Der VIK bedankt sich für die Möglichkeit zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung beziehen zu können. Wir merken jedoch an, dass die mittlerweile extrem kurzen Konsultationsfristen insbesondere Verbände vor große operative Probleme stellt. Innerhalb von 24 oder 48 Stunden sind eine umfassende Befassung durch die Verbandsgremien oder Rücksprache mit Mitgliedern fast nicht durchführbar – während der Sommerpause bzw. in der Ferienzeit gestaltet sich dies aufgrund der vielen Absenzen noch schwieriger.
Grundsätzlich begrüßen wir die mit dem vorliegenden Referentenentwurf verbundene Stärkung des Herkunftsnachweissystems. Wie wir schon zu anderen Gesetzesvorhaben bemerkt haben, sehen wir das System eines bilanziellen Nachweises von Erzeugungsqualität sowohl für Strom als auch für Gase, Wasserstoff, Wärme und Kälte jeder anderen Korrelationsmethode (Direktleitung, PPA) gegenüber als überlegen an.
Die Hauptkritik des VIK am vorliegenden Referentenentwurf richtet sich gegen die letztlich durch § 80 EEG vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die sich in den Normen der § 3 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 und 3 Ref-E. wiederfinden. Hier wird die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas bzw. Wärme/Kälte, für deren Erzeugung Strom aus Anlagen, die nach § 19 bzw. § 50 EEG gefördert werden, ausgeschlossen. Selbst wenn durch die Verordnungsermächtigungen in den §§ 4 und 6 Ref-E. Ausnahmen hiervon definiert werden können, sehen wir hier grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Im Zuge des notwendigen massiven Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, werden Anlagen, die nach dem EEG eine finanzielle Förderung erhalten bzw. erhalten können, wenn die Marktpreise unterhalb der garantierten Vergütung liegen, einen Großteil des verfügbaren EE-Stroms ausmachen. Da gleichzeitig die Verwendung aus Grünstrom produzierter Gase wie Wasserstoff bzw. Wärme und Kälte sowohl im industriellen als auch im Gebäudeenergiesektor zunehmend an Bedeutung gewinnt, befürchten wir ein Auseinanderfallen der nachgefragten und über den vorliegenden Referentenentwurf zulässigen Mengen an Grünstrom zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte. Die notwendigen Mengen an zulässigen Herkunftsnachweisen für Grünstrom können entweder über PPAs oder ausländische Anlagen beschafft werden. Insbesondere durch Letzteres, d.h. die massive Verwendung von HKN aus norwegischer Wasserkraft, hat das Akzeptanzniveau für Herkunftsnachweise für Grünstrom massiv gelitten.
Von daher sind diese immer wiederkehrenden Ausschlusskriterien für HKNs abzulehnen. Ein Glattziehen der einzelnen Erfordernisse kann jedoch nicht im vorliegenden Referentenwurf, sondern nur über eine Nachbesserung im EEG erfolgen.
Weitere Anmerkungen
§ 2 Ref-E
Es sollte einheitlich der Begriff Letztverbraucher verwendet werden, da die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Artikel 19 ebenfalls den Begriff „final customer“ nutzt, was dem Begriff „Letztverbraucher" in der deutschen Sprache gleichkommen sollte. Ein Begriff wie „Endkunde“ (der streng genommen auch eine adäquate Übersetzung des Begriffs „final customer“ sein könnte) sollte vermieden werden, um Irritationen oder Missverständnisse zu vermeiden. In der deutschen Gesetzes- u. Verordnungslandschaft wird überwiegend von Letztverbrauchern bzw. Letztverbrauch gesprochen.
§ 3 Ref-E
- 3: „Ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikel 19 Absatz 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.“ Hierbei sollte klargestellt werden, ob auch der Bezug von Wasserstoffderivaten, also der indirekte Energieimport, aus zulässigen Drittstaaten von dieser Klausel gedeckt ist. Dies geht aus der Formulierung nicht klar hervor.
- 7 Nr. 6: „Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsförderung erhalten hat und ob für die Gasmenge in anderer Weise eine nationale Förderregelung in Anspruch genommen wurde”. Hier sollte klargestellt werden, welche “anderen” Förderregelungen gemeint sind. Streng genommen könnten ja Ausnahme- oder Begünstigungstatbestände, wie die Befreiung von Elektrolyseuren von den Netzentgelten (§ 118 Nr. 6 EnWG), oder Umlagen gemäß § 25 EnFG (KWKG, Offshore) auch als Förderungen angesehen werden. Ggf. stellen diese Regelungen auch Betriebsbeihilfen i. S. v. Nr. 7 dar. Es wäre hilfreich, wenn die Gesetzesbegründung hierzu Hinweise enthielte (was im vorgelegten Entwurf nicht der Fall ist). Diese Hinweise wären auch für die spätere Verordnung, die ggf. von einer Bundesoberbehörde (vgl. § 4 Abs. 2 Ref-E.) ausgefertigt wird, eine maßgebliche Richtschnur.
§ 4 Abs. 1 Ref-E
- 1: Die Bezeichnung „Energie-Umlagen-Gesetz“ sollte hier und in der Begründung durch die aktuelle Bezeichnung „Energiefinanzierungsgesetz“ ersetzt werden.
- 2: Es wird angeregt, auch Herkunftsnachweise für Gase aus biogenen Quellen und der Chloralkalielektrolyse auszustellen. Vor dem Hintergrund der großen Vielfalt an CO2-armen oder gar -freien Erzeugungstechnologien regen wir an, vergleichbar der Situation z. B. in Österreich Herkunftsnachweise grundsätzlich für alle Erzeugungstechnologien auszustellen, um ein größtmögliches Maß an Transparenz zu erreichen.
Es sollte in der Verordnungsermächtigung zudem klargestellt werden, dass die Bundesregierung hier zu einer Regelung auch verpflichtet wird.
- 3: Es bleibt unklar, welche Sachverhalte gemeint sein könnten, die eine Ausnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 c) Ref-E. begründen könnten. Das sollte (ggf. in der Begründung) verdeutlicht werden.
- 8: Es sollten auch Register gemeint sein, die in nicht EU-Ländern, wie z. B. Großbritannien, angesiedelt sind. Eine Erläuterung hierzu (z. B. in der Begründung) wäre wünschenswert.
- 6 Abs. 1 Nr. 1 Ref-E
Unternehmen benötigen für anstehende Transformationsschritte Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf mögliche Quellen für Wärme/Kälte aus erneuerbaren Energien. Hier böte es sich an, anstelle einer unspezifischen Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung auf die bewährte Definition im § 3 Nr. 21 EEG zu verweisen und notfalls Ergänzungen durch eine Verordnung der Bundesregierung festzulegen.