Allgemeines
Für den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am Nachmittag des 12.5. (Freitag) übersandten Referentenentwurf stand lediglich ein voller Werktag zur Verfügung. Damit waren eine umfassende Prüfung und verbandsinterne Diskussion nicht möglich. Der VIK behält sich daher weitere Stellungnahmen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor. Es ist nicht ersichtlich warum eine so kurze Rückmeldefrist bei einem langfristigen und wichtigen Zukunftsthema wie dem Wasserstoffnetzaufbau gewählt wurde. Eine angemessene, demokratischen Grundsätzen entsprechende Einbindung relevanter Stakeholder wie der energieintensiven Industrie wird damit erschwert.
Der Erfolg der klimaneutralen Transformation der Industrie hängt vom erfolgreichen Aufbau der Wasserstoffwirtschaft ab. Ein Kernnetz für die Verteilung des Wasserstoffs ist daher ein begrüßenswerter Schritt, der zügig in die Umsetzung gehen muss, wofür die vorliegenden Vorschläge einen guten Rahmen bilden. Die Wasserstoffwirtschaft wird aufgrund des Strombedarfs für die Elektrolyse und aufgrund des Bedarfs an Kohlenstoff vor allem in der chemischen Industrie auch infrastrukturell mit diesen Bereichen eng verknüpft sein. Daher ist auch eine Betrachtung der möglichen Verbindungen zu und Synergien mit dem Ausbau der Stromnetze und CO2-infrastrukturen im Rahmen von CCU/S-Technologien bei der Erstellung eines Wasserstoffkernnetzes zu berücksichtigen.
Es ist zudem essenziell für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft, dass das planerische Zieljahr 2030 im Gesetz verankert wird und mit den entsprechenden Rahmenbedingungen ermöglicht wird – dies würde den Diskussionen in den verschiedenen Strategieprozessen in Unternehmen, Gesellschaft und Politik Rechnung tragen. Ein späteres Datum führt zu weiteren Unsicherheiten in der unternehmerischen Umsetzung. Wir weisen zudem darauf hin, dass Wasserstoff nicht nur in den in der Begründung genannten Branchen eine Rolle spielen kann und wird, sondern auch in anderen energieintensiven Branchen wie der
Papierindustrie oder der Aluminiumindustrie.
In Anbetracht der kurzen Konsultationsfrist war es nicht möglich, konkrete rechtlich abgesicherte Formulierungsvorschläge für die nötigen Änderungen zu erarbeiten. Im Folgenden führen wir dennoch aus, welche Änderungen sich im Einzelnen im Gesetz wiederfinden sollten.
Referent für Neue Konzepte und Technologien