Abschaffung der EEG-Umlage als erster Schritt zur Lösung des Strompreisproblems
Der VIK begrüßt die vorgesehene Umfinanzierung des EEG und die Abschaffung der EEG-Umlage. Die alleinige Abschaffung der Umlage löst das Strompreisproblem allerdings nicht hinreichend. Ursache für die hohen Strompreise sind derzeit, über die Belastungen mit Umlagen und Steuern hinaus, unter anderem auch das Ansteigen der Primärenergie- und Zertifikatepreise. Ein wettbewerbsfähiger Strompreis ist die wesentliche Grundvoraussetzung für das Gelingen der industriellen Transformation unter Einsatz strombasierter Technologien und somit für die Erreichung der Klimaziele. Deshalb sollten bereits jetzt weitere Maßnahmen nach der zeitnahen Abschaffung der EEG-Umlage angestrebt werden. Um die enormen Unterschiede im Strompreisniveau auszugleichen, sollte die Etablierung eines einheitlichen Industriestrompreises auf europäischer Ebene untersucht werden. Mittels dieser Maßnahme könnten sowohl energiepreisbedingte Benachteiligungen auf internationalen Wettbewerbsmärkten reduziert als auch Hürden der Transformation beseitigt werden. Ein Teil der notwendigen weitergehenden Entlastung könnte sehr einfach in Form der Abschaffung der verbleibenden Umlagen und Abgaben für die Industrie realisiert werden. Eine besondere
Bedeutung mit Blick auf das Erreichen international wettbewerbsfähiger Stromkosten kommt derzeit auch der Fortführung der bestehenden Entlastungen im Rahmen der Energiesteuern zu, insbesondere der Stromsteuer-Erstattung für die energieintensive Industrie nach §§ 10 StromStG, 55 EnergieStG (sog. Spitzenausgleich). Auch tritt der VIK für die Senkung der Stromsteuer auf den europäisch vorgegebenen Mindeststeuersatz im Sinne der Anreizung strombasierter Technologieumstellungen ein.
Möglichst rasche Abschaffung der Umlage notwendig
Die EEG-Umlage sollte insbesondere im Interesse der Vielzahl der Unternehmen, die nicht von der EEG-Umlage entlastet sind, möglichst rasch abgeschafft werden. Der VIK begrüßt daher die Absicht, die Umlage zeitlich deutlich vor dem 01.01.2023 abzuschaffen. Sie ist aufgrund des enormen Anstiegs der Strompreise zur Finanzierung der durch das EEG geförderten Anlagen bereits jetzt nicht mehr erforderlich und darüber hinaus wegen des hohenSaldos des EEG-Verrechnungskontos auch nicht mehr gerechtfertigt. Ihre Beibehaltung würde daher zu einem weiteren Aufbau der Milliardenüberschüsse auf dem EEG-Verrechnungskonto führen. Ein Fortbestand der aus der Umlage resultierenden Zusatzbelastung für die Wirtschaft wäre angesichts der bereits massiven Beeinträchtigung durch den Anstieg der Strom-, Brennstoff- und CO2-Preise nicht zu rechtfertigen. Sollte der gesetzgeberische Aufwand aufgrund der notwendigen Anpassung der relevanten Regelungen (u.a. Meldepflichten, Wälzungsmechanismen) einer Abschaffung bereits vor dem 1.1.2023 entgegenstehen, so wäre in der Übergangsphase eine Herabsetzung der Umlage auf null (beispielsweise zum 01.07.2022) durch eine unterjährige Neuberechnung der Umlage unter Berücksichtigung des EEG Kontostandes und gegebenenfalls von Transfers aus dem Bundeshaushalt ein gangbarer und einfacher zu implementierender Weg.
Anschlussregelung für die BesAR (BesAR II)
Der Mechanismus der BesAR im EEG dient aktuell neben der Begrenzung der EEG-Umlage auch zur Festlegung des Begünstigtenkreises für die KWK- und Offshore-Netzumlage. Da die
Regelung auf Stromkosten der Vergangenheit (unter der Fiktion einer vollen Zahlung der EEG-Umlage) abstellt, kann sie (ohne Systembruch) für die letztgenannten Zwecke auch im Jahr
2023 angewendet werden. Eine Voraussetzung ist dabei, dass jeglicher Selbstbehalt einer EEG-Umlage für die Unternehmen, die vorsorglich im Sinne einer rechtssicheren Entlastung
der EEG-Umlage einen „BesAR-Antrag“ eingereicht haben, gestrichen wird. Eine Anwendung für das Jahr 2024 bliebe wegen des voraussichtlich anhaltend hohen
Strompreisniveaus auch bei einer vorgezogenen Abschaffung der EEG-Umlage im laufenden Jahr ohne nachteilige Folgen für die heute von der BesAR profitierenden Unternehmen. Sollten die Strompreise zukünftig wider Erwarten absinken, sind jedoch Benachteiligungen für die derzeit mittels der BesAR entlasteten Unternehmen zu vermeiden, indem die
Stromkostenschwelle abgesenkt wird. Eine Absenkung der Stromkostenschwelle hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr bereits realisiert. Darüber hinaus erlaubt der Gestaltungsspielraum der Beihilfeleitlinien (KUEBLL) sogar einen gänzlichen Verzicht auf die Anwendung unternehmensindividueller Stromintensitätskriterien. Aufgrund des enorm hohen administrativen Aufwands, und im Interesse möglichst baldiger Rechtssicherheit für die Zukunft, muss jedoch parallel zur Abschaffung der EEG-Umlage eine einfache Anschlussregelung für die BesAR (BesAR II) gefunden werden. Der nationale Gesetzgeber muss dabei mindestens die Möglichkeiten der KUEBLL der umfassenden
Ausgestaltung nutzen. Dabei ist neben dem Verzicht auf ein unternehmensindividuelles Stromintensitätskriterium auch eine Erweiterung des sektoralen Zugangs geboten, insbesondere auch für Zwischenproduktlieferanten, die stromintensive, begünstigte Unternehmen versorgen. Nur über diesen Weg ist die Entlastung der gesamten Wertschöpfungskette gesichert. Darüber hinaus ist eine Gesamtdeckelung der verbleibenden Kosten der durch die Anwendung der BesAR II gedeckelten Umlagen vorzusehen. Die listenabhängigen Deckel müssen insofern für die Summe der Belastungen aus allen Umlagen gelten. Die Anschlussregelung muss auch zum Ziel haben, zu administrativen Vereinfachungen im Vergleich zur BesAR zu gelangen. Eine „Entschlackung“ der Unterlagen im Rahmen der Antragstellung ist im Sinne des dringend notwendigen Bürokratieabbaus unerlässlich. Wichtiger Baustein ist hierbei eine sinnvolle Reduzierung der Anforderungen an die Drittmengenabgrenzung, da die Kosten für Abgrenzungsmessungen für die verbleibenden Umlagen nach den geltenden Regelungen dann in keinem sinnvollen Verhältnis mehr stehen.
Hierzu schlagen wir eine optionale Pauschalregelung im Sinne eines geringen „Abgrenzungsentgeltes“ zur Entlastung von den aufwändigen Messpflichten vor. Auf diese Weise könnte eventuellen Schätzungenauigkeiten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit einer Streckung der Antragsbescheidung auf längere Zeitintervalle geprüft werden. Eine für mehrere Jahre gültige Bescheidung würde die Planungssicherheit erhöhen und den massiven bürokratischen Aufwand der Unternehmen verringern. Des Weiteren sollte die BesAR II keine starre materielle Ausschlussfrist vorsehen, sondern die Möglichkeit zur Nachforderung und Nachreichung von antragsrelevanten Unterlagen enthalten. Die Ausschlussfrist hat in der Vergangenheit in Einzelfällen auch bei nach bestem Wissen und Gewissen eingereichten Unterlagen zu erheblichen Härten geführt. Die Beihilfeleitlinien sehen Gegenleistungen (z. B. Auditierungen u. v. m.) vor. Diese müssen maßvoll ausgestaltet werden. Zumindest sollte der deutsche Gesetzgeber an dieser Stelle nicht über die europäischen Vorgaben hinaus gehen. Insbesondere müssen Investitionsentscheidungen in Transformationsprojekte in der Entscheidungshoheit des Unternehmens im Einklang mit der individuellen Strategie, Liquiditätssituation und dem geplanten Investitionsportfolio bleiben. Ansonsten würden die Anforderungen an die Entlastungen dem Ziel des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit widersprechen.
Notwendige Anpassung der Stromkennzeichnung für BesAR-privilegierte Kunden
Im Zuge der Abschaffung der EEG-Umlage ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Stromkennzeichnung und der damit verbundenen Allokation EEG-geförderter Erneuerbarer Energien auf Letztverbraucher nur noch ein deutscher Strommix Anwendung findet und dieser mit sofortiger Wirkung damit auch für die gemäß BesAR von anderen Umlagen entlasteten Letztverbraucher gilt.
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