Kernforderungen: Die nationale Gasreserve ist ein staatliches Instrument der Krisenvorsorge für die so genannten geschützten Verbraucher. Nach der im Gesetzesentwurf angeführten EU-Verordnung (EU) 2017/1938 ist die Industrie als solche jedoch nicht grundsätzlich als „geschützter Kunde“ definiert. Daher muss eine strategische Gasreserve die folgenden Anforderungen erfüllen:
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Die in der Gesetzesbegründung genannte Größenordnung von 24 TWh an Reservevolumen kann ein sachgerechter Ausgangspunkt sein. Maßgeblich ist, dass der Aufbau und die Dimensionierung der Reserve die marktliche Wintervorsorge nicht beeinträchtigen, keine zusätzliche Knappheit erzeugen und regionale Transport- sowie Ausspeicherrestriktionen berücksichtigen. Die Beschränkung des Einsatzes auf die Notfallstufe bewertet der VIK als angemessen.
Der Umfang, die Ausspeicherleistung und die regionale Verteilung sollten regelmäßig anhand der nationalen Risikobewertung, der Importstruktur, der Infrastrukturentwicklung und des Gasbedarfs überprüft werden. Die vorgesehene vierjährige Evaluierung sollte durch ein transparentes Monitoring ergänzt werden.
Die Reserve darf nicht zur Preissteuerung oder zur regelmäßigen Marktintervention genutzt werden. Aufbau und Wiederbefüllung nach einer Aktivierung müssen zeitlich gestreckt, wettbewerblich und kosteneffizient erfolgen.
Die Regelungen in §35k (3), wonach wesentliche Details aus dem Gesetzgebungsverfahren in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgelagert werden, mögen zwar mehr Flexibilität ermöglichen, weil damit kurzfristige Anpassungen ohne aufwändiges Gesetzgebungsverfahren ermöglicht werden. Dennoch muss sichergestellt werden, dass solche Anpassungen auf transparentem und überprüfbarem Weg zustande kommen.
Der VIK fordert, dass der Aufbau der Gasreserve unbedingt kosteneffizient erfolgt. Der vorliegende Entwurf spiegelt dies nicht durchweg wider.
Alternativ und prioritär zur Beschaffung nach § 35k (1) EnWG sollte zum Aufbau der Reserve auch auf von Marktteilnehmern bereits eingespeicherte Gasmengen zurückgegriffen werden. Nach Prüfungsergebnis einer Ersparnis ggü. Beschaffung nach § 35k (1) EnWG kann der Marktgebietsverantwortliche entsprechende Gasmengen mitsamt entsprechenden Speicherkapazitäten vom Bestanbieter direkt im Speicher übernehmen.
Anders als Bilanzkreismanagement, Regelenergiemanagement und Betrieb des virtuellen Handelspunktes zählen Beschaffung/Buchung von Gasspeicherkapazitäten sowie deren kommerzieller bzw. kostenoptimierte Bewirtschaftung nicht zu den Kernaufgaben des Marktgebietsverantwortlichen. Daher regt der VIK an, in einem transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Ausschreibungsverfahren einen speichermarkterfahrenen Marktteilnehmer mit dem operativen Aufbau der Gasreserve zu betrauen.
Die vorgesehene Umlagefinanzierung nach §§ 35m ff. EnWG-E lehnt der VIK ab. Sie würde die Entlastungswirkung der zum Jahresbeginn 2026 abgeschafften Gasspeicherumlage teilweise wieder aufheben und die staatlich induzierten Gaspreisbestandteile erneut erhöhen. Dies träfe insbesondere gasintensive Unternehmen, die bereits einem erheblichen internationalen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen drohen, wenn die Finanzierung einseitig an inländische Gasverbräuche anknüpft, während vergleichbare Belastungen an Grenzübergangspunkten oder in anderen europäischen Märkten nicht anfallen.
Die Gasreserve ist ein Instrument der staatlichen Krisen- und Daseinsvorsorge und dient der Absicherung der Gasversorgung in Deutschland insgesamt. Der Verband plädiert nachdrücklich dafür, den Aufbau, die Vorhaltung und die Wiederbefüllung nach einer Aktivierung vollständig aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Dieses Vorgehen trägt dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen der Reserve Rechnung und vermeidet eine erneute einseitige Belastung der industriellen Gasverbraucher.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Gesetzesbegründung rund 60 Prozent der jährlichen Kosten, in geschätzter Höhe von 247 bis 308 Millionen Euro, von Industriekunden getragen würden, obwohl nicht geschützten industriellen Letztverbrauchern kein entsprechend gesicherter Nutzen im Krisenfall gegenübersteht.
Hilfsweise sollte eine Finanzierung ausschließlich durch diejenigen Letztverbraucher geprüft werden, die nach dem geltenden Rechtsrahmen tatsächlich als geschützte Kunden eingestuft sind. Nicht geschützte industrielle Letztverbraucher sollten nicht zur Finanzierung herangezogen werden, da sie in einer tatsächlichen Notfallstufe nicht von der Reserve profitieren. Diese Auffanglösung ist der vorrangigen Finanzierung aus dem Bundeshaushalt eindeutig nachgeordnet.
Vom Marktgebietsverantwortlichen sollten neben den Informationen nach § 35o (4) EnWG ebenfalls die Detailinformationen der Kosten und Erlöse nach § 35m (2) EnWG regelmäßig auf seiner Internetseite zu veröffentlichen sein.
Die Bezugsquellen und Lieferwege für Erdgas sollten weiter diversifiziert und längerfristig abgesichert werden. Dafür sind verlässliche Rahmenbedingungen für langfristige Lieferverträge sowie ein gezielter Abbau regulatorischer Hemmnisse erforderlich, insbesondere dort, wo europäische Vorgaben die Beschaffung verteuern oder Rechts- und Planungssicherheit beeinträchtigen, ohne einen zusätzlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten.
Für industrielle Letztverbraucher ist eine belastbare und langfristige Kostentransparenz bei Gasinfrastruktur, Speicherbewirtschaftung und Netztransformation erforderlich. Die Bundesregierung sollte deshalb gemeinsam mit der Bundesnetzagentur geeignete Prognosen zur Entwicklung der Gasnetzentgelte und weiterer staatlich beeinflusster Kostenbestandteile vorlegen sowie sicherstellen, dass Umstellungs- und Stilllegungskosten effizient begrenzt und nicht einseitig auf eine sinkende Zahl verbleibender Netznutzer verlagert werden.
Seniorreferentin für Energiewirtschaft und Regulierung