Zusammenfassung
Aus Sicht des VIK sollte das Wort „Prozesswärme“ aus § 1 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) gestrichen werden.
§ 29. Abs. 4. sollte wie folgt ergänzt werden: „Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und Bergbau dient.“. Hier wird der Wirtschaftszweig als trennscharfes Kriterium eingesetzt.
Dieser Satz sollte sich außerdem im § 32 Abs. 4 mit Bezug auf § 32 Abs. 1. wiederfinden, um industrielle Wärmenetze ebenfalls von der Pflicht aus § 32 auszunehmen.
Eine Überprüfung der Umsetzung der Dekarbonisierung des industriellen Wärmenetze geschieht bereits in Teilen über die Dekarbonisierungsfahrpläne im Emissionshandelssystem (ETS), und zukünftig im umfassenderen Maße über die Anforderungen der IED/ 45. Bundesimmissionschutzverordnung (BImSchV.).
Eine weitere Überprüfung ist grundsätzlich nicht notwendig, da industrielle Wärmenetzen an ETS-verpflichteten Anlagen hängen. Da das ETS durch die Abschmelzung der Zertifikate ohnehin einen durch die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) mittels CO2-Zuteilungsberichterstattung überprüften Pfad zur Klimaneutralität vorgibt, ist sowohl das Ziel unumgehbar als auch der Pfad dorthin jährlich überprüfbar.
1. Hintergrund
Der VIK begrüßt die Möglichkeit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) Input zu liefern zum WPG. Konkret geht es um die Möglichkeit, mindestens eine Fristverlängerung oder besser eine grundsätzliche Ausnahme für industrielle Wärmenetze im WPG zu erzielen.
Ausgangspunkt für die Diskussion war § 29 Abs. 4 „Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.“, der die Grundlage für eine sinnvolle Ausnahme industrieller Wärmenetze von den jahresgebundenen Dekarbonisierungspflichten vorgibt.
Basierend auf diesem Paragraphen bestand der Wunsch, auch den § 32 Abs. 1 „Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen.“ mit einer Ausnahme für industrielle Wärmenetze zu ergänzen, mindestens aber eine Fristverlängerung zu erhalten, da Dekarbonisierungsfahrpläne zu diese Zeitpunkt grundsätzlich für die Industrie nicht sinnvoll erstellbar sind.
Diese Unterscheidung ist aus Sicht des VIK von großer Bedeutung für die Berücksichtigung im Wärmeplanungsgesetz (Siehe „VIK-Stellungnahme zum WPG“ von Dezember 2025), aufgrund der notwendigen hohen Temperaturen und Drücke, der fehlenden technologischen Alternativen, der komplexen Netztopologie und der fehlenden elektrischen Anschlussleistung für den Einsatz alternativer bestehender Technologien zu diesem Zeitpunkt. Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen industriellen und kommunalen Wärmenetzen, ist, dass Betreiber industrieller Wärmenetze ihre (im Rahmen des ETS steigenden) Zertifikatkosten nicht weitergeben können, da sie selbst die Abnehmer sind.
Der VIK hat zu diesem Zweck im Folgenden drei Möglichkeiten zur Abgrenzung von industriellen Wärmenetzen besprochen, sowie drei Möglichkeiten zur alternativen Nachweispflicht für Unternehmen zur Dekarbonisierung der Wärmenetze.
2. Besprochene Optionen zur Abgrenzung industrieller Wärmenetze
a) Temperaturniveau
Aus dem BMWE kam bereits der Vorschlag, man könne ein für alle geeignetes Temperaturniveau als „Cut-Off“ nutzen, um industrielle Wärmenetze abzutrennen. Das BMWE ist hier offen für Vorschläge, aus Sicht der Industrie, was ein dafür geeignetes Temperaturniveau wäre.
Diese Option schätzt der VIK als nicht tragfähig ein, aufgrund der hohen Komplexität von Wärmenetztopologien in größeren Industriegebieten. Zum Beispiel findet ein Übergang in den Temperaturniveaus zwischen verschiedenen Anlagen entlang eines Wärmenetzes statt, aus dem in den Extremen dann noch bei sehr niedrigen Temperaturen (unter 60 Grad Celsius) Wärme für bestimmte Prozesse entnommen wird. Hier wäre eine trennscharfe Abgrenzung der „Temperatur des Netzes“ nicht sinnvoll umsetzbar.
b) Örtliche Begrenzung
Ein weiterer Ansatz wäre die örtliche Begrenzung auf den Unternehmensstandort, Industriepark oder der Ausdehnung des heute bestehenden Netzes.
Auch diese Option schätzt der VIK als nicht tragfähig ein, aufgrund der komplexen industriellen Standorte, die zum Teil nicht eindeutig räumlich in einem industriellen Gebiet gebunden sind und ihre Wärme aus einer Anlage an einem anderen ausgelagerten Standort beziehen.
c) Trennung nach Wirtschaftsklasse
Das Stromsteuergesetz (StromStG) liefert dafür ein aus Sicht des VIK sinnvolles Beispiel für eine mögliche Auftrennung nach Wirtschaftsklasse, in § 9b StromStG: „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat.“
Analog dazu ließe sich der § 29. Abs. 4. und der § 32 ergänzen um eine Ausnahme industrieller Wärmenetze nach dem entsprechenden Wirtschaftszweig.
3. Besprochene Optionen der alternativen Überprüfung
a) EU-Emissionshandelssystem (ETS) und Dekarbonisierungsfahrpläne
Im ETS-1 werden bereits Dekarbonisierungsfahrpläne für die 20 Prozent der schlechtesten Anlagen verpflichtend gefordert. Hier werden allerdings eben nur die untersten 20 Prozent überprüft mittels konkreter Pläne, weshalb sich diese Berichtspflicht alleine aus Sicht des VIK keinen vollständigen Ersatz zu den Dekarbonisierungsfahrplänen im WPG darstellt.
b) 45. BImSchV.
Ab 2030 fordert die IED/45.BImSchV Transformationspläne für die entsprechenden Anlagen. Damit ist hier ohnehin eine Berichtspflich ab 2030 vorhanden, der nicht durch zusätzliche Anforderungen zeitlich vorgegriffen werden muss.
c) Abschmelzung freier Zuteilungszertifikate
Eine grundsätzliche Regulierung der Prozessdampferzeuger erfolgt allerdings ohnehin über die Abschmelzung der freien Zuteilung im ETS-1. Diese Abschmelzung der Zertifikate führt dazu, dass das Ziel für die Dekarbonisierung ohnehin gesetzt ist und es im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen ist, da sie anders als ein Wärmelieferant an ein kommunales Fernwärmenetz die Wärmekosten nicht an ihre Kunden weitergeben können, sondern direkt selbst am Netz hängen, die Wärmenetze zeitnah zu dekarbonisieren.
Der ETS-1 adressiert dabei nicht nur die Dekarbonisierung der Prozessdampferzeuger, sondern inkludiert Abwärme als unvermeidbares Nebenprodukt aus im ETS erfassten Industrieanlagen. Damit geht der ETS jetzt bereits weiter als die im WPG regulierten Wärmenetze.
Dazu kommt eine Reihe von Berichten, die diesen Prozess berichterstattend begleiten. Im Rahmen der DEHSt finden jährlich CO2-Zuteilungsberichterstattungen an die DEHSt statt. Diese können vom BMWE jederzeit eingesehen werden zur Überprüfung des Fortschritts in der Dekarbonisierung der Wärmenetze.
4. Fazit
a) Ausnahme von Prozesswärme
In § 1. Abs 1. des WPG steht „Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten“.
Hier sollte das Wort „Prozesswärme“ gestrichen werden, da es ausdrücklich nicht das Ziel des Gesetzes ist, Prozesswärme zu dekarbonisieren, sondern bestehende und neu dazukommende kommunale Wärmenetze im Ansatz schon klimaneutral zu planen.
b) Trennung nach Wirtschaftsklasse
Analog zum StromStG sollte der § 29. Abs. 4. und der § 32 um folgenden Änderung ergänzt werden:
„Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und Bergbau dient.“
c) Überprüfung
Die Industrie unterliegt einer Vielfalt an Berichtspflichten rund um die Dekarbonisierung ihrer Prozesse. Insbesondere aber unterliegen die wärmeproduzierenden Anlagen dem ETS. Der ETS fordert die Dekarbonisierung durch Abschmelzung der Zertifikate, er fördert die Dekarbonisierung durch einen CO2 Preis als Grundlage einer Wirtschaftlichkeit und überwacht die Dekarbonisierung über die Emissionsberichtserstattung.
Bei nicht industriellen Wärmenetzen stellt dies für den Betreiber zunächst kein Problem dar, weil die Kosten an die Haushalte oder andere Verbraucher weitergegeben werden können. Deshalb ist ein kommunales Wärmeplanungsgesetz, welches hier frühzeitig eingreift, sinnvoll.
Für industrielle Wärmenetze ergibt diese zusätzliche Pflicht aber keinen Sinn, da die Kosten von den Unternehmen selbst getragen werden und der Fortschritt, den die Anlagenbetreiber im Rahmen des ETS erreichen, aufgrund der CO2-Zuteilungsberichterstattung auch jederzeit überprüfbar.
Fachbereichsleiter Industrielle Transformation und Technik & Koordinator für EU-Energie- und Klimapolitik.