11.05.2026
Stellungnahme

VIK Stellungnahme zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 11.05.2026

VIK Stellungnahme zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Executive Summary

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) unterstützt die Zielsetzung, die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) sachgerecht und ohne nationale Übererfüllung in deutsches Recht zu überführen. Positiv zu bewerten ist, dass der Referentenentwurf gegenüber der bisherigen Rechtslage klar auf Technologieoffenheit, Flexibilisierung und Abbau kleinteiliger Vorgaben abzielt und damit grundsätzlich einen praxistauglicheren Rahmen für Investitionen schafft.

Für die energieintensive Industrie ist entscheidend, dass die Transformation des Gebäudebestands wirtschaftlich tragfähig, planbar und kompatibel mit industriellen Standortrealitäten erfolgt. Industrielle Nichtwohngebäude unterscheiden sich in Nutzung, Lastprofilen und technischen Anforderungen grundlegend von Büro‑ oder Wohngebäuden. Dies muss sich konsistent in allen Anforderungen des Gesetzes widerspiegeln.

Damit das Gesetz nicht zu mehr Problemen für die energieintensive Industrie führt, als es löst, fordert der VIK insbesondere:

  • realistische Fristen und klare, rechtssichere Ausnahmen,
  • klare Definitionen und Fristen in schaffen in §56 zur Gebäudeautomation,
  • praxistaugliche und verhältnismäßige Automationsanforderungen,
  • auch künftig keine Grüngas-Quote für die Industrie,
  • sowie eine Vermeidung unnötiger und überzogener Bürokratisierung.


1. Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude

Die Einführung europarechtlich vorgegebener Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude wird zur Kenntnis genommen. Positiv ist die im Entwurf ausdrücklich verankerte Möglichkeit, Anforderungen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit auszunehmen.

Aus Sicht des VIK bestehen dennoch folgende Punkte mit industrieübergreifendem Anpassungsbedarf:

• Umsetzungsfristen (2030/2033) sind für große, heterogene Industrieportfolios äußerst ambitioniert. Lange Planungs‑, Genehmigungs- und Umsetzungszeiträume sowie Fachkräftemangel müssen realistisch berücksichtigt werden.

Die Ausnahmeregelungen für Industrieanlagen, Werkstätten und Gebäude mit niedrigem Energiebedarf sind zu begrüßen, erfordern jedoch klar definierte, rechtssichere Kriterien für „niedrigen Energiebedarf“, um Planungs- und Investitionssicherheit herzustellen.

2. Gebäudeautomation (§ 56 GModG)

Die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen an die Gebäudeautomation werden von der energieintensiven Industrie kritisch bewertet.

  • Die Anforderungen sind technisch deutlich verschärft worden und gehen über das hinaus, was bislang in vielen industriellen Bestandsgebäuden üblich oder ohne erheblichen Aufwand realisierbar ist.
  • Der Investitions‑ und Umsetzungsaufwand ist erheblich, insbesondere für ältere Bestandsgebäude mit gewachsenen technischen Strukturen.

Positiv zur Kenntnis genommen wird, dass der Entwurf nun explizit auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit abstellt. Allerdings bezieht sich diese Ausnahme nicht eindeutig und vollumfänglich auf alle Anforderungen der Gebäudeautomation.

Aus Sicht des VIK ergeben sich daraus zentrale Klarstellungs- und Nachschärfungsbedarfe:

  • Klare Definitionen erforderlich: Das Gesetz sieht vor, dass für jedes Gebäude (somit auch alle Bestandsgebäude) mit Nennleistung > 70 kW bis zum 29.12.2029 eine „Überwachung der Raumklimaqualität“ durchgeführt werden muss. In der Begründung wird aufgeführt, dass dies insbesondere die Parameter zu Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechsel und das Vorhandensein von Kontaminanten umfasst. In der Praxis ergeben sich daraus u. a. Fragen, inwiefern diese Messwerte zeitlich zu überwachen und in welcher Granularität sie zu erfassen sind. Auch ist unklar, ob die Anforderungen für alle Räumlichkeiten gelten, auch wenn diese nicht miteiner zentralen Klimatisierung ausgestattet sind. Detaillierte Anforderungen zur praxistauglichen Umsetzung sind hier erforderlich.
  • Planungssicherheit für Übergangsfristen schaffen                                                                                                     Die Erfüllung muss gemäß der Frist in §56 „bis zum Ablauf des 31.12.2029“ erfolgen. Die Anforderungen für die Zwischenzeit des GModG zur Ablösung des GEG sind daher unklar. Entsprechend der aktuellen Formulierungen sind keine Anforderungen vorgesehen. Hierin liegt ein Wiederspruch zur EPBD (2018), die bereits in der Version von 2018 vorgesehen hat, Verpflichtungen zu Monitoring- und Automationsfunktionen in den nationalen Gesetzen aufzunehmen. Daraus ergibt sich ein Widerspruch zum EU-Recht.                                                                                         
  • Redaktionelle Anpassungen zur Klarstellung erforderlich                                                                                               In §108 werden Ordnungswidrigkeiten definiert, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Der §56 (Anforderungen an die Gebäudeautomation) ist nicht aufgeführt. Da §71a entfällt, ist eine redaktionelle Anpassung mit Verweis auf §56 erforderlich.                                                                                                                                                     

3. Keine Grüngas-Quote für die Industrie!                                                                                               

Der VIK sieht die Einführung einer Grüngas‑ bzw. Grünheizölquote ab 2028 sehr kritisch. Eine solche Quote würde erhebliche Kostenrisiken für die Industrie mit sich bringen, da zusätzliche Verpflichtungen der Inverkehrbringer voraussichtlich zu steigenden Gaspreisen führen würden. Zudem droht eine Nutzungskonkurrenz um knappe erneuerbare und dekarbonisierte Gase, die für viele industrielle Prozesse eine zentrale und kostensensible Dekarbonisierungsoption darstellen.

Der VIK spricht sich daher gegen die Einführung einer Grüngasquote aus; mindestens muss die Industrie dauerhaft und vollständig von einer Quote und ihren Kosten ausgenommen werden. Knapp verfügbare erneuerbare und dekarbonisierte Gase sind prioritär für industrielle Anwendungen einzusetzen. Zugleich ist eine physische Beimischung von Nicht‑Methan‑Gasen in das Gasnetz auszuschließen, da zahlreiche Industrieprozesse auf höchste Gasreinheiten angewiesen sind und eine nachträgliche Aufbereitung wirtschaftlich nicht darstellbar wäre.

4. Bürokratie, Nachweisführung und Portfolio‑Perspektive


Große Industrieunternehmen verfügen über umfangreiche und sehr heterogene Gebäudebestände. Zusätzliche Nachweis‑, Ausweis- und Dokumentationspflichten können schnell zu erheblichem Bürokratieaufwand führen, ohne einen proportionalen Klimaschutzeffekt zu erzielen.
Deshalb muss klargestellt werden, dass Großportfolios nicht faktisch zu flächendeckenden Energieausweispflichten gezwungen werden.



Jonas Heid
Ansprechpartner

Jonas Heid

Fachbereichsleiter Industrielle Transformation und Technik & Koordinator für EU-Energie- und Klimapolitik.