04.10.2016
Stellungnahme

VIK-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus KWK und zur Eigenversorgung (Stand 26. September 2016)

Kernbotschaften zum KWKG

  • Der Ausschluss von KWK-Anlagen mit Eigenversorgungsanteilen von den neu festgelegten Ausschreibungen im Leistungsbereich von 1-50 MW wirkt diskriminierend gegen die Industrie. Die Nutzung des in diesem Sektor vorhandenen KWK-Potenzials würde so erheblich eingeschränkt – mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Klimaschutzziele.
  • Modernisierungen bestehender KWK-Anlagen in der Industrie mit (anteiliger) Eigenstromnutzung müssen auch im Leistungsbereich von 1-50 MW nach wie vor möglich sein, denn diese sind in der Regel mit deutlichen Effizienzverbesserungen und damit CO2-Einsparungen verbunden.
  • Der Verzicht auf Entgelte für dezentrale Einspeisung („vermiedene Netzentgelte“) sollte keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen sein, da in Lastschwerpunkten eine dezentrale Einspeisung von Vorteil für das Gesamtsystem ist.
  • Da die BesAR von vielen derzeit bei der KWKG-Umlage entlasteten Unternehmen nicht in Anspruch genommen werden kann, sollten auch alle Eigenstrom-nutzenden Unternehmen, unabhängig von ihrer Listenzugehörigkeit, die Reduktion der KWKG-Umlage in Anspruch nehmen können. Hierfür muss die Besondere Ausgleichsregelung als Kriterium für eine reduzierte KWKG-Umlage um vollständige Eigenstromregelungen ergänzt werden.
  • In Anlehnung an die EEAG sollte für Letztverbrauchergruppen mit bisher reduzierter KWK-Umlage aus Vertrauensschutzgründen eine Auffangregelung geschaffen werden, die diesen Unternehmen eine 20%ige Umlage gewährt.

Kernbotschaften zum EEG

  • Die Definition der Stromerzeugungsanlage darf nur für Neuanlagen gelten, sodass eine nachträgliche, den Vertrauensschutz eventuell schädigende Determinierung von Bestandsanlagen vermieden wird.
  • Nur der Ersatz des Generators (Ersetzung) sollte zur Umlagepflicht führen. Der Begriff der Erneuerung ist insofern als überflüssig zu streichen.
  • Die Zielstellung der Flexibilisierung sollte zwingend mit den Zielen der Effizienz einer Anlage in Einklang gebracht werden. Dementgegen gilt im jetzigen Entwurf die Reduzierung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen nur in Jahren, in denen der Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent tatsächlich erreicht wird. Dies widerspricht jedoch einer flexiblen Fahrweise.
  • Die 15-Min-Bilanzierung schafft für industrielle Eigenerzeuger keine Anreize Flexibilisierungspotentiale zu heben. Für die Eigenerzeuger sollte daher die Jahressaldierung wieder eingeführt werden.
  • Die Besondere Ausgleichsregelung muss so angepasst werden, dass nach der Ersetzung des Generators ein friktionsfreier Einstieg gewährleistet wird und die gesamten Stromverbrauchsmengen – auch die umlagefreien – berücksichtigt werden.
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