen, erbracht werden kann.
Zu Abschnitt 2.3 „Zusätzliche Anforderungen an die Entwertung von gekoppelt gelieferten HKN zum Zwecke der Strompreiskompensation“
Die Ausführungen beschreiben die Systematik des Abrechnungsjahres 2025. Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Anforderungen an die ökologische Gegenleistung für das Abrechnungsjahr 2026 und die Folgejahre derzeit noch nicht feststehen.
Zu Abschnitt 4.1.1.1 „Einspeisebilanzkreis (Grünstrombilanzkreis)“
Der Satz: „Die EE-Anlagen im Grünstrombilanzkreis können sowohl in der sonstigen Direktvermarktung sein, als auch in der Direktvermarktung mit Marktprämie.“, sollte gestrichen werden. Zwar ist dies für die Frage der gekoppelten Lieferung grundsätzlich unerheblich, da der Bilanzkreis dadurch seine Eigenschaft als Grünstrombilanzkreis nicht verliert. Die Formulierung kann jedoch zu Konflikten mit den Anforderungen der Marktprämienförderung führen.
Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Bilanzkreisbewirtschaftung vereinfacht werden. Die Formulierung zu „nicht durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu vertretenden Abweichungen“ lässt erhebliche Interpretationsspielräume offen:
Unklar bleibt etwa, wie eine vertraglich vorgesehene und wirtschaftlich motivierte Abregelung von EE-Anlagen bei negativen Marktpreisen zu bewerten ist. Mehrere Marktteilnehmer und Lieferanten betrachten wirtschaftliches Curtailment bei negativen Marktpreisen als marktübliche Praxis. Gleichzeitig besteht keine einheitliche Einschätzung, ob eine solche Konstellation unter das Ausgleichskriterium fällt und wie sie im Rahmen der gekoppelten Lieferung zu behandeln ist.
Es sollte daher klargestellt werden, dass
Darüber hinaus werden Day-Ahead-Fahrpläne als wesentliches Instrument der Bilanzkreisbewirtschaftung nicht ausdrücklich berücksichtigt. Kritisch bewertet der VIK zudem die neu eingeführte Grenze von 20 Prozent für Intraday-Nominierungen. Weder die Herleitung dieses Schwellenwertes wird erläutert noch die zugrunde liegende Berechnungssystematik eindeutig beschrieben: werden nur Intradaylieferungen in den Bilanzkreis gewertet oder auch Intradaylieferungen aus dem Bilanzkreis heraus? Gilt bei letzterem das Saldo oder die absolute Summe der Geschäfte? Für Lieferanten entsteht dadurch ein wirtschaftlich sehr hohes Risiko, dass die Anerkennung einer gekoppelten Lieferung nachträglich infrage gestellt wird.
Hier sollte aus Sicht des VIK deshalb klargestellt werden, dass:
Zu Abschnitt 6 „Gekoppelte Lieferung von HKN bei einer Stromlieferung über eine Börse“
Die praktische Umsetzung der Vorgaben für Börsenlieferungen bleibt unklar. Angesichts der Abwicklung über Summenfahrpläne und standardisierte Marktprozesse ist nicht nachvollziehbar, wie die Anforderungen an die gekoppelte Lieferung belastbar nachgewiesen werden sollen. Auch die Ausführungen zu grenzüberschreitenden Konstellationen erschließen sich vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs der Regelung nicht. Der VIK empfiehlt daher die Streichung dieses Abschnitts.
Zu Abschnitt 7 „Gekoppelte Lieferung von HKN bei einer Stromlieferung in einer Kundenanlage“
Der Leitfaden sollte konsequent die energierechtlich definierten Begrifflichkeiten verwenden. Der Begriff „Arealnetz“ ist regulatorisch nicht definiert und sollte daher durch den Begriff „Kundenanlage“ ersetzt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte zudem eine deutlichere Abgrenzung zum Eigenverbrauch, mit den anderen Vorgaben zur Kopplung, erfolgen.
[1] Siehe Antwort auf die kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 21/7331, 24. Juli 2026): https://dserver.bundestag.de/btd/21/073/2107331.pdf
Fachbereichsleiter für Energiewirtschaft und Regulierung