Die laufenden TRILOG-Verhandlungen bieten die Chance, für das bestehende und für die Industrie bedeutende System der Kundenanlagen einen zukunftsfesten europäischen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Anforderungen einer klimaneutralen und wettbewerbsfähigen Industrie gerecht wird. Der VIK begrüßt daher ausdrücklich, dass mit den Diskussionen zur „Permitting Directive“ innerhalb des EU Grids Package zu Artikel 38 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, RL (EU) 2019/944 auf europäischer Ebene versucht wird, eine privilegierte Kategorie zwischen vollreguliertem Verteilernetz und Kundeninstallationen zu schaffen.
Anerkennenswert ist, dass der Ratsvorschlag grundsätzlich eine europäische Rechtsgrundlage schafft, welche als Anknüpfungspunkt für Werksnetze von erheblicher politischer Bedeutung ist und dadurch für Regulierer und Gerichte mehr Rechtssicherheit schafft. Die vom Rat der EU (Council) vorgeschlagenen Regelungen definieren, trotz der grundsätzlichen Schaffung von mehr Rechtssicherheit, einen sehr eng gefassten Tatbestand. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung wäre die Ausnahmeregelung mithin nur auf begrenzte Infrastrukturen anwendbar und hätte erhebliche Einschränkungen für viele bestehende Kundenanlagen zur Folge. Dadurch drohen zusätzliche Bürokratie, höhere Kosten sowie neue Investitionshemmnisse.
Aus Sicht des VIK stellt der Vorschlag des Europäischen Parlaments (EP) die deutlich sachgerechtere Lösung dar. Der Vorschlag erkennt auf europäischer Ebene an, dass es Netzstrukturen gibt, die weder klassische Verteilernetze noch reine Eigenversorgungsanlagen sind.
Der Kompromisstext des EP verzichtet auf vordefinierte Schwellenwerte und feste Kundenzahlen. Entscheidend ist vielmehr ein Sachzusammenhang im Sinne verbundener Produktions- oder Distributionsprozesse, die überwiegende Versorgung des Betreibers, eine flexible Drittversorgung und die fehlende Bedeutung für den Wettbewerb. Dadurch bleibt die notwendige Flexibilität gewahrt, um Produktionsstandorte weiterzuentwickeln, ohne dass jede organisatorische Änderung automatisch energierechtliche Konsequenzen auslöst.
Der EP-Ansatz bietet den Mitgliedsstaaten die Chance, die Detailregulierung auf nationaler Ebene festzulegen und öffnet damit individuelle Auslegungsspielräume.
Ein anpassungswürdiger Punkt wäre eine geografische Begrenzung von nicht-regulierten Verteilnetzen bzw. Kundenanlagen. In der Praxis können sich Kundenanlagen über geografisch große Flächen, verschiedene Liegenschaften und teilweise sogar über Bundeslandgrenzen hinweg erstrecken. Um in einer möglichen Auslegung nachteilige und praxisferne Einschränkungen durch die Rechtsprechung zu vermeiden, sollten räumlich ausgedehntere Standorte vom Sinn und Zweck der Regelung her ebenfalls erfasst sein.
Als konkreter Anpassungsvorschlag für Amendment 718 könnte beispielsweise die folgende Formulierung dienen: „5. Member States may provide that distribution systems limited to a specific industrial, commercial, shared services or residential purpose (…).“
Trotz des skizzierten Anpassungsvorschlages spricht sich der VIK nachdrücklich für den Ansatz des Europäischen Parlaments aus und bittet das BMWE, diesen Vorschlag in den laufenden TRILOG-Verhandlungen aktiv und nachdrücklich zu unterstützen.
Aus Sicht vieler Industrieunternehmen ist die Festlegung starrer quantitativer Schwellenwerte grundsätzlich kritisch zu bewerten. Die im Council-Vorschlag vorgesehenen Kriterien von mindestens 90 Prozent Eigenversorgung und zugleich weniger als 20 angeschlossenen Drittkunden sind für industrielle Standorte zu restriktiv und nicht praxistauglich und würden somit zahlreiche bestehende Kundenanlagen faktisch ausschließen. Insbesondere der Grenzwert von maximal 20 Drittkunden wird an zahlreichen Industriestandorten bereits durch kleinere Dienstleister, Zulieferer, Projektgesellschaften, Ladeinfrastrukturbetreiber, Kantinen, Betriebskrankenkassen, Mobilfunkanlagen oder andere infrastrukturell notwendige Dritte überschritten, ohne dass ein ersichtlicher Grund für eine Netzregulierung entsteht
Jede dieser Einheiten kann energierechtlich als eigener Kunde gelten. Bei einem Produktionsstandort sind deshalb schnell mehr als 20 Kunden erreicht. Obwohl weiterhin nahezu der gesamte Energieverbrauch industriell ist und für den Betrieb des Standorts genutzt wird.
Hinzu kommt, dass industrielle Standorte im Zuge der Transformation zunehmend auf Kooperationen mit externen Partnern angewiesen sind, beispielsweise bei der Nutzung von Abwärme, der Kreislaufwirtschaft, der Integration erneuerbarer Energien oder bei sektorübergreifenden Dekarbonisierungsprojekten. Diese Kooperationen insbesondere zur Elektrifizierung führen zu erheblichen Strommehrverbräuchen, die den externen Partnern zuzuordnen sind. Infolgedessen können regelmäßig weder die 20-Kundenschwelle noch das 90%-Kriterium erreicht werden.
Auch gesellschaftsrechtliche Neugestaltungen in Konzernsachverhalten könnten dazu führen, dass aufgrund der Definition eines Kunden bzw. Dritten die Schwellenwerte überschritten werden. Die industrielle Transformation erfordert zusätzliche Kooperationen mit externen Partnern. Eine Begrenzung der Zahl angebundener Dritter steht daher im direkten Widerspruch zu den politischen Transformationszielen.
Feste quantitative Schwellenwerte sind mit den Realitäten integrierter Industriestandorte und den Anforderungen der industriellen Transformation nicht vereinbar. Stattdessen sollten qualitative Kriterien in den Vordergrund gestellt werden. Dazu zählen etwa der fehlende Versorgungscharakter gegenüber der Allgemeinheit sowie die funktionale Einbindung der angeschlossenen Unternehmen in den Produktions- oder Standortverbund.
Der VIK kommt zu der Einschätzung, dass eine Verknüpfung des Kundenanlagenstatus mit zusätzlichen Transformationskriterien die bestehenden Probleme nicht lösen, sondern neue Rechtsunsicherheiten, zusätzliche Komplexität und neue Abgrenzungsprobleme schaffen würde.
Für betroffene Unternehmen bliebe insbesondere unklar, welche Investitionen als Transformationsprojekte anerkannt werden, welche Nachweise erforderlich wären und wie eine behördliche Prüfung ausgestaltet würde. Dadurch könnten neue Rechtsunsicherheiten entstehen. Darüber hinaus bestehen bereits jetzt ausreichend politische und wirtschaftliche Anreize für Unternehmen, in Transformrationsprojekte zu investieren, sodass eine konditionale Schwellenwertbefreiung keinen zusätzlichen Nutzen hätte.
Gleichzeitig ist absehbar, dass Transformationsvorhaben häufig zu einer stärkeren Einbindung externer Partner und damit zu höheren Drittverbrauchsanteilen führen. Gerade erfolgreiche Transformationsprojekte sollten daher nicht durch starre Schwellenwerte behindert werden.
Kundenanlagen sind bereits heute ein wesentlicher Bestandteil industrieller Gas- und Standortversorgungen – auch wenn im Gasbereich strukturell oftmals weniger Dritte angeschlossen sind. Aus Sicht des VIK muss bei möglichen zukünftigen Anpassungen der Gasbinnenmarktregulierung sichergestellt werden, dass funktionierende industrielle Standortversorgungen weiterhin praxistauglich und mit möglichst geringem Regulierungsaufwand betrieben werden können. Hierzu bietet es sich an, eine vergleichbare Regelung für den Gasbereich einzuführen.
Darüber hinaus gewinnt die Frage mit Blick auf den Aufbau der Wasserstoffversorgung von Industrie- und Kraftwerksstandorten zunehmend an Bedeutung. Der VIK weist darauf hin, dass die bestehenden Regelungen grundsätzlich auch für Wasserstoffanwendungen relevant sind und derzeit erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen regulatorischen Einordnung bestehen. Die Regelung sollte somit perspektivisch für alle leitungsgebundenen Energien im Anwendungsbereich des EnWG Anwendung finden.
Es sollte sichergestellt werden, dass bestehende und zukünftige Leitungsstrukturen für Wasserstoffanwendungen, weiterhin als Kundenanlagen betrieben werden können, auch wenn diese an das Wasserstoffkernnetz angeschlossen oder in ihrem Umfang verändert oder erweitert werden. Sie sollen nicht den Regulierungsanforderungen von Verteilnetzbetreibern unterfallen, da sie in der Regel der internen Rohstoffversorgung von Produktionsanlagen oder der Versorgung Dritter innerhalb eines in der Sache (z.B. aufgrund verbundener Produktions- oder Distributionsprozesse) zusammenhängenden Standorts dienen. Andernfalls könnten zusätzliche bürokratische Anforderungen und höhere Netzentgelte entstehen, die den Einsatz von Wasserstoff unnötig verteuern würden.
Für Investitionsentscheidungen im Bereich Wasserstoff ist eine frühzeitige und rechtssichere regulatorische Einordnung zwingend erforderlich.
Der VIK steht mit seiner umfassenden fachlichen Expertise gerne als Gesprächspartner zur Verfügung und begrüßt die Fortsetzung des gemeinsamen Austauschs.
Der VIK ist seit 1947 die Interessenvertretung industrieller und gewerblicher Energienutzer in Deutschland. Er ist ein branchenübergreifender Wirtschaftsverband mit Mitgliedsunternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen, wie etwa Aluminium, Chemie, Glas, Papier, Stahl oder Zement. Der VIK berät seine Mitglieder in allen Energie- und energierelevanten Umweltfragen. Im Verband haben sich etwa 80 Prozent des industriellen Stromverbrauchs und rund 90 Prozent der versorgerunabhängigen industriellen Energieeinsatzes und rund 90 Prozent der versorgerunabhängigen Stromerzeugung in Deutschland zusammengeschlossen.
Seniorreferentin für Energiewirtschaft und Regulierung