Der VIK begrüßt grundsätzlich die Initiative der Bundesnetzagentur (BNetzA), die Netzentgeltsystematik im Zuge der AgNeS‑Reform weiterzuentwickeln und Speicher künftig angemessen an der Finanzierung des Netzes sowie der Anreizsetzung zu beteiligen. Speicher können eine wichtige Rolle für die Systemintegration erneuerbarer Energien, zur Glättung von Lastgängen, zur Vermeidung kurzfristiger Preisspitzen und zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen übernehmen. Diese Funktionen sind für ein zunehmend volatiles Stromsystem volkswirtschaftlich sinnvoll.
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass neue Regelungen zu Speichernetzentgelten bereits getätigte Investitionen bzw. im fortgeschrittenen Planungsstadium befindliche Projekte, nicht konterkarieren und keine Fehlanreize für die sinnvolle Nutzung und Lokalisierung von Speichern entstehen. Der VIK verfolgt daher eine unterstützende, aber klar konditionierte Position: Die vorgeschlagene Einbindung von Speichern in Finanzierungs‑ und Anreizkomponenten kann sinnvoll sein, setzt jedoch eine quantitative Wirkungsanalyse, einfache Administrierbarkeit, angemessenen Vertrauensschutz und speichertechnologieübergreifende Regularien voraus.
Die vorgestellte Systematik zur Beteiligung von Speichern basiert darauf, das Grundmodell der geplanten allgemeinen Netzentgeltsystematik modifiziert auch auf Speicher anzuwenden. Die BNetzA verfolgt dabei drei Hauptziele:
Finanzierungsbeitrag der Speicher zum Netz: über Kapazitäts- und Arbeitspreise.
Vermeidung von Fehlanreizen gegen Arbitrage oder Systemdienstleistungen: über saldierte Arbeitsbepreisung bei Stand-Alone Speichern.
Gezielte Anreize für netzdienliches Verhalten: über dynamische Arbeitspreise (Anreizkomponente).
Im AgNeS-Workshop und dem dazugehörigen Orientierungspapier konzentriert sich die BNetzA auf „Strom-zu-Strom“ Speicher (z.B. Batteriespeicher, Pumpspeicherkraftwerke, etc.). Elektrolyseure oder thermische Speicher mit Strombezug, werden wie Verbraucher behandelt. Der VIK hält diese Unterteilung und Ziele aus Sicht des Stromsystems grundsätzlich für nachvollziehbar, sieht aber in der Ausgestaltung entscheidende Punkte, die adressiert werden müssen.
Speicher- und Elektrolyseinvestitionen – insbesondere industrielle Multi‑Use‑Speicher – haben komplexe Geschäftsmodelle und können durch geringfügige Regulierungsänderungen stark in ihrer Wirtschaftlichkeit betroffen sein. Der geplante Vorstoß der BNetzA, die bislang geltenden Befreiungen gemäß §118 Abs. 6 EnWG vorzeitig zu beenden, ist vor diesem Hintergrund hochproblematisch. Dies führt dazu, dass getätigte Investitionen entwertet und fortgeschrittene Planungen beeinträchtigt werden. Über den konkreten Einzelfall hinaus führt die Abschaffung dieser Regelung zu einem generellen Vertrauensschutzproblem mit potenziell negativen Auswirkungen auf Investitionstätigkeiten auch in anderen Bereichen der Volkswirtschaft.
Daher muss die etwaige Einführung von Speichernetzentgelten zwingend mit langen Übergangsfristen, Bestandsschutzlösungen und vertrauensschützenden Mechanismen flankiert werden. Projekte, die auf Basis aktueller Rechtslage geplant und teilweise staatlich gefördert wurden, dürfen nicht nachträglich entwertet werden. Eine nachträgliche Belastung würde in bestehende wirtschaftliche Kalkulationen eingreifen und das Vertrauen in die Verlässlichkeit des regulatorischen Rahmens erheblich beeinträchtigen. Für kapitalintensive Transformationsinfrastruktur ist Rechtssicherheit ein zentrales Investitionskriterium. Anpassungen dürfen daher nicht rückwirkend oder bestandsgefährdend wirken.
Grundsätzlich ist die Übertragung des allgemeinen Kapazitätsmodells (gewählte Kapazität + AP1/AP2) auch für Speicher anwendbar. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass gerade industrielle Speicher häufig stark situativ im Einsatz sind und nicht als Stand-alone Speicher zu betrachten und abrechenbar sind. Eine hohe Bepreisung für kurzfristige Kapazitätsüberschreitungen würde den netzdienlichen Betrieb von Speichern behindern.
Die von der BNetzA vorgeschlagene Beschränkung des Arbeitspreises auf jene Strommengen, die nicht wieder in das Netz zurückgespeist werden (Saldierung), ist aus Sicht des VIK grundsätzlich geeignet, Fehlanreize gegen markt- und systemdienliche Speicherfahrweisen zu vermeiden. Zugleich ist im industriellen Kontext der Saldierung bzw. der Clusterung von Abnahme-/Entnahmestellen besondere Bedeutung zu schenken. Die BNetzA adressiert zu Recht, dass Multi‑Use‑Speicher (z. B. Co‑Location mit Erzeugung oder großen Industrielasten) eine Vielzahl von Einsatzzwecken kombinieren. Industrielle Netznutzer sollten daher die Möglichkeit haben eine geeignete kombinierte Betrachtung am Standort vornehmen zu können (Clustering), da industrielle Lastgänge im Verbund wirken. Zwingende separate Netzentgeltlogiken für einzelne Komponenten (Speicher, Elektrolyseure, Erzeugung, Produktion, etc.) müssen vermieden werden, ebenso komplexe, kleinteilige Differenzierungen, um Flexibilitäten nicht einzuschränken. Daher sollten bei der Clusterung (Saldierung von Lastgängen) auch in Bezug auf Multi-Use-Speicher in der Industrie dem Netznutzer Flexibilität und geeignete Freiheitsgrade eingeräumt werden.
Der VIK unterstützt den Vorschlag der BNetzA, zunächst nur Strom-zu-Strom-Speicher in die dynamischen Arbeitsentgelte einzubeziehen. Speicher, insbesondere Großspeicher, können aufgrund ihrer technischen Charakteristika kurzfristig und präzise auf Engpasssignale reagieren und auch aufgrund ihrer Wirkmächtigkeit sinnvoll zu einem netzdienlichen Einsatz beitragen. Die Einführung dynamischer Netzentgelte sollte jedoch zunächst ausschließlich auf Stand‑alone‑Speicher beschränkt werden. Eine Ausweitung auf weitere Nutzergruppen darf erst erfolgen, wenn belastbare Erkenntnisse aus einer eng begleiteten Pilotphase vorliegen, die tatsächliche Wirksamkeit, Praktikabilität sowie die Auswirkungen auf die Systemkosten eindeutig nachgewiesen wurde und eine positive Nutzen-Kosten-Erwartung für eine mögliche Ausweitung vorliegt.
Die detaillierte Positionierung des VIK zur Ausgestaltung der Anreizfunktion ist der separaten Stellungnahme zu dynamischen Netzentgelten zu entnehmen.
Der VIK unterstützt ausdrücklich die Beibehaltung der Baukostenzuschüsse (BKZ) für Speicher, da diese standortbezogene Steuerungswirkung entfalten, zu einer effizienten Nutzung von Netzanschlusskapazitäten führen und gegenüber dynamischen Netzentgelten geringere Komplexität erzeugen.
Hierbei muss allerdings differenziert werden: Speicher in der Industrie sind multi-use-Speicher und haben damit in der Regel keine Standortwahlfreiheit — sie müssen am Produktionsstandort stehen. Eine erhöhter BKZ für solche Speicher kann daher keine regionale Steuerungswirkung entfalten und ist abzulehnen. Rein marktgetriebene Stand-Alone-Speicher hingegen sind flexibler.
5.1. Systematische Einordnung von Elektrolyseuren
Elektrolyseure sind als Bestandteil der Sektorenkopplung und funktional der Transformationsinfrastruktur des Energiesystems zuzuordnen. Ihre Aufgabe geht über ein klassisches industrielles Verbrauchsprofil hinaus, da sie elektrische Energie in einen speicher- und transportfähigen Energieträger überführen und damit sektorübergreifende Flexibilitäts- und Defossilisierungsoptionen eröffnen.
Eine isolierte Betrachtung des Elektrolyseurs als einzelnes Verbrauchsaggregat ist aus partiellem Blickwinkel des Stromsystem zwar richtig, greift aber aus Sicht des gesamten Energiesystems zu kurz. Sie berücksichtigt nicht:
die systemische Rolle von Wasserstoff für mittel- und langfristige, insbesondere saisonale Flexibilität im Energiesystem.
Diese funktionale Rolle im Gesamtsystem muss auch bei der Diskussion über die Stromnetzentgeltsystematik mitberücksichtigt werden.
Dies gilt im Übrigen analog bspw. auch für Hochtemperaturspeicher, die überschüssigen Strom aufnehmen und in Form von Wärme speichern und damit den Prozesswärmebedarf in der Industrie dekarbonisieren. Hier wäre eine entsprechende Gleichbehandlung mit H2-Elektrolysen sinnvoll.
5.2. Netzdienlichkeit, Fahrweise und regulatorische Restriktionen
Die Bundesnetzagentur weist zutreffend darauf hin, dass ein an Marktpreissignalen orientiertes Verhalten nicht per se netzdienlich ist. Die Netzwirkung hängt wesentlich vom konkreten Standort und der konkreten Fahrweise ab.
Wesentliche Besonderheit bei H2-Elektrolyseuren ist die Tatsache, dass sie technisch zwar über hohe Flexibilität verfügen. Regulatorisch ist diese jedoch nur stark eingeschränkt nutzbar, da sie in ihrer praktischen Betriebsweise derzeit erheblichen regulatorischen Restriktionen unterliegen. Die Vorgaben aus RED III und dem RFNBO-Rahmen determinieren Strombeschaffung und Fahrweise maßgeblich. Insbesondere:
die daraus resultierende eingeschränkte kurzfristige Marktreaktionsfähigkeit.
Dynamische Netzentgeltanreize sollten daher die real bestehenden Fahrweisenrestriktionen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zusätzliche Entgeltkomponenten eingeführt werden, ohne tatsächlich steuerbare Flexibilität zu mobilisieren. Stattdessen besteht die Gefahr, dass netzentgeltliche Steuerungsmechanismen keine Auswirkung auf die Fahrweise haben, rein kumulativ auf die Kostenbelastung wirken und die Wirtschaftlichkeit in der Hochlaufphase zusätzlich belasten.
5.3. Finanzierungsfunktion und § 118 Abs. 6 EnWG
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die vollständige Befreiung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG künftig nicht fortzuführen, stellt jedoch eine differenzierte Betrachtung der Finanzierungskomponente in Aussicht. Die oben unter erstens getätigten Ausführungen zum Vertrauens- und Bestandsschutz gelten für Elektrolyseure in besonderer Weise:
Elektrolyseure befinden sich weiterhin in einer wirtschaftlichen Hochlaufphase.
Eine zusätzliche Einbeziehung in die anreizneutrale Finanzierungskomponente der Netzentgelte wirkt daher kumulativ und kann die Investitions- und Betriebswirtschaftlichkeit in einer frühen Marktentwicklungsphase strukturell beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob für Elektrolyseure, zumindest zeitlich befristet im Hochlauf, eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Finanzierungskomponente sachgerecht ist.
Unabhängig davon ist ein klarer Bestandsschutz für bereits errichtete oder im Bau befindliche Anlagen zwingend sicherzustellen. § 118 Abs. 6 EnWG sieht eine 20-jährige Netzentgeltbefreiung vor, auf deren Grundlage Investitionsentscheidungen getroffen wurden.
Referent für Energie- und Stromwirtschaft