Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Grundsätzliches
Das Bundeswirtschaftsministerium hat den o.g. Referentenentwurf zur Verbändeanhörung gestellt.
Der VIK begrüßt Initiativen, die der Beförderung des Hochlaufs des Wasserstoffmarktes
dienen. Einmal mehr wird jedoch die laufende Anhörung mit der nur sehr kurzen Rückmeldefrist
der Tragweite der künftigen Wasserstoffwirtschaft als zentrales Element der Dekarbonisierung
nicht gerecht. Das in der Präambel herausgestellte Ziel der Schaffung von Kosteneffizienz
ist mit den vorliegenden Grundsätzen der Netzkostenermittlung nicht gewährleistet.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zu Abschnitt 3b EnWG (Regulierung von Wasserstoffnetzen)
hat sich der VIK für eine gemeinsame Entgeltbasis der Erdgas- und Wasserstoffinfrastruktur
und eine flächendeckende Regulierung mit Übergangsregelung für bestehende Wasserstoffnetze
eingesetzt. Dies hätte den Marktteilnehmern Planungssicherheit vermittelt. Deshalb
sollten diese Grundlagen im mittel- und langfristigen politischen Rahmen verfolgt werden.
Dies entspricht auch den Forderungen des Bundestages im Zuge der Verabschiedung der
EnWG-Novelle 1 . Daher kann eine getrennte Regulierung und Finanzierung von Erdgas- und
Wasserstoffnetzen nur eine Übergangsregelung darstellen.
Auf Grundlage von § 28j EnWG steht es den Netzbetreibern frei, sich einer Entgeltregulierung
zu unterwerfen. In § 2 Abs. 3 Ref.-E. wird die Bildung von Teilnetzen zur Umsetzung von Förderentscheidungen und der Kostenermittlung erlaubt. Damit sehen sich Netznutzer mit einer
heterogenen Regulierungs- und Entgeltlandschaft konfrontiert, die eine frühzeitige Herausbildung
eines barrierefreien Entry-Exit-Systems und damit auch den Markthochlauf hemmt.
Erforderlichkeit der Entscheidung durch die BNetzA
Gemäß § 14 Abs. 2 Ref.-E. kann ein Netzbetreiber auch nicht genehmigte Netzkosten ansetzen,
sofern die Regulierungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine „Genehmigung“
erteilt. Anstelle des Begriffs „Genehmigung“ muss an dieser Stelle allgemeiner der Begriff „Entscheidung“
stehen, um sicherzustellen, dass ein ablehnender Bescheid nicht als nichterteilte Genehmigung im Rahmen dieser Regulierung interpretiert wird. Dies gilt analog für Absatz 3.
Zudem birgt die Formulierung des Abs. 2 das Risiko, dass auch nicht behördlich genehmigte
Netzkosten durch Netzbetreiber angesetzt werden können, etwa durch Fristablauf. Der VIK
lehnt schwebende Genehmigungen aufgrund nicht fristgemäßer Bescheidung der Regulierungsbehörde
ab. Netzbetreiber, die sich der Regulierung unterwerfen, müssen ihre Netzkosten
aktiv und explizit von der Regulierungsbehörde genehmigt bekommen. Andernfalls besteht
das Risiko des Ansatzes nicht regulierter Netzkosten. Für nicht explizit durch die Bundesnetzagentur
genehmigte Netzkosten muss deshalb eine ex post-Kontrollmöglichkeit seitens der Regulierungsbehörde
bestehen.
Anreize für Kosteneffizienz erforderlich
Der in § 2 Abs. 1 Ref.-E. normierten Anforderung, dass das Entgeltsystem die genehmigten
oder festgelegten Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs abbildet, müssen Anreize zur Kosteneffizienz
gegenüberstehen. Der Effizienzvergleich nach § 6 Abs. 1 mit einem jeweils effizienten
und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber wird aufgrund der zunächst geringen Anzahl an
Wasserstoffnetzbetreibern nicht ausreichen. Aufgrund der ausbleibenden Heranziehung der
Anreizregulierungsverordnung besteht zunächst kein etablierter Prozess. Deshalb bedarf es
einer Ersatzregulierung zur Ermöglichung eines akkuraten Effizienzvergleichs.
Erforderliche Grundlagen der Netztarifierung und des Netzbetriebs nicht berücksichtigt
Im vorliegenden Referentenentwurf fehlen Aussagen zur Entgeltsystematik u.a. zu einer diskriminierungsfreien
Aufteilung der Netzkosten auf Einspeise- und Ausspeisepunkte. Darüber hinaus
bleibt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze
unberücksichtigt. Diesbezüglich kann der in § 15 Abs. 2 S. 2 GasNEV gesetzten Rahmen herangezogen
werden. Konkrete Details der Netzentgelttarifierung müssen mit den Verbänden aller
Marktakteure im Rahmen eines Stakeholderdialogs erarbeitet werden; die gegenwärtige Anhörungsfrist
ist hierfür nicht hinreichend. Für die Entwicklung einer solchen einheitlichen Entgeltsystematik
sollte in der Verordnung ein angemessener Zeitrahmen vorgegeben werden.
Netzbetreiberübergreifende Kooperation einfordern und ermöglichen
Dem Verordnungsentwurf fehlen Vorgaben zur Harmonisierung der Netzentgeltsystematiken.
Dies ist zwar aufgrund des heterogenen Entwicklungsstandes der Netze und Projekte nachvollziehbar, birgt jedoch die Gefahr von Inkompatiblitäten und kann zu einem Rückfall in ein Regime einer Vielzahl von Netzentgeltsystematiken wie im Gasnetzzugangsystem Anfang 2000
führen. Daher halten wir es für erforderlich, bereits heute die Netzbetreiber zur Kooperation
(Kooperationsverpflichtung) insbesondere in Abwicklungsfragen aufzufordern und auch die
nichtregulierten Netzbetreiber von Wasserstoffnetzen in diese einzubeziehen. Ziel dieser Kooperation muss sein, Marktverzerrungen bei zusammenhängenden Wasserstoffnetzen zu minimieren und eine Entwicklung hin zu einer einheitlichen Entgeltsystematik zu erleichtern. Parallel sollte die Durchführung eines Stakeholderdialoges in der Verordnung verankert werden, um unter Beteiligung aller Marktakteure innerhalb der nächste zwei Jahre ein Zielmodell für die
Entgeltsystematik von Wasserstoffnetzen zu entwickeln.
Diskriminierungsfreier Zugang zu Fördermitteln erforderlich
Der VIK begrüßt die in § 3 Ref.-E. angelegte Möglichkeit für die Zuführung von Fördermitteln
zum Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur und deren kostenmindernde Berücksichtigung bei
der Ermittlung der Netzkosten. Aufgrund der erwartbar hohen Investitionskosten beim Auf- und
Ausbau von Wasserstoffnetzen sowie dem Anschluss von Netznutzern muss dafür Sorge getragen
werden, dass den höheren Markteintrittshürden durch Fördermaßnahmen begegnet
wird, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Außerhalb des Wirkungsbereichs der vorliegenden
Verordnung muss daher Sorge getragen werden, dass entsprechende Fördermittel diskriminierungsfrei
und auskömmlich zur Verfügung stehen.
1 (BT-Drs. 19/30899, S. 63).
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