10.10.2022
Stellungnahme

VIK-Positionierung zur Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte

Der VIK begrüßt, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegungsermächtigung, die sie im Rahmen des im „Ersatzkraftwerke-bereithaltungsgesetz“ neu geschaffenen § 118 Abs. 46 EnWG erhalten hat, nutzt, um den Rechtsrahmen im Sinne der Planungssicherheit festzulegen. Die von der BNetzA am 14. September 2022 beschlossene vorläufige Anordnung nach § 118 Abs. 46, 29 Abs. 1 EnWG hinsichtlich der Festlegung einer Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV wird daher ebenfalls sehr begrüßt, da somit die gewünschten Effekte einer Gaseinsparung in Industrieunternehmen zügig umgesetzt werden können sowie eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung von einigen Industrieunternehmen verhindert werden kann.

Anmerkungen zum Begriff der „Produktion“

• Der VIK begrüßt, dass der Sachverhalt der „Reduktion der Produktion“, wie im Sinne des Gesetzgebers, weit gefasst wird. Damit sind neben den durch den Bundeslastverteiler angeordnete Reduktionen, auch eigenständige, marktgetriebene Reduktionen umfasst. Im umfassenden Sinne der Produktion fallen allerdings auch vorgelagerte unternehmensinterne Produktionsschritte, die zur Herstellung der für die Industrieproduktion unabdingbaren Vorprodukte dienen. Die Gasverbrauchsreduktion in einer Vorstufe der Produktionskette im Rahmen eines Unternehmens, sollte daher ebenfalls unbedingt Berücksichtigung finden.

• Nach dem Verständnis des VIK ist der Begriff der „Produktion“ umfassend auszulegen, d.h. er umfasst auch die Prozesswärme und andere Medien. Diese ist in der Regel unmittelbar von der Industrieproduktion der Nutzer von Prozessdampf abhängig. Sofern die Produktion im Kontext der aktuellen Krisensituation sinkt, reduziert sich auch der Prozesswärmebedarf und damit der Gasverbrauch des Prozessdampferzeugers. Damit fallen auch absatzmarktbedingte Produktionsreduzierungen unter den Gedanken der „getroffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Gasverbrauchs“ sowie Produktionsreduzierungen aufgrund nicht ausreichender Verfügbarkeit von Rohstoffen an den Märkten, die insbesondere durch Wirtschaftssanktionen derzeit nicht mehr aus Russland und Belarus bezogen werden können.

Anmerkungen zur Nachweispflicht

• Es bedarf aus Sicht des VIK und seiner Mitgliedsunternehmen einer rechtssicheren und ohne Zweifel ausgestalteten Nachweispflicht. Die Voraussetzungen und Nachweispflichten sind allerdings noch deutlich zu aufwändig gestaltet und sollten administrativ vereinfachter und praktikabler ausgestaltet werden.

• Der Begriff „Gasreduktion“ ist nicht eindeutig definiert und bedarf aus Sicht des VIK und seiner Mitgliedsunternehmen einer rechtssicheren eindeutigen Definition. In diesem Zusammenhang muss die Möglichkeit einer weiteren Inanspruchnahme einer Netzentgeltreduktion auch Unternehmen/Anlagen offenstehen, die aufgrund des externen Bezugs von Prozesswärme und erdgasbasierten Prozessgasen durch Dritte (etwa in einem Chemiepark) keine Gasverbrauchsreduktion nachweisen können. Beispielsweise, indem das Erfordernis eines Absatz- oder Produktionsrückgangs als Kriterium einer Inanspruchnahme individueller Netzentgelte ausreicht.

• Der VIK schlägt vor, die zu erbringenden Nachweise auf eine Gegenüberstellung des aktuellen Gasverbrauchs zu den Vorjahresverbräuchen zu reduzieren. Eine solche ex post- Betrachtung auf Jahresbasis am Ende des Jahres 2022 (gegenüber 2021) ist aus Sicht des VIK ausreichend, um die Gasverbrauchsreduktion nachzuweisen. Es muss möglich sein, auslastungsbedingte Effekte der Produktion auf den Gasverbrauch bei der Gegenüberstellung zu berücksichtigen.

• Die im Eckpunktepapier genannte zu erbringende Prognoserechnung (5. Bulletpoint / 2. Spiegelstrich) ist aus Sicht des VIK nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass der im Gesetz genannte „Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gasgesamtimportmengen“ angesichts der aktuellen Gasversorgungslage auf alle Unternehmen zutrifft, die ihren Gasverbrauch gegenüber dem Vorjahr reduzieren. Damit wird auch die Aufstellung der getroffenen Maßnahmen in der Produktion zur Verbrauchsreduktion von Gas überflüssig (1. Spiegelstrich im 5. Bulletpoint).

Anmerkungen zu §118, Abs. 46 EnWG

• Ein wesentlicher Punkt wird in dem vorliegenden Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur nicht berücksichtigt: Aus Sicht des VIK und seinen Mitgliedsunternehmen muss die Tatsache Berücksichtigung finden, dass viele Unternehmen, die nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV einen Anspruch auf individuelle Netzentgelte haben, eine stromintensive Industrieproduktion betreiben. Die Produktionsdrosselung dieser Unternehmen ist auch auf die derzeit extrem hohen Strompreise und damit mittelbar auf die Gaspreise und -knappheiten zurückzuführen. Die hohen Strompreise wiederum sind vor allem durch den auf die Gasmangellage zurückzuführenden kostenintensiven Einsatz von Gaskraftwerken als preissetzende Einheit bedingt. Die Reduzierung stromintensiver Industrieproduktion verursacht daher eine Gasverbrauchsreduktion im Kraftwerksbereich. Dieser mittelbare Effekt sollte einer unmittelbaren Gaseinsparung im Unternehmen gleich gestellt werden.

• Analog zur im Jahr 2020 geltenden Sonderregelung des §32 (10) StromNEV sind der Krieg gegen die Ukraine und die damit einhergehenden Verwerfungen, insbesondere der Rückgang der Gasimportmengen nach und der Gasverbräuche in Deutschland daher als exogener Schock zu werten, der die gesamte Wirtschaft betrifft. Unternehmen können somit aufgrund der Energiekrise die Voraussetzungen zur Netzentgeltbefreiung unverschuldet nicht mehr erfüllen. Die genannten Voraussetzungen müssen insbesondere auch in analoger Weise als hinreichend für die weitere Inanspruchnahme einer Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 S. 1 (atypische Netznutzung) gelten.

• Aus diesem Grund sollte aus Sicht des VIK der § 118 Abs. 46 EnWG dahingehend geändert werden, dass die weitere Inanspruchnahme abgesenkter Netzentgelte aufgrund § 19 Abs. 2 StromNEV allen Unternehmen ermöglicht wird und sich nicht nur auf diejenigen Unternehmen beschränkt, die ihren Gasbezug verringert haben. Da sich die Regelung der individuellen Netzentgelte auf Strom bezieht, müssen Unternehmen ebenfalls berücksichtigt werden, die für ihre Produktion hauptsächlich Strom beziehen oder Prozesswärme und erdgasbasierte Prozessgase extern zukaufen (etwa in Chemieparkverbünden) und dementsprechend keine direkte Gasverbrauchsreduktion nachweisen können. Die exorbitant gestiegenen Strompreise müssen neben dem Produktionsrückgang durch reduzierten Gasbezug also ebenfalls unbedingt als Ursache für einen Produktionsrückgang Berücksichtigung finden. Ansonsten drohen zahlreichen energieintensiven Unternehmen durch das Nichterreichen der 7.000 Volllastbenutzungsstunden als Voraussetzung für das individuelle Netzentgelt eine Vervielfachung des zu entrichtenden Netzentgeltes. Für die Unternehmen, die nicht von der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung begünstigt werden, können sich diese zusätzlichen signifikanten Mehrbelastungen existenzgefährdend auswirken.

 

Anmerkungen zum Bezugs- und Antragsjahr

• Neben diesem grundlegenden Kritikpunkt, stellt weiterhin die Festlegung auf das Bezugsjahr 2021 eine Benachteiligung für Unternehmen Anlagen dar, die das Ziel der 7.000 Stunden Netznutzung bereits 2021 nicht erreichen konnten, aber zuvor über Jahre hinweg eine konsistente Netznutzung jenseits der 7.000 Stunden erzielten. Insofern wäre die Nutzung des Jahres 2019 als Referenzjahr angebracht und sollte entsprechend gesetzlich im § 118 Abs. 46 EnWG verankert werden. Die Nachweisführung zur Begründung der Nutzung eines alternativen Referenzjahres sollte möglichst einfach gestaltet werden.

• Sollte in einem Unternehmen bereits im letzten Jahr (2021) eine „Sondersituation“ (z.B. deutlich geringerer Gasverbrauch aufgrund einer Revision) vorgelegen haben, muss eine Reduktion des Gasbezugs ggü. einer „normalen“ Fahrweise auch anderweitig nachgewiesen werden können.

• Es besteht noch Unklarheit, wie mit Unternehmen umzugehen ist, für die im Jahr 2022 erstmalig eine Vereinbarung individueller Netzentgelte angezeigt worden ist. Es sollte daher eine sachgerechte Übergangslösung auch für die Unternehmen herbeigeführt werden, deren Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Jahr 2022 erstmalig angezeigt worden sind. Die Umsetzung des neuen § 118 (46a) EnWG würde sich hierfür anbieten.

Fazit

• Der alleinige Fokus des Festlegungsentwurfs auf Unternehmen, die eine signifikante Reduzierung des Gasverbrauchs nachweisen, greift aus Sicht des VIK deutlich zu kurz. Unternehmen, die ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nehmen können, zeichnen sich durch einen hohen Strombezug aus: Ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte sollte daher für alle betroffenen Unternehmen Fortbestand haben.

• Zusätzliche Belastungen wie ein Wegfall individueller Netzentgelte bei einem aufgrund der Gas- und Stromkrise unverschuldeten Nichterreichen der 7.000 Mindest-Jahresbenutzungsstunden würden den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit für viele Unternehmen aus den energieintensiven Branchen beschleunigen sowie das Insolvenzrisiko betroffener Unternehmen unweigerlich weiter steigern. Von vermeidbaren zusätzlichen Belastungen sollte in diesen schweren Zeiten unbedingt abgesehen werden.

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Marvin Dalheimer
Ansprechpartner

Marvin Dalheimer

Fachbereichsleiter Energiewirtschaft und Regulierung