Die energieintensive Industrie steht angesichts massiv gestiegener Stromkosten unter erheblichem Druck. Maßstab für die Ausgestaltung der Netzentgeltbezuschussung muss ein international wettbewerbsfähiger Industriestrompreis von 50 Euro/MWh „all inclusive“ sein, also einschließlich Netzentgelten sowie aller weiteren Preisbestandteile. Der vorliegende Gesetzentwurf des BMWE zur Bezuschussung der Übertragungsnetzentgelte, nach dem Jahr 2026 auch für die Jahre 2027 bis 2029, ist ein grundsätzlich begrüßenswerter Schritt. Insbesondere die Verstetigung für drei Jahre und die Anpassung der geforderten Transparenzkriterien gegenüber der Regulatorik im Jahr 2026 sind wichtige Verbesserungen bei der Ausgestaltung des Zuschusses. Gleichwohl weist der Referentenentwurf für die Jahre 2027 bis 2029 weiterhin Schwächen auf, die bereits zum Referentenentwurf 2026 vom VIK adressiert wurden und aus Sicht der industriellen Großverbraucher dringend korrigiert werden müssen, damit der Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten seine intendierte Entlastungswirkung entfalten und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie beitragen kann. Dies gilt umso mehr, als die Dekarbonisierung industrieller Prozesse mit einer weitreichenden Elektrifizierung und damit einem steigenden Bedarf an langfristig planbaren Stromkosten verbunden ist.
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Bezuschussung der Übertragungsnetzentgelte in den Jahren 2027 bis 2029 ist grundsätzlich zu begrüßen, enthält aus Sicht der energieintensiven Industrie jedoch weiterhin vereinzelte kritische Punkte.
Die Absenkung des Zuschussvolumens auf 5,525 Mrd. Euro pro Jahr gegenüber 2026 führt dazu, dass die erreichte Begrenzung der Netzentgelte im Jahr 2026 teilweise zurückgenommen wird, weitere Industriebeihilfen ihre intendierte Entlastungswirkung verfehlen könnten und strom- sowie energieintensive Unternehmen zusätzlich belastet werden.
Ein erheblicher Teil der Netzkosten ist auf Kosten bei der Transformation des Energiesystems zurückzuführen, etwa durch Redispatch-Maßnahmen infolge eines unzureichenden Netzausbaus und steigenden Netzausbaubedarf. Diese Kosten sollten dauerhaft aus den Netzentgelten herausgelöst und aus staatlichen Mitteln getragen werden.
Die Fortführung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten ist ein fundamentaler Baustein, um den Anstieg der Netzentgelte und der Stromkosten insgesamt zu begrenzen. Die im Referentenentwurf vorgesehene Absenkung des jährlichen Zuschusses gegenüber dem Niveau des Jahres 2026 ist daher fatal. Der Rückgang des jährlichen Zuschusses um ca. 1 Mrd. Euro gegenüber 2026 wird die im laufenden Jahr entstandene Entlastung teilweise zurücknehmen, obwohl die Übertragungsnetzkosten auch in den kommenden Jahren auf hohem Niveau verbleiben beziehungsweise weiter steigen dürften. Damit wird der geplante Zuschuss sein eigenes Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken und die Belastung der Stromverbraucher dauerhaft zu begrenzen, nur unzureichend erreichen.
Für energieintensive Unternehmen wäre eine Kürzung zugleich ein problematisches Signal für Planungssicherheit und Standortvertrauen. Investitionen in Elektrifizierung, klimaneutrale Produktionsverfahren und industrielle Wertschöpfung setzen voraus, dass zentrale Entlastungsinstrumente nicht von Jahr zu Jahr relativiert werden. Kürzungen des Zuschusses haben immense Auswirkungen auf den Industriestandort, gefährden Transformationsprojekte und sind daher abzulehnen. Vielmehr sollte das Zielbild sein, den Zuschuss auf dem Niveau von 2026 zu verstetigen. Gelingt dies nicht, könnten auch andere industriepolitische Beihilfen ihre intendierte Entlastungswirkung verlieren, weil die Beihilfen in Summe wirken müssen. Zusätzlich werden die Unternehmen von den stark gestiegenen Marktpreisen seit dem Beginn des Iran-Kriegs getroffen.
Der Effekt eines Zuschusses auf die Übertragungsnetzentgelte variiert durch verschiedene Faktoren. Zum einen ist er abhängig von der Spannungsebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist. Der Entlastungseffekt eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten sinkt, je niedriger die Anschlussebene des Verbrauchers. Darüber hinaus ist relevant, inwieweit Unternehmen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV verfügen. Sollte ein Unternehmen bereits eine prozentuale Netzentgeltreduktion erhalten, verringert sich die Entlastungswirkung durch den Zuschuss entsprechend (z.B. atypische Netznutzer § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV). Für Netznutzer mit gleichmäßiger Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV), bei denen die individuellen Netzentgelte gemäß des sog. physikalischen Pfads bestimmt werden, hat der Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten auf das Netzentgelt des betroffenen Letztverbrauchers keinen Einfluss. Denn diese Kosten des physikalischen Pfades werden durch den Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten nicht gesenkt. In Summe führen diese beschriebenen Faktoren dazu, dass der geplante Zuschuss die allgemeinen Netzentgelte der ÜNB zwar reduziert, für industrielle Letztverbraucher aber in einer Reihe von Fällen zu einer geringen oder sogar vollständig ausbleibenden Entlastung führt.
Darüber hinaus schafft der vorgesehene §24d Abs. 6 EnWG die Möglichkeit, die Förderung einmal unterjährig anzupassen, was die Planungssicherheit für die Stromkunden reduziert. Gerade vor dem Hintergrund langfristiger Investitionsentscheidungen in elektrifizierte Produktionsprozesse sollte die Entlastung nicht von unterjährigen Anpassungen oder der jeweiligen Haushaltslage abhängig gemacht werden.
Die Investitionen in die Stromnetze steigen im Zuge der Energiewende kontinuierlich an. Allein die vier Übertragungsnetzbetreiber investierten im Jahr 2024 rund 16,5 Mrd. Euro in die Übertragungsnetzinfrastruktur. Gleichzeitig wird der Investitionsbedarf für den Aus- und Umbau der deutschen Stromnetze bis zum Jahr 2045 auf rund 651 Mrd. Euro geschätzt (Stand: 2024). Vor diesem Hintergrund fällt der im Referentenentwurf vorgesehene Zuschuss in Höhe von insgesamt 16,575 Mrd. Euro für die Jahre 2027 bis 2029 deutlich zu gering aus, um die strukturell steigenden Netzkosten spürbar abzufedern. Die mit der Energiewende verbundenen Netztransformationskosten sollten daher im Rahmen einer dauerhaften Kofinanzierung aus dem Bundeshaushalt getragen werden, damit der notwendige Netzausbau nicht zu einem Standortnachteil für Unternehmen wird, die ihre Produktion elektrifizieren und damit zur Transformation beitragen.
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Einführung einer gesetzlichen Deckelung (Rz. 959 des Koalitionsvertrags) für Übertragungsnetzentgelte findet im aktuellen Entwurf keine Umsetzung, obwohl sie ein zentrales Instrument zur Begrenzung struktureller Kostenrisiken darstellen würde.
Wie eingangs beschrieben, machen die Netzentgeltkosten einen signifikanten Anteil der Energiekosten in einem Industrieunternehmen aus, unabhängig davon, ob ein Unternehmen bereits individuelle Netzentgelte beansprucht oder nicht. Dies belegen sowohl der VIK-Strompreisindex als auch der Strompreisindex der Bundesnetzagentur. Daher ist es für die Zukunft des Industriestandortes Deutschlands wichtig, dass der geplante Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten auch eine kostensenkende Wirkung für die Industrie hat. Dabei sollten Zuschusshöhe, Wirkung bei individuellen Netzentgelten, Transparenz und langfristige Finanzierung so zusammengedacht werden, dass die Entlastung verlässlich bei den industriellen Letztverbrauchern ankommt.