VIK-Stellungnahme zum Entwurf einer Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV
Mit Stellungnahme vom 03.09.2018 hat sich der VIK bereits umfänglich zum Bericht der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zu abschaltbaren Lasten gem. § 8 Abs. 3 AbLaV vom 29.06.2018 geäußert. Hierin wurde deutlich, dass der VIK zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Reduzierung der Abschaltleistung als verfrüht und als falsches Signal an bereits aktive, aber auch potenzielle Anbieter abschaltbarer Lasten wertet. Diese Einschätzung vertritt der VIK insbesondere nach den Erfahrungen aus dem Winter 2018/2019 weiterhin und im verstärkten Maße.
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