VIK-Stellungnahme zur Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen für die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes – DSPV (Referentenentwurf vom 06.01.2016)
Zusammenfassung
Das BMWi hat den Referentenentwurf für die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vorgelegt, die die Vorgaben aus §64 Abs. 6 Nr. 3 EEG sowie der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien umsetzt, wonach zur Ermittlung der unternehmensindividuellen Stromkostenintensität ab dem Jahr 2017 durchschnittliche Strompreise heranzuziehen sind.
VIK nimmt die Gelegenheit zur Kommentierung gerne wahr. Bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben müssen die Realitäten des Strommarktes ebenso wie individuelle Versorgungsstrukturen berücksichtigt werden. Große Verzerrungen durch unzureichende Bildung von Strompreisklassen müssen soweit wie möglich vermieden werden. Vor diesem
Hintergrund begrüßt VIK die Auswahl der Parameter Strombezugsmengen und Vollbenutzungsstunden als Klassifizierungsmerkmale, da diese wesentliche Einflussfaktoren für die individuellen Strompreise darstellen. Für bisher begünstigte Unternehmen, die durch die Bildung der Durchschnittspreise in den einzelnen Strompreisklassen aus der BesAR herausfallen, sollte eine Auffanglösung gefunden werden, um extreme Kostenmehrbelastungen zu vermeiden.
Der vom BMWi gewählte Ansatz der Bildung von Vergleichsgruppen mit tabellarischer Übersicht ist für die Unternehmen insoweit praktikabel, dass eine einfache Identifizierung des für die Antragstellung relevanten Durchschnittspreises ermöglicht wird. Zur Erhöhung der Planungssicherheit für die Unternehmen sollte allerdings eine frühere Veröffentlichung der Durchschnittsstrompreise geprüft werden. Um die tatsächlichen Strommarktrealitäten besser abzubilden, muss neben den beiden Parametern Strombezugsmengen und Vollbenutzungsstunden
auch der Bereich der Netzentgelte einbezogen werden: Sowohl die geografische Lage als auch die Frage individueller Netzentgelte haben großen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Strompreise und sollten bei der Gruppeneinteilung angemessen berücksichtigt werden.
Von besonderer Wichtigkeit ist es, den auf die BesAR angewiesenen Unternehmen die Antragstellung im Jahr 2016 zu ermöglichen. Daher sollte am in der Verordnung vorgesehenen Zeitplan festgehalten werden, die für dieses Antragsjahr relevanten Durchschnittsstrompreise spätestens zum 29.02.2016 zu veröffentlichen. Das Verordnungsverfahren darf sich daher nicht verzögern, ggf. sollten diskussionsbedürftige Kritikpunkte im Rahmen einer Anpassung der Verordnung rechtzeitig für das kommende Jahr vorgenommen werden.
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