VIK-Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus KWK und zur Eigenversorgung (Stand 18. Oktober 2016)
Zu Artikel 1 des Regierungsentwurfs – Änderung des KWKG
1. Themenkomplex KWK-Umlage
1.1 Besondere Ausgleichsregelung und Eigenstromregelung als Kriterium für eine Reduzierung der KWK-Umlage heranziehen
Die Besondere Ausgleichsregelung ist kein geeignetes Kriterium für eine Reduzierung der KWK-Umlage, da sie zu einer weiteren Kostenbelastung der deutschen Industrie und zu einer Schwächung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb führt. Es ist daher ein Fortschritt, dass zumindest Unternehmen nach Anlage 4 des EEG, die ältere Bestandsanlagen im Rahmen einer Eigenerzeugung betreiben, mit in die Entlastung einbezogen werden. Dies stärkt den notwendigen Bestands- und Vertrauensschutz. Es ist allerdings unverständlich, dass diese Regelung auf diese Teilgruppe eingeschränkt wird. Vielmehr müssen alle Unternehmen mit Eigenerzeugung eine entsprechend reduzierte KWKG-Umlage in Anspruch nehmen können, also bspw. auch neuere Bestandsanlagen oder Industrieparkbetreiber, die mit ihren Prozessen in der Regel nicht auf der Anlage 4 berücksichtigt sind, obwohl ihre Produkte wie Dampf, Kälte und Druckluft von Unternehmen, die der Anlage 4 zuzuordnen sind, genutzt werden. Denn wenn bei der Entlastung von der KWKG-Umlage auf die Regelungen des EEG zurückgegriffen wird, ist es nur folgerichtig, dies auch umfassend zu tun. Deshalb sollte § 27 a KWKG-E so abgeändert werden, dass alle Bestandsanlagen nach EEG unabhängig von der Listenzugehörigkeit, die Umlagenreduzierung in Anspruch nehmen können.
Weiterhin ist es nicht zielführend, die Entlastungsmöglickeit nach § 27 a, die sich an Eigenerzeuger richtet, nur für Unternehmen zu eröffnen, die „über keine Abnahmestelle verfügen, an denen die EEG-Umlage für Strom nach § 64 des EEG begrenzt worden ist“. Viele Unternehmen verfügen über mehrere Abnahmestellen, bei denen es auch Abnahmestellen geben kann, die nach dem EEG begrenzt worden sind. Dies ist für den KWK-Kontext aber nicht relevant. Diese Einschränkung sollte deshalb gestrichen werden.
Darüber hinaus würden wir es begrüßen, wenn zumindest bei der Ersetzung von Bestandsanlagen ohne Kapazitätserhöhung nach § 61 e EEG ebenfalls eine KWKG-Umlage nur insoweit zu zahlen ist, die den Wert nach § 27 (2) Satz 1 Nr. 2 KWKG nicht überschreitet. Insbesondere wenn die Erzeugung auf Basis von Kohle durch eine Erzeugung auf Basis von Gas abgelöst wird. Dies stellt sicher, dass in die Zukunft gerichtete und den Klimaschutz unterstützende KWK-Projekte gefördert werden und ein zukünftiger Brennstoffwechsel belohnt wird.
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