07.11.2016
Stellungnahme

VIK-Stellungnahme zur Klarstellung zum Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV

Einleitung

Aus Sicht des VIK sind bei Umsetzung der Klarstellung erhebliche Nachteile bei
  • bestehenden Vereinbarungen zu § 20 (2) GasNEV und
  • bei neu abzuschließenden bzw. bei der Rekalkulation des Sondernetzentgelts zum Ende der Regulierungsperiode zu erwarten.
Aus Perspektive der Petentengruppe industrieller Letztverbraucher ist es keinesfalls hinzunehmen, dass Basis für die kalkulatorische Abschreibungsdauer einer vermeintlichen Direktleitung ein Zeitraum von nur vier Jahren ist. Laut § 20 (2) GasNEV hat sich das Netzentgelt zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus auf Grundlage konkret erbrachter gaswirtschaftlicher Leistungen zu beziehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung eines volkswirtschaftlich vermeidbaren doppelten Leitungsbaus und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers. Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene (Fernleitungsebene); zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Verteilernetzes.
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