18.07.2019
Stellungnahme

VIK-Stellungnahme zur Gezielten Konsultation zur Bewertung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie (UEBLL)

Nach Ansicht des VIK stellen weder das deutsche EEG-Fördersystem, die Umlagebefreiungen und -reduzierungen auf Eigenstrom noch die Besondere Ausgleichsregelung Beihilfen dar und fallen demnach nicht unter den Anwendungsbereich der UEBLL. Diese Auffassung wurde mit dem EuGH-Urteil zum EEG 2012 vom 28.03.2019 (Urt. v. 28.03.2019, Az. C-405/16 P) letztinstanzlich bestätigt und entschieden. Bei den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission handelt es sich um abstrakt-generelle Vorschriften bzw. um interne Verwaltungsvorschriften, die weder im EU-Vertrag noch im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen und damit dem Bereich des europäischen „Soft Law“ zuzuordnen sind. Zwar richten jene sich pro forma vielfach lediglich intern an die eigenen Dienststellen, de facto kommt den Beihilfeleitlinien aber eine (tatsächliche) Bindungswirkung zu, die sonst nur formelle Gesetzgebungsakte der Europäischen Union für sich beanspruchen können. Das EU-Beihilferecht ist jedoch kein prioritäres „Meta-Recht“, das per se anderen EU- Rechtsgebieten „vorgeschaltet“ wäre. Folglich bricht EU-Beihilferecht auch nicht automatisch EU-Energierecht.
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