30.11.2023
Stellungnahme

Positionspapier zur „Definition klimaneutraler Unternehmen“

Aufgrund der Komplexität des Begriffs „klimaneutrales Unternehmen“ ist eine klar definierte regulatorische Umsetzung erforderlich, damit Fehlsteuerungen vermieden werden. Eine solche Umsetzung findet sich erstmals in § 18 EnEfG, die eine Verordnungsermächtigung zur möglichen Befreiung von den Pflichten zur Erstellung von Energieeffizienzmaßnahmen sowie deren Wirtschaftlichkeitsberechnung vorsieht.

Aus unserer Sicht sollten Unternehmen der produzierenden Gewerbe im Einklang mit dem GHG-Protocol als klimaneutral gelten, wenn die jeweiligen Scope-1- und Scope-2-Emissionen bilanziell klimaneutral sind. Scope-3-Emissionen sollten bei der Bewertung der Produktionsprozesse grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Aufnahme von Scope-3-Emissionen in die Legaldefinition wird die Unternehmen überfordern, da Scope-3-Emissionen in aller Regel außerhalb der unternehmenseigenen Einflusssphäre liegen. Insbesondere mit Blick auf die nachgelagerte Wertschöpfungskette ist der Einfluss des Unternehmens sehr gering, da der determinierende Faktor die Verwendung durch den Kunden ist. Bei Industrieunternehmen, die Grundstoffe oder Industriegüter und keine Endprodukte für den Konsumentenmarkt produzieren, ist eine Einflussnahme nicht möglich. Daher würde eine Aufnahme von Scope-3-Emissionen in § 18 EnEfG verhindern, dass viele Unternehmen den Status eines klimaneutralen Unternehmens erreichen können.

Für unvermeidbare bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ersetzbare Emissionen sowie technische THG-Quellen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und anderer Umweltfaktoren notwendig sind, sollte ein Carbon Offsetting und die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen möglich sein. Die internationale Dimension des Problems muss ebenfalls in Betracht gezogen werden: Da Klimaschutz eine globale Angelegenheit ist, sollten Unternehmen auch Maßnahmen angerechnet bekommen, die nicht in Deutschland erfolgen – sonst würde es für die Unternehmen zu Ineffizienzen in der Finanzierung von Dekarbonisierungsmaßnahmen kommen (z. B. teure Maßnahmen in Deutschland umsetzen, während effizientere Maßnahmen im Ausland für die Unternehmen bestünden).

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