Der VIK bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändeanhörung Stellung zum Referentenentwurf einer „Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030" nehmen zu können.
Der VIK unterstützt grundsätzlich das Ziel der treibhausgasneutralen Wirtschaft bis 2045. Dabei sollte die Reduktion der Treibhausgasemissionen zum Erhalt des Industriestandortes marktwirtschaftlich und im Rahmen des energiepolitischen Zieldreiecks erfolgen.
Dahingehend haben wir seitens des VIK folgende Anmerkungen zum vorliegenden Referentenentwurf, mit der Bitte um Berücksichtigung.
Bürger und Unternehmen sollten nicht im Rahmen der aktuellen Krisenlage zusätzlich belastet werden
Die Aufnahme der thermischen Verwertung in Müllverbrennungsanlagen in das BEHG würde sich konkret auf die Geldbeutel der privaten Haushalte und kleinen und mittleren Unternehmen auswirken. Aufgrund der ausgeprägten und weiter anhaltenden Inflation sowie der negativen Prognosen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungen, wäre es zwingend notwendig, dem Vorschlag des Bundesrats zu folgen und die Aufnahme der thermischen Verwertung in Müllverbrennungsanlagen in das BEHG um zwei Jahre zu verschieben, um zusätzliche Kostensteigerungen für Bürger und Unternehmen in der aktuellen Krisenlage zu vermeiden.
Keine Lenkungswirkung durch eine CO2-Bepreisung für Sonderabfälle, Klärschlämme und thermische Abluftreinigung
Für die in Sonderabfallverbrennungs-, Klärschlammverbrennungs- sowie der thermischen Abluftreinigungsanlagen entsorgten Abfälle ist die Verbrennung oft die einzige Möglichkeit, das Schadstoffpotenzial dieser Abfälle aus dem Wirtschaftskreislauf zu entfernen. Bei diesen unvermeidbaren gefährlichen Abfällen besteht, wie der Bundesrat in seiner Begründung zutreffend hervorgehoben hat, keine relevante Lenkungswirkung durch eine CO2-Bepreisung. Daher müssen die Abfälle in Sonderabfallverbrennungs-, Klärschlammverbrennungs- sowie thermischen Abluftreinigungsanlagen konsequent aus dem BEHG ausgenommen werden. Die Alternative wären massiv gesteigerte Kosten und Umsetzungsschwierigkeiten für Unternehmen, ohne relevante positive Effekte für den Klimaschutz. Ganz im Gegenteil würden die zusätzlichen Kosten für die Betroffenen ein Hindernis für mögliche Investitionen in Schadstoffabscheidungsprozesse darstellen.
Berechnungsfaktoren für die Abfälle und Brennstoffe müssen besser differenziert werden
In Teil 5/laufende Nummer 8 der Anlage 2 zum Verordnungsentwurf wird der Umrechnungsfaktor mit 1 t/t bei einem durchschnittlichen Heizwert von 10,0 GJ/t angegeben, mit dem Ergebnis, dass ein heizwertbezogener Emissionsfaktor von 0,0949 t CO2/GJ zugrunde gelegt wird. Der VIK weist darauf hin, dass das Umweltbundesamt für Sonderabfälle einen Emissionsfaktor von 83 t CO2/TJ zugrunde legt (Kohlendioxid-Emissionsfaktoren für die deutsche Berichterstattung/Version 14.01.2022, Zeile 97). Darüber hinaus sind Abfälle heterogen und sollten nicht pauschal mit einem für alle festgelegten Emissionsfaktor belegt werden. Insofern wäre eine Prüfung bzw. eine Differenzierung der Berechnungsfaktoren aus unserer Sicht notwendig. Alle Klärschlämme sollten außerdem mit dem CO2-Faktor „0“ belegt werden (nicht nur kommunale Klärschlämme).
In Teil 5 der Anlage 2 wird Altholz als nicht biogen gehandelt, obwohl die RED III (mit der vorgeschlagenen Kaskadennutzung nur Altholz, welches stofflich nicht mehr zu verwerten ist), als biogenen Brennstoff ansieht. Das gleiche gilt für Klärschlamm, welcher biogen ist und aus der Umwandlung von Kohlenstoff im Abwasser entsteht. Wenn Klärschlamm nicht als biogen angesehen wird, kann Biomasse jedweder Herkunft langfristig ausgeschlossen werden.
Die Emissionsfaktoren für Brennstoffe, die an einen Standort gemeinsam geliefert werden und sowohl in ETS-Anlagen als auch in BEHG-Anlagen verwendet werden, sollten die ETS-Emissionsfaktoren verwenden. Die mit der Verordnung erzeugte doppelte Kalkulation beinhaltet ein großes Fehlerpotential und ermöglicht keine Bilanzierung aller Treibhausgasemissionen über alle gelieferten Brennstoffe.
Zeitliche Umsetzung der Neuregelungen zum 01.01.2023 wird problematisch
Es lässt sich nur schwer einzuschätzen, wie Anlagenbetreiber angesichts des noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens und der erstmalig am 07.10.2022 im Entwurf vorgelegten EBeV 2030 unter Berücksichtigung der bis zum Jahresende verbleibenden Zeitachse die Umsetzung vollziehen und die erheblichen Mehrkosten an ihre Kunden weitergeben sollen. Dabei stellt die Mehrzahl an angebotenen Monitoring-Verfahren zur Ermittlung der Emissionsdaten keine Entlastung dar, denn diese müssen von den Anlagenbetreibern (unter Berücksichtigung der Preisbildung) implementiert werden.
Eine europäische Regelung ist effektiver als nationaler Alleingang
Das Europäische Parlament hat sich für eine Einbeziehung der Müllverbrennung in den europäischen Emissionshandel ab dem Jahr 2026 ausgesprochen. Der EU-Ministerrat hat demgegenüber für eine Einführung 2031 plädiert. Die Trilog-Verhandlungen von Parlament, Rat und Kommission sind noch abzuwarten. Es ist wichtig, insbesondere mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit und die bereits hohen Produktionskosten im europäischen Vergleich, dass der Gesetzgeber jetzt vorausschauend auf die dort entstehenden Regelungen eingeht und keinen nationalen Sonderweg anstrebt, der letztlich nicht durch die gesamte EU mitgetragen wird. Da hier ein Fahrplan für europäische Regelungen vorliegt, wäre es vorteilhaft, diesen mitzugestalten und dann zeitnah umzusetzen.
Weitere Anmerkungen
- 18 EBeV schreibt eine umfangreiche Datenhaltung und Kontrollsystem vor. Aus unserer Sicht sollte diese Regelung überprüft werden, da diese zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand führen kann.
- Der im §3 festgelegte 3-monatige Frist zur Erstellung eines Überwachungsplans sollte für eine bessere Planbarkeit auf 3-4 Monate verlängert werden.